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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 1 StR 60/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Verbreitung pornographischer Schriften
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, auf dessen
Antragsschrift vom 11. Februar 2003 Bezug genommen wird. Auch wenn der
Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen
Inhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). Der
Gesamtsinn der Erklärung ist maßgebend. Insoweit verweist der Senat ergän-
zend auf folgende Formulierung des Angeklagten in seinem Schreiben vom
1. September 2002 an den Vorsitzenden der Strafkammer: "Ich wäre heilfroh
und Ihnen von Herzen dankbar, wenn Sie im Urteil vielleicht auf Haftverkür-
zungen bzw. -erleichterungen eingehen könnten wie Halbstrafe, 7/12 oder 2/3."
Damit ist zweifelsfrei gemeint, daß das verkündete Urteil rechtskräftig werden
sollte.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Ver-
teidigers ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
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