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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 1 StR 60/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 60/03

BESCHLUSS

vom

11. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Verbreitung pornographischer Schriften

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, auf dessen

Antragsschrift vom 11. Februar 2003 Bezug genommen wird. Auch wenn der

Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen

Inhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). Der

Gesamtsinn der Erklärung ist maßgebend. Insoweit verweist der Senat ergän-

zend auf folgende Formulierung des Angeklagten in seinem Schreiben vom

1. September 2002 an den Vorsitzenden der Strafkammer: "Ich wäre heilfroh

und Ihnen von Herzen dankbar, wenn Sie im Urteil vielleicht auf Haftverkür-

zungen bzw. -erleichterungen eingehen könnten wie Halbstrafe, 7/12 oder 2/3."

Damit ist zweifelsfrei gemeint, daß das verkündete Urteil rechtskräftig werden

sollte.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Ver-

teidigers ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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