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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 3 StR 28/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 17. Juni 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt.

Zugrunde liegt nach den getroffenen Feststellungen, daß der Ange-

klagte dem späteren Tatopfer am Tattag nach 18.45 Uhr zufällig auf einem

Waldweg begegnete, es in eine Tannenschonung zog und sich entschloß, mit

ihm geschlechtlich zu verkehren, wobei er es zu diesem Zweck töten oder in

der Tötung geschlechtliche Befriedigung suchen wollte. Die vor ihm fliehende,

bis auf die Socken nackte Frau, an der er zuvor mit einem Regenschirm sexu-

elle Handlungen vorgenommen hatte, erstach er mit insgesamt 47 Messersti-

chen. Während das Opfer verblutete, vollzog der Angeklagte an ihm den Bei-

schlaf bis zum Samenerguß. Eine DNA-Analyse hat zu dem Ergebnis geführt,

daß das in der Leiche gefundene Sperma dem Angeklagten zuzuordnen ist und

dessen Identifizierungsmuster seltener als einmal unter einer Billion nicht

blutsverwandter Personen vorkommt.

Der Angeklagte hat den Geschlechtsverkehr mit dem Tatopfer einge-

standen. Nach dem freiwilligen Geschlechtsverkehr sei er von dem lesbisch

veranlagten Opfer beleidigt und geschlagen worden, an das weitere Gesche-

hen habe er keine Erinnerung mehr.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten macht Mängel in der Beweiswürdigung zum Tatgesche-

hen sowie zur unmittelbaren Vor- und Nachgeschichte geltend und rügt die

fehlerhafte Behandlung mehrerer Beweisanträge. Mit der weiteren Beanstan-

dung, daß an dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Be-

sorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht

verworfen worden war, hat der Beschwerdeführer Erfolg.

II.

1. Der Rüge liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde:

Im Laufe der Hauptverhandlung am 15. Februar 2002 sagte der Zeuge

KHK S. aus, daß dem Zeugen Ma. am Tattag um 18 Uhr der Pkw

der später getöteten Frau M. entgegen gekommen sei, in dem eine weitere,

eventuell männliche Person auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Auf die er-

staunte Nachfrage des Verteidigers bestätigte der Vorsitzende, daß sich eine

solche Aussage nicht in den Ermittlungsakten befinde. Hierzu gab der Zeuge

an, er hätte sie in einer der zahlreichen Spurenakten gelesen. Am 19. Februar

2002 übergab KHK S. einen Karton mit den Spurenakten dem Gericht.

Im Fortsetzungstermin vom 22. Februar 2002 wies der Verteidiger darauf hin,

daß er noch Einsicht in die Spurenakten nehmen wolle. Er kündigte an, weitere

Beweisanträge nach deren Durcharbeitung zu stellen. Der Vorsitzende fragte

gleichwohl, ob die Beweisaufnahme geschlossen werden könne. Erneut wies

der Verteidiger darauf hin, daß er beabsichtige, die Spurenakten durchzusehen

und noch Beweisanträge zu stellen. Daraufhin äußerte der Vorsitzende, man

könne heute die Zeit noch nutzen für das Plädoyer des Staatsanwalts. Bei

eventuellen Beweisanträgen könne wieder in die Hauptverhandlung eingetre-

ten werden. Die Beweisaufnahme wurde sodann geschlossen, der Staatsan-

walt hielt sein Plädoyer.

Am selben Tag rief der Vorsitzende in der Mittagszeit den Verteidiger an

und fragte, ob er sein Plädoyer nicht einen Tag früher als zu dem ins Auge

gefaßten Fortsetzungstermin halten könne. Wieder wies der Verteidiger auf die

Durchsicht der Spurenakten, eine Besprechung mit dem Angeklagten sowie auf

weitere Beweisanträge hin. Daraufhin äußerte der Vorsitzende, daß die Be-

weisanträge möglicherweise alle abgelehnt werden könnten. Auf die Frage des

Verteidigers, ob denn das Urteil schon feststehe, antwortete er, daß ein Täter,

der ein Mordmerkmal erfülle, regelmäßig lebenslänglich bekomme, es sei

denn, der Verteidiger präsentiere den wahren Täter, vielleicht den Zwillings-

bruder des Angeklagten mit derselben DNA.

In seiner dienstlichen Äußerung hat der Vorsitzende zu seiner Bemer-

kung zur Ablehnung der Beweisanträge ausgeführt, daß er die Möglichkeit ge-

sehen habe, daß die Verteidigung keine oder nur solche Beweisanträge stellen

würde, die das Gericht nach kurzer Beratung ablehnen könnte. Seine Antwort

zur Frage nach einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei lediglich der Hinweis auf

eine Binsenwahrheit gewesen. Seine Bewertung mit dem Zwillingsbruder habe

sich nur auf den Beweiswert der DNA-Analyse bezogen. Er habe weiter gesagt,

daß Beweisanträge, die darauf abzielten, daß der Geschlechtsverkehr stattge-

funden habe, bevor Frau M. ihrem Mörder begegnet sei, Erfolg haben

könnten. In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Vorsitzende geäußert,

daß er auf den hohen Beweiswert der DNA hingewiesen habe, daß bei einer

statistischen Wahrscheinlichkeit von mehreren Billionen oder Billiarden nur

noch ein Zwillingsbruder als möglicher anderer Täter in Frage komme, ande-

rerseits aber auch die Möglichkeit bestehe, daß durch die DNA nicht die dem

Geschlechtsverkehr nachfolgende Tötung bewiesen werde.

Nach Ablehnung dieses Befangenheitsantrages wurde wieder in die Be-

weisaufnahme eingetreten; das Urteil wurde schließlich vier Monate später

verkündet.

2. Bei diesem Sachverhalt ist das Ablehnungsgesuch des Angeklagten

zu Unrecht verworfen worden. Die zitierten Äußerungen begründen die Be-

sorgnis der Befangenheit; sie waren geeignet, Mißtrauen gegen die Unpartei-

lichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Denn sie konn-

ten den Eindruck erwecken, der Vorsitzende ziehe eine schnelle Prozeßerledi-

gung einer sachgemäßen Aufklärung der Sache vor und sei bereits davon

überzeugt, daß der Angeklagte nicht nur den Geschlechtsverkehr mit dem Op-

fer, sondern auch einen Sexualmord begangen hatte.

Angesichts des Umstandes, daß ein Polizeibeamter in der Hauptver-

handlung auf eine den Angeklagten entlastende Aussage des Zeugen Ma.

hingewiesen hatte, die dem Verteidiger und auch dem Vorsitzenden bislang

unbekannt war, und die in Spurenakten enthalten war, die sich bisher nicht bei

den Verfahrensakten befanden, und der daraufhin erfolgten Ankündigung des

Verteidigers, nach Durcharbeitung der Spurenakten Beweisanträge stellen zu

wollen, konnte die vom Vorsitzenden verfügte Beendigung der Beweisaufnah-

me, seine Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, das Schlußplädoyer zu

halten, und die Äußerung dem Verteidiger gegenüber, daß dessen angekün-

digte Beweisanträge möglicherweise alle abgelehnt würden, auch in einem be-

sonnenen Angeklagten die Befürchtung wecken, dieser Richter sei ihm gegen-

über nicht mehr unbefangen und geneigt, auf das prozessuale Vorgehen sei-

nes Verteidigers ihm, dem Angeklagten gegenüber, in einer seiner Sache

nachteiligen Weise zu reagieren und die schnelle Sacherledigung einer sach-

gerechten Aufklärung vorzuziehen (vgl. BGHR StPO § 24 II Vorsitzender 1).

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß durch das DNA-Gutachten zunächst

lediglich bewiesen wird, daß der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit dem Op-

fer hatte. Für die weitere Schlußfolgerung, daß er auch derjenige war, der das

Opfer erstochen hatte, kam es auf die Auswertung und Würdigung des ge-

samten übrigen Spuren- und Beweisbildes an, weil dafür der zeitliche Abstand

zwischen Geschlechtsverkehr und Tötungshandlung sowie deren Reihenfolge

von Bedeutung sind. Daß sich hierbei durchaus Anhaltspunkte aus den Spu-

renakten gewinnen ließen, die der Verteidigung Anlaß für Beweisanträge sein

konnten, lag nicht fern. Dies belegt bereits die von dem Zeugen KHK S.

wiedergegebene Beobachtung eines Zeugen, der in einem engen zeitlichen

und örtlichen Zusammenhang zu der Begegnung des Angeklagten mit dem

Opfer eine weitere "eventuell männliche Person" in deren Pkw gesehen haben

will. Bei dem vom Gericht angenommenen Geschehensablauf wäre dies eine

dritte Person gewesen, deren mögliche Verwicklung in das Geschehen hätte

bedacht werden müssen.

Wenn sich schon in einem Verfahren das Mißgeschick ereignet, daß

Spurenakten, die möglicherweise erhebliche Ermittlungen enthalten, erst im

Laufe der Hauptverhandlung auftauchen, wäre zu erwarten gewesen, daß das

Gericht diese selbst im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2

StPO eingehend prüft und auch den Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber

dem Verteidiger ausreichende Gelegenheit zur Nachholung der Verfahrensvor-

bereitung gibt, anstatt auf eine schnelle Verfahrensbeendigung zu drängen.

III.

Da bereits diese Verfahrensrüge zur Aufhebung führt, kommt es auf die

Begründetheit der weiteren Verfahrens- und Sachrügen nicht mehr an. Der Se-

nat weist jedoch darauf hin, daß auch in weiteren Punkten nicht unerhebliche

rechtliche Bedenken bestehen:

1. Das Landgericht hat den Beweisantrag, die nach dem Spurensiche-

rungsbericht an der unbekleideten Leiche aufgefundenen und asservierten

Haare einer DNA-Analyse zu unterziehen, die ergeben werde, daß diese Haare

weder dem Angeklagten noch dem Tatopfer zuzuordnen seien, abgelehnt. Zur

Begründung hat es ausgeführt, es handle sich bei der Beweisbehauptung um

eine bloße Vermutung. Im übrigen hat die Kammer die unter Beweis gestellte

Tatsache als bedeutungslos bezeichnet, weil sie nach dem bisherigen Ergeb-

nis der Beweisaufnahme auch dann, wenn sie erwiesen sei, aus ihr nicht den

zwar möglichen, aber nicht zwingenden Schluß ziehen würde, daß die Spuren-

übertragung durch einen anderen Täter stattgefunden habe.

Beide Begründungen sind rechtlich bedenklich. Ein Antragsteller darf

auch das, was er nur für möglich hält, also vermutet, zum Gegenstand eines

Beweisantrags machen (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44). Eine

"aufs Geratewohl" aufgestellte, aus der Luft gegriffene Beweisbehauptung (vgl.

BGH StraFo 2003, 95) liegt bei dieser Sachlage, bei der es um die Zuordnung

von am Tatort tatsächlich aufgefundenen Spuren geht, ersichtlich nicht vor. Für

eine Behandlung als bedeutungslos fehlt es in Anbetracht des Umstandes, daß

nach Sachlage durchaus die Beteiligung einer dritten Person zu prüfen war

(vgl. die Beweiswürdigung ab UA S. 30), an einer ausreichenden Begründung.

Denn zur Beurteilung der Frage der Erheblichkeit ist die Beweistatsache so, als

sei sie bewiesen, in das bisher gewonnene Beweisergebnis einzufügen und als

Teil des Gesamtgefüges in seiner indiziellen Beweisbedeutung zu würdigen

(vgl. Herdegen aaO Rdn. 74). Damit unterscheidet sich die erforderliche Be-

gründung bei der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

grundsätzlich nicht von den Begründungserfordernissen bei der Würdigung

von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen.

Denn die Ablehnung eines Beweisantrages darf nicht dazu führen, daß auf-

klärbare, zugunsten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen

Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (vgl.

BGH StV 1990, 292 f.). Es liegt hier auf der Hand, daß das Schwurgericht ein

Beweisergebnis, wonach auf der Haut der Leiche gefundene Haare weder vom

Opfer noch vom Angeklagten, sondern von einer dritten Person stammen, nicht

ohne jegliche nähere Begründung hätte übergehen dürfen.

2. Das Landgericht ist zwar im Rahmen der Beweiswürdigung der Frage

nachgegangen, ob ein unbekannter Dritter in das Geschehen verwickelt war.

Es hat sich dabei jedoch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der

Zeuge Ma. gegen 18.15 Uhr den Pkw des Tatopfers ihm langsam entge-

genfahrend wahrgenommen und gemeint hat, am Steuer dieses Fahrzeuges

eine Frau und daneben eine weitere - eventuell männliche - Person gesehen

zu haben (UA S. 14).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert