BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 3 StR 378/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 28. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin abzu-
ändern, daß der Angeklagte lediglich der versuchten Hehlerei schuldig ist, war
nicht zu folgen. Den Feststellungen läßt sich mit ausreichender Sicherheit ent-
nehmen, daß der Angeklagte eigenständige, von seinem Lieferanten unabhän-
gige Verfügungsgewalt an den neun "Blanko-Aufenthaltstiteln" erlangte und
sich diese daher im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschaffte. Ohne Mitwirkung
des Angeklagten wäre das Geschäft mit den Aufenthaltstiteln nicht abgewickelt
worden (UA S. 8). Nachdem er die Papiere von seinem Lieferanten erhalten
hatte, hing es allein von seiner Entscheidung ab, ob er diese an den anderwei-
tig verfolgten I. weiterreichte. Entsprechend floß die Geldzahlung
für die Papiere von "J. " (einer Vertrauensperson der Polizei), an den
M. I. die Aufenthaltstitel weitergereicht hatte, über I. zu-
nächst an den Angeklagten, der das Geld erst nach Abzug seines "Gewinnan-
teils" an seinen Lieferanten weitergab. Daß bei Abwicklung des Geschäfts alle
daran beteiligten Personen gleichzeitig anwesend waren und die Übergabe der
Papiere und des Kaufpreises innerhalb der Hehlerkette zeitlich unmittelbar
aufeinander folgte, ändert danach nichts dran, daß der Angeklagte eigenstän-
dig über die Weitergabe der Papiere entschied. Im übrigen hat der Angeklagte
die Aufenthaltstitel nicht unmittelbar an die Vertrauensperson "J. ", sondern
an I. übergeben, so daß auch unter Beachtung der in BGHSt 43,
110 aufgestellten Grundsätze von einem vollendeten Absatz der Papiere aus-
zugehen sein dürfte.
Obwohl der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht folgt, ist
er nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß zu entscheiden
(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4 m. w. N.).
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert