Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 3 StR 378/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 28. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Antrag des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch dahin abzu-

ändern, daß der Angeklagte lediglich der versuchten Hehlerei schuldig ist, war

nicht zu folgen. Den Feststellungen läßt sich mit ausreichender Sicherheit ent-

nehmen, daß der Angeklagte eigenständige, von seinem Lieferanten unabhän-

gige Verfügungsgewalt an den neun "Blanko-Aufenthaltstiteln" erlangte und

sich diese daher im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB verschaffte. Ohne Mitwirkung

des Angeklagten wäre das Geschäft mit den Aufenthaltstiteln nicht abgewickelt

worden (UA S. 8). Nachdem er die Papiere von seinem Lieferanten erhalten

hatte, hing es allein von seiner Entscheidung ab, ob er diese an den anderwei-

tig verfolgten I. weiterreichte. Entsprechend floß die Geldzahlung

für die Papiere von "J. " (einer Vertrauensperson der Polizei), an den

M. I. die Aufenthaltstitel weitergereicht hatte, über I. zu-

nächst an den Angeklagten, der das Geld erst nach Abzug seines "Gewinnan-

teils" an seinen Lieferanten weitergab. Daß bei Abwicklung des Geschäfts alle

daran beteiligten Personen gleichzeitig anwesend waren und die Übergabe der

Papiere und des Kaufpreises innerhalb der Hehlerkette zeitlich unmittelbar

aufeinander folgte, ändert danach nichts dran, daß der Angeklagte eigenstän-

dig über die Weitergabe der Papiere entschied. Im übrigen hat der Angeklagte

die Aufenthaltstitel nicht unmittelbar an die Vertrauensperson "J. ", sondern

an I. übergeben, so daß auch unter Beachtung der in BGHSt 43,

110 aufgestellten Grundsätze von einem vollendeten Absatz der Papiere aus-

zugehen sein dürfte.

Obwohl der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht folgt, ist

er nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß zu entscheiden

(BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4 m. w. N.).

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert