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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 3 StR 457/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 457/02

vom 11. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Unrecht hat das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB an- gewandt. Da der Angeklagte die Spielhallenaufsicht mit dem Messer bedrohte, führte er nicht nur ein gefährliches Werkzeug bei sich, son- dern verwendete es auch bei der Tat (BGHSt 45, 92, 95 m. w. N.). Durch die fehlerhafte Nichtannahme des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Winkler Miebach Pfister Becker Hubert