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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 4 StR 7/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. September 2002 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungs- rüge ist schon nicht zulässig erhoben, denn die Revision teilt nicht mit, daß der Polizeibeamte, der die Lichtbildvorlage vorge- nommen hatte, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist. Unter diesen Umständen mußte es sich der Straf- kammer nicht aufdrängen, die der Geschädigten gezeigten 834 Lichtbilder in Augenschein zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
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