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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 4 StR 88/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 19. August 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben
1.
soweit es den Angeklagten betrifft,
a)
im Schuldspruch wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung,
b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch,
2.
soweit es die Mitangeklagten L. und O. be-
trifft, insgesamt.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-
berischer Erpressung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung zu einer "Einheitsjugendstrafe" von vier Jahren
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; von
der Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils hat es abgesehen. Die
- nicht revidierenden - Mitangeklagten O. und L. hat es jeweils der Bei-
hilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig befunden; gegen O.
hat es deshalb eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt; L. hat es ver-
warnt und eine Geldauflage (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erteilt. Ferner hat es das
von dem Angeklagten benutzte Tatmesser eingezogen. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-
sichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verur-
teilung der Mitangeklagten führt.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, soweit
ihn das Landgericht des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung für schuldig befunden hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug
auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
19. Februar 2003, die durch das Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers
vom 7. März 2003 nicht entkräftet werden.
2. Im übrigen kann das Urteil aber nicht bestehen bleiben, weil das
Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte von dem Versuch der schwe-
ren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist, obwohl sich
diese Prüfung hier aufdrängte.
a) Nach den Feststellungen sah der Angeklagte in der Tatnacht in
G. , als er mit den Mitangeklagten und einem weiteren Beteiligten unter-
wegs war, den später Geschädigten Harry T. an einer Bushaltestelle stehen
und eine Zigarette rauchen. Spontan faßte er den Entschluß, von diesem Ziga-
retten zu fordern. Dementsprechend äußerte er zu seinen Begleitern: "Los, den
schnappen wir uns". Gemeinsam gingen sie nunmehr in dem Bewußtsein, da-
durch eine "Bedrohungssituation" zu schaffen, auf den Geschädigten zu. Der
Angeklagte zog sodann ein Kampfmesser, das er aus der Wohnung des O.
mitgenommen hatte, heraus, hielt es dem Geschädigten unter das Kinn und
forderte ihn auf: "Gib Kippen her". Der Einsatz des Messers war nicht zuvor
abgesprochen, sondern "stand im Gegensatz zum Willen und Wollen der übri-
gen Angeklagten". L. äußerte in dieser Situation zu dem Angeklagten: "Laß
das, ich habe selber Zigaretten". Weiter heißt es in dem Urteil: "Aufgrund die-
ser für den Angeklagten S. nicht vorausgesehenen Situation und der Tatsa-
che, daß er wohl nicht an die erhofften Zigaretten kommen würde, rammte er
aus Verärgerung über das Scheitern seines Planes das Messer mit Schwung in
die rechte Brustregion" des Geschädigten (UA 12).
b) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Prüfung strafbefreienden
Rücktritts nach § 24 StGB unterlassen. Der Versuch der schweren räuberi-
schen Erpressung war unbeendet, so daß der Angeklagte durch bloßes Aufge-
ben seines Plans, von dem Geschädigten die Herausgabe von Zigaretten zu
erzwingen, Strafbefreiung erlangen konnte. Ausgeschlossen wäre die Anwen-
dung von § 24 StGB nur dann, wenn der Versuch fehlgeschlagen, der Taterfolg
also aus objektiven oder subjektiven Gründen aus der Sicht des Angeklagten
(vgl. BGH NStZ 1999, 395 f.) nicht mehr erreichbar gewesen wäre (vgl. Trönd-
le/Fischer StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.). Hiervon ist das Landgericht mögli-
cherweise ausgegangen. Doch hat es dabei - wie der Gebrauch des Wortes
"wohl" nahelegt - nicht bedacht, daß die Frage der tatsächlichen Vorausset-
zungen des Rücktritts nach dem Zweifelsgrundsatz zu beantworten ist (vgl.
BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26). Es ist aber nicht ersichtlich,
wodurch sich der Angeklagte gehindert gesehen haben sollte, weiter auf den
Geschädigten einzuwirken, um von ihm Zigaretten zu erlangen. Im übrigen
steht die Annahme, der Angeklagte habe auf den Geschädigten eingestochen,
weil er seinen Erpressungsversuch als gescheitert angesehen habe, nicht in
Einklang mit der Erwägung im Rahmen der Erörterung niedriger Beweggründe,
der Angeklagte habe "sein Motiv, Zigaretten zu erlangen, plötzlich und spontan
(geändert), um aus einer plötzlichen Gefühlsregung heraus auf den Geschä-
digten einzustechen" (UA 17). Daß der Angeklagte nicht aus einem sittlich billi-
genswerten Motiv von der weiteren Verfolgung seines erpresserischen Vorha-
bens absah, schließt die Freiwilligkeit nicht aus (st. Rspr.; BGHSt 35, 184,
186). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstandes, daß der Angeklagte nach
den Feststellungen erst auf die Aufforderung des Mitangeklagten L. an sei-
nem ursprünglichen Vorhaben nicht mehr festhielt (vgl. BGHR StGB § 24
Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 3, 6).
3. Über den Vorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung
ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden.
a) Dies hat bei dem Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten
Rechtsfolgenausspruchs zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung weist der
Senat vorsorglich auf § 105 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 JGG hin (vgl. BGH NStZ
2000, 469, 470), auch wenn es hier fernliegt, daß die Anordnung der Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Verhängung von
Jugendstrafe entbehrlich macht.
b) Die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten im Schuldspruch
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ist zugleich gemäß § 357
StPO auf die Mitangeklagten L. und O. zu erstrecken, die keine Revisi-
on eingelegt haben. Denn die unterlassene Prüfung strafbefreienden Rücktritts
vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung, und damit derselbe
Rechtsfehler, der bei dem Beschwerdeführer zur (teilweisen) Aufhebung des
Urteils führt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 357 Rdn. 14), betrifft auch die
Verurteilung der Mitangeklagten L. und O. . Das gilt hinsichtlich des An-
geklagten L. schon mit Blick auf seine Aufforderung an den Beschwerde-
führer, von dem Geschädigten abzulassen, kann aber auch bei dem Ange-
klagten O. zutreffen, weil es ausreichend sein kann, wenn ein Beteiligter
mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen einverstan-
den ist (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2). Dies führt bei den Mit-
angeklagten L. und O. zur Aufhebung ihrer Verurteilung insgesamt.
Tepperwien Maatz Kuckein
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