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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 4 StR 88/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 19. August 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben

1.

soweit es den Angeklagten betrifft,

a)

im Schuldspruch wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung,

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch,

2.

soweit es die Mitangeklagten L. und O. be-

trifft, insgesamt.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-

berischer Erpressung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-

fährlicher Körperverletzung zu einer "Einheitsjugendstrafe" von vier Jahren

verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; von

der Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils hat es abgesehen. Die

- nicht revidierenden - Mitangeklagten O. und L. hat es jeweils der Bei-

hilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig befunden; gegen O.

hat es deshalb eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt; L. hat es ver-

warnt und eine Geldauflage (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erteilt. Ferner hat es das

von dem Angeklagten benutzte Tatmesser eingezogen. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-

sichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung der Verur-

teilung der Mitangeklagten führt.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, soweit

ihn das Landgericht des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung für schuldig befunden hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug

auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

19. Februar 2003, die durch das Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers

vom 7. März 2003 nicht entkräftet werden.

2. Im übrigen kann das Urteil aber nicht bestehen bleiben, weil das

Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte von dem Versuch der schwe-

ren räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist, obwohl sich

diese Prüfung hier aufdrängte.

a) Nach den Feststellungen sah der Angeklagte in der Tatnacht in

G. , als er mit den Mitangeklagten und einem weiteren Beteiligten unter-

wegs war, den später Geschädigten Harry T. an einer Bushaltestelle stehen

und eine Zigarette rauchen. Spontan faßte er den Entschluß, von diesem Ziga-

retten zu fordern. Dementsprechend äußerte er zu seinen Begleitern: "Los, den

schnappen wir uns". Gemeinsam gingen sie nunmehr in dem Bewußtsein, da-

durch eine "Bedrohungssituation" zu schaffen, auf den Geschädigten zu. Der

Angeklagte zog sodann ein Kampfmesser, das er aus der Wohnung des O.

mitgenommen hatte, heraus, hielt es dem Geschädigten unter das Kinn und

forderte ihn auf: "Gib Kippen her". Der Einsatz des Messers war nicht zuvor

abgesprochen, sondern "stand im Gegensatz zum Willen und Wollen der übri-

gen Angeklagten". L. äußerte in dieser Situation zu dem Angeklagten: "Laß

das, ich habe selber Zigaretten". Weiter heißt es in dem Urteil: "Aufgrund die-

ser für den Angeklagten S. nicht vorausgesehenen Situation und der Tatsa-

che, daß er wohl nicht an die erhofften Zigaretten kommen würde, rammte er

aus Verärgerung über das Scheitern seines Planes das Messer mit Schwung in

die rechte Brustregion" des Geschädigten (UA 12).

b) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Prüfung strafbefreienden

Rücktritts nach § 24 StGB unterlassen. Der Versuch der schweren räuberi-

schen Erpressung war unbeendet, so daß der Angeklagte durch bloßes Aufge-

ben seines Plans, von dem Geschädigten die Herausgabe von Zigaretten zu

erzwingen, Strafbefreiung erlangen konnte. Ausgeschlossen wäre die Anwen-

dung von § 24 StGB nur dann, wenn der Versuch fehlgeschlagen, der Taterfolg

also aus objektiven oder subjektiven Gründen aus der Sicht des Angeklagten

(vgl. BGH NStZ 1999, 395 f.) nicht mehr erreichbar gewesen wäre (vgl. Trönd-

le/Fischer StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.). Hiervon ist das Landgericht mögli-

cherweise ausgegangen. Doch hat es dabei - wie der Gebrauch des Wortes

"wohl" nahelegt - nicht bedacht, daß die Frage der tatsächlichen Vorausset-

zungen des Rücktritts nach dem Zweifelsgrundsatz zu beantworten ist (vgl.

BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26). Es ist aber nicht ersichtlich,

wodurch sich der Angeklagte gehindert gesehen haben sollte, weiter auf den

Geschädigten einzuwirken, um von ihm Zigaretten zu erlangen. Im übrigen

steht die Annahme, der Angeklagte habe auf den Geschädigten eingestochen,

weil er seinen Erpressungsversuch als gescheitert angesehen habe, nicht in

Einklang mit der Erwägung im Rahmen der Erörterung niedriger Beweggründe,

der Angeklagte habe "sein Motiv, Zigaretten zu erlangen, plötzlich und spontan

(geändert), um aus einer plötzlichen Gefühlsregung heraus auf den Geschä-

digten einzustechen" (UA 17). Daß der Angeklagte nicht aus einem sittlich billi-

genswerten Motiv von der weiteren Verfolgung seines erpresserischen Vorha-

bens absah, schließt die Freiwilligkeit nicht aus (st. Rspr.; BGHSt 35, 184,

186). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstandes, daß der Angeklagte nach

den Feststellungen erst auf die Aufforderung des Mitangeklagten L. an sei-

nem ursprünglichen Vorhaben nicht mehr festhielt (vgl. BGHR StGB § 24

Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 3, 6).

3. Über den Vorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung

ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden.

a) Dies hat bei dem Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten

Rechtsfolgenausspruchs zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung weist der

Senat vorsorglich auf § 105 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 JGG hin (vgl. BGH NStZ

2000, 469, 470), auch wenn es hier fernliegt, daß die Anordnung der Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Verhängung von

Jugendstrafe entbehrlich macht.

b) Die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten im Schuldspruch

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ist zugleich gemäß § 357

StPO auf die Mitangeklagten L. und O. zu erstrecken, die keine Revisi-

on eingelegt haben. Denn die unterlassene Prüfung strafbefreienden Rücktritts

vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung, und damit derselbe

Rechtsfehler, der bei dem Beschwerdeführer zur (teilweisen) Aufhebung des

Urteils führt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 357 Rdn. 14), betrifft auch die

Verurteilung der Mitangeklagten L. und O. . Das gilt hinsichtlich des An-

geklagten L. schon mit Blick auf seine Aufforderung an den Beschwerde-

führer, von dem Geschädigten abzulassen, kann aber auch bei dem Ange-

klagten O. zutreffen, weil es ausreichend sein kann, wenn ein Beteiligter

mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen einverstan-

den ist (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2). Dies führt bei den Mit-

angeklagten L. und O. zur Aufhebung ihrer Verurteilung insgesamt.

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