Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 5 StR 100/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003

beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gewährt. Damit ist der Beschluß

des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 gegen-

standslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 26. August 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal