BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 5 StR 100/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gewährt. Damit ist der Beschluß
des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 gegen-
standslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 26. August 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal