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BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 1 StR 534/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 534/02

1.

2.

3.

zu 1. und 3. wegen Vergewaltigung zu 2. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 12. Juli 2002 werden als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer die Angeklagten H. und G. der qua-

lifizierten Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB für schuldig er-

achtet hat, beruht das auf einem offensichtlichen Fassungsmangel des

Urteils, der dessen Bestand nicht gefährdet. Die Feststellungen belegen

nicht, daß diese Angeklagten - wie die Nr. 1 dieser Qualifikation fordert -

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt hät-

ten. Wohl aber haben sie Fesselungsmittel eingesetzt und damit Mittel

"bei sich geführt", um den Widerstand es Opfers zu verhindern oder zu

überwinden. Damit haben sie die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Straf-

vorschrift erfüllt. Das ergibt sich ohne weiteres aus den Urteilsgründen.

Die Angeklagten konnten sich gegen diese rechtliche Würdigung auch

verteidigen, weil die Strafkammer sie in der Hauptverhandlung auf diesen

rechtlichen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen hat (Protokoll, Bd. II

Bl. 471 d.A.).

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