Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 1 StR 68/03

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: nein

BGHR: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StPO §§ 22 Nr. 5, 244 Abs. 3

Zur Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Mitgliedern des

erkennenden Gerichts als Zeugen.

BGH, Beschl. vom 12. März 2003 - 1 StR 68/03 - LG Schweinfurt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen zu 1. und 2: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

zu 3.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 4.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

zu 5.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Schweinfurt vom 6. November 2002 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat den Beweisantrag, die beiden Berufsrichter

der erkennenden Kammer als Zeugen zu vernehmen, im Ergeb-

nis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

Mit diesem Antrag hatte die Verteidigung die Richter zum Be-

weise dafür benannt, daß ein gesondert verfolgter Tatbeteiligter

in der gegen ihn stattgefundenen Hauptverhandlung, bei der

diese Richter ebenfalls mitgewirkt hatten, ein Geständnis erst

abgelegt hätte, nachdem die Verfahrensbeteiligten eine Abspra-

che über eine Höchststrafe getroffen gehabt hätten und ihm von

der Staatsanwaltschaft zugesichert worden sei, daß zum Halb-

strafenzeitpunkt von einer weiteren Strafvollstreckung abgese-

hen werden würde. Das Landgericht hat daraufhin zu diesem

Beweisthema den Verteidiger des gesondert verfolgten Tatbetei-

ligten und den zuständigen Oberstaatsanwalt als Zeugen gehört;

beide haben die Existenz einer derartigen Vereinbarung und Zu-

sicherung nicht bestätigt. Ferner haben die als Zeugen benann-

ten Richter - in die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nicht

einbezogene - dienstliche Erklärungen zu den Beweisbehaup-

tungen abgegeben, die inhaltlich den Aussagen der beiden Zeu-

gen entsprechen.

Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht den aufrechterhalte-

nen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Berufsrichter je-

denfalls wegen Prozeßverschleppungsabsicht zurückweisen. Es

kann nicht in das Belieben eines Prozeßbeteiligten gestellt wer-

den, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache be-

rufene gesetzliche Richter für Vorgänge in einer gesondert ge-

führten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten als

Zeugen zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO von

der Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiteren

Konsequenz, daß die Hauptverhandlung ausgesetzt und in an-

derer Besetzung neu begonnen werden muß. Das Landgericht

hat zu Recht zunächst andere Personen, die ebenfalls an der

früheren Verhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen zu der

behaupteten Vereinbarung und Zusicherung gehört. Nachdem

diese die behaupteten Tatsachen nicht bestätigt hatten, dienten

die - in zulässiger Weise im Freibeweisverfahren eingeholten -

dienstlichen Erklärungen der als Zeugen benannten Richter der

Klärung der Frage, ob mit dem Beweisantrag lediglich prozeß-

fremde Zwecke verfolgt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 361 f.). Da

die dienstlichen Erklärungen ergaben, daß auch die Richter die

in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigen könnten,

konnte das Landgericht bei dem gegebenen Stand der Beweis-

aufnahme davon ausgehen, daß der Verteidigung bewußt war,

daß die beantragte weitere Beweiserhebung mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisse

erbringen würde, und daß der aufrechterhaltene Beweisantrag

nur noch der Verfahrensverzögerung diente. Es bestehen auch

keine Bedenken dagegen, daß die als Zeugen benannten Rich-

ter bei dem Beschluß darüber mitgewirkt haben, ob dem Antrag

stattzugeben sei (vgl. BGHSt 7, 330, 331; 11, 206).

2. Die Abfassung des angefochtenen Urteils (111 Seiten Beweis-

würdigung zu drei Seiten tatsächlicher Feststellungen) gibt An-

laß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassen-

de Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll

lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so

festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, den gesamten In-

halt von Protokollen der Telefonüberwachung sowie die Zeu-

genaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzu-

teilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit