BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 1 StR 68/03
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: nein
BGHR: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
___________________________
StPO §§ 22 Nr. 5, 244 Abs. 3
Zur Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung von Mitgliedern des
erkennenden Gerichts als Zeugen.
BGH, Beschl. vom 12. März 2003 - 1 StR 68/03 - LG Schweinfurt
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1. und 2: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
zu 3.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 4.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
zu 5.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schweinfurt vom 6. November 2002 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat den Beweisantrag, die beiden Berufsrichter
der erkennenden Kammer als Zeugen zu vernehmen, im Ergeb-
nis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
Mit diesem Antrag hatte die Verteidigung die Richter zum Be-
weise dafür benannt, daß ein gesondert verfolgter Tatbeteiligter
in der gegen ihn stattgefundenen Hauptverhandlung, bei der
diese Richter ebenfalls mitgewirkt hatten, ein Geständnis erst
abgelegt hätte, nachdem die Verfahrensbeteiligten eine Abspra-
che über eine Höchststrafe getroffen gehabt hätten und ihm von
der Staatsanwaltschaft zugesichert worden sei, daß zum Halb-
strafenzeitpunkt von einer weiteren Strafvollstreckung abgese-
hen werden würde. Das Landgericht hat daraufhin zu diesem
Beweisthema den Verteidiger des gesondert verfolgten Tatbetei-
ligten und den zuständigen Oberstaatsanwalt als Zeugen gehört;
beide haben die Existenz einer derartigen Vereinbarung und Zu-
sicherung nicht bestätigt. Ferner haben die als Zeugen benann-
ten Richter - in die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nicht
einbezogene - dienstliche Erklärungen zu den Beweisbehaup-
tungen abgegeben, die inhaltlich den Aussagen der beiden Zeu-
gen entsprechen.
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht den aufrechterhalte-
nen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Berufsrichter je-
denfalls wegen Prozeßverschleppungsabsicht zurückweisen. Es
kann nicht in das Belieben eines Prozeßbeteiligten gestellt wer-
den, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache be-
rufene gesetzliche Richter für Vorgänge in einer gesondert ge-
führten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten als
Zeugen zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO von
der Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiteren
Konsequenz, daß die Hauptverhandlung ausgesetzt und in an-
derer Besetzung neu begonnen werden muß. Das Landgericht
hat zu Recht zunächst andere Personen, die ebenfalls an der
früheren Verhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen zu der
behaupteten Vereinbarung und Zusicherung gehört. Nachdem
diese die behaupteten Tatsachen nicht bestätigt hatten, dienten
die - in zulässiger Weise im Freibeweisverfahren eingeholten -
dienstlichen Erklärungen der als Zeugen benannten Richter der
Klärung der Frage, ob mit dem Beweisantrag lediglich prozeß-
fremde Zwecke verfolgt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 361 f.). Da
die dienstlichen Erklärungen ergaben, daß auch die Richter die
in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigen könnten,
konnte das Landgericht bei dem gegebenen Stand der Beweis-
aufnahme davon ausgehen, daß der Verteidigung bewußt war,
daß die beantragte weitere Beweiserhebung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisse
erbringen würde, und daß der aufrechterhaltene Beweisantrag
nur noch der Verfahrensverzögerung diente. Es bestehen auch
keine Bedenken dagegen, daß die als Zeugen benannten Rich-
ter bei dem Beschluß darüber mitgewirkt haben, ob dem Antrag
stattzugeben sei (vgl. BGHSt 7, 330, 331; 11, 206).
2. Die Abfassung des angefochtenen Urteils (111 Seiten Beweis-
würdigung zu drei Seiten tatsächlicher Feststellungen) gibt An-
laß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassen-
de Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll
lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so
festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, den gesamten In-
halt von Protokollen der Telefonüberwachung sowie die Zeu-
genaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzu-
teilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.).
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit