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BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 2 ARs 57/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 57/03 2 AR 34/03

BESCHLUSS

vom

12. März 2003

in der Bewährungssache

gegen

wegen Beleidigung

Az.: 2 Ds 330 Js 1344/02 - Bwl. 39/02 Amtsgericht Hoyerswerda

Az.: 3 StVK 22/03 Landgericht Bautzen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. März 2003 beschlossen:

Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die

Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

zu widerrufen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Cottbus zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der Verurteilte befindet sich seit 23. Oktober 2002 in anderer Sache in

Strafhaft. Mithin ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerrufs-

antrag der Staatsanwaltschaft von dem Gericht des ersten Rechtszugs auf die

Strafvollstreckungskammer übergegangen. Örtlich zuständig

ist diejenige

Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in

die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sache

aufgenommen war (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend ist die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Cottbus seit dem 23. Oktober 2002 mit

der Sache befasst. Ein Befasstsein im Rechtssinne liegt nämlich bereits dann

vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen

können (BGHSt 30, 189, 191). Dies ist vorliegend seit dem 5. September 2002

der Fall, weil sich zumindest seit diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des

Amtsgerichts Hoyerswerda vom 22.08.2002 bei den Akten befindet, aus wel-

chen sich die den Bewährungswiderruf rechtfertigenden neuen Straftaten des

Angeklagten ergeben (vgl. Bl. 18 Rs BewH). Darauf, zu welchem Zeitpunkt der

Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, kommt es in diesem

Zeitpunkt nicht mehr an, da Entscheidungen nach § 56 f Abs. 1 StGB von Amts

wegen ergehen.

Unerheblich ist auch, dass die Akten erst zu einem späteren Zeitpunkt

bei dem Landgericht Cottbus eingegangen sind. Für das Befasstsein der Straf-

vollstreckungskammer genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung not-

wendig machenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Ent-

scheidung zuständig sein kann. Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht

des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214, 216; Beschluss vom 16.04.1997 - 2

ARs 112/97; KK-Fischer StPO 4. Aufl. § 462 a RdNr.17). Diesem lag das Be-

währungsheft jedoch bereits seit September 2002 vor (vgl. Bl. 18 Rs BewH).

Mithin war ab 23. Oktober 2002 die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Cottbus mit der Sache befasst, da sich der Verurteilte seit diesem

Tag in der zu ihrem Bezirk gehörenden JVA Spremberg befand. Das Be-

fasstsein des Landgerichts Cottbus wurde durch die nachträglichen Verlegun-

gen des Verurteilten nicht beendet (BGHSt 26, 165, 166)."

Rissing-van Saan Detter Rothfuß

Fischer Roggenbuck