Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2003 – 3 StR 29/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 26. September 2002 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat nicht

ausschließen können, daß das Tatopfer bereits an den Schüssen des Ange-

klagten verstorben ist, deren Abgabe durch Nothilfe gerechtfertigt war, sich

andererseits aber davon überzeugt, daß der Angeklagte bei den einige Augen-

blicke später abgegebenen Schüssen davon ausging, das Opfer lebe noch.

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen De-

likts des versuchten Totschlags (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revi-

sionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen

Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage we-

gen Totschlags - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl.

BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 m. w. N.). Sie ist deshalb unzulässig.

Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verwor-

fen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert