Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2003 – IV ZR 450/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch

am 12. März 2003

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2002 wird zurück-

gewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt

hat, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird

wie folgt festgesetzt:

Antrag zu 1)

Antrag zu 4)

Antrag zu 6)

430.000 DM

kein Ansatz

10.000 DM

440.000 DM

(= 224.968,43

(cid:0)

Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird hin-

sichtlich des mit Null zu bewertenden Antrags zu 4)

entsprechend geändert (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Bei

dem Antrag zu 4) handelt es sich um eine Zwischen-

feststellungsklage zu den Anträgen zu 1) und 6), deren

wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über die

Anträge zu 1) und 6) hinausreicht und für die deshalb

kein weitergehender Streitwert angesetzt werden kann.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch