BGH Beschluss vom 12.03.2003 – IV ZR 450/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch
am 12. März 2003
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2002 wird zurück-
gewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt
hat, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird
wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1)
Antrag zu 4)
Antrag zu 6)
430.000 DM
kein Ansatz
10.000 DM
440.000 DM
(= 224.968,43
(cid:0)
Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird hin-
sichtlich des mit Null zu bewertenden Antrags zu 4)
entsprechend geändert (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Bei
dem Antrag zu 4) handelt es sich um eine Zwischen-
feststellungsklage zu den Anträgen zu 1) und 6), deren
wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über die
Anträge zu 1) und 6) hinausreicht und für die deshalb
kein weitergehender Streitwert angesetzt werden kann.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch