BGH Beschluss vom 12.03.2003 – VIII ZR 185/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. in der Auslegung durch das Bundesverfas-
sungsgericht (BVerfGE 94, 277)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2001
wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen
Streitwert: (37.801 DM + 23.000 DM = 60.801 DM) = 31.087,06
Gründe
Die Revision hat keine Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Berufungsge-
richt angenommen, daß die am Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist bei der
für das Amts- und das Landgericht Hannover gemeinsamen Verkaufsstelle für
Gerichtskostenmarken eingereichte Klage die Verjährung des klägerischen An-
spruchs nach § 209 Abs.1 BGB in Verbindung mit §§ 253, 270 Abs. 3 ZPO a.F.
unterbrochen hat.
(cid:0)
Denn jedenfalls solange als dort für das Landgericht bestimmte Schrift-
stücke von den Beamten entgegengenommen werden, hat dies aus dem Ge-
sichtspunkt des Vertrauensschutzes fristwahrende Wirkung. Anderenfalls würde
der (rechtzeitige) Zugang zu Gericht in verfassungsrechtlich bedenklicher Wei-
se unzumutbar erschwert werden (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG NJW 2001, 1343).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst