Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2003 – VIII ZR 185/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. in der Auslegung durch das Bundesverfas-

sungsgericht (BVerfGE 94, 277)

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2001

wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen

Streitwert: (37.801 DM + 23.000 DM = 60.801 DM) = 31.087,06

Gründe

Die Revision hat keine Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Berufungsge-

richt angenommen, daß die am Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist bei der

für das Amts- und das Landgericht Hannover gemeinsamen Verkaufsstelle für

Gerichtskostenmarken eingereichte Klage die Verjährung des klägerischen An-

spruchs nach § 209 Abs.1 BGB in Verbindung mit §§ 253, 270 Abs. 3 ZPO a.F.

unterbrochen hat.

(cid:0)

Denn jedenfalls solange als dort für das Landgericht bestimmte Schrift-

stücke von den Beamten entgegengenommen werden, hat dies aus dem Ge-

sichtspunkt des Vertrauensschutzes fristwahrende Wirkung. Anderenfalls würde

der (rechtzeitige) Zugang zu Gericht in verfassungsrechtlich bedenklicher Wei-

se unzumutbar erschwert werden (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem

Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG NJW 2001, 1343).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst