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BGH Beschluss vom 13.03.2003 – 5 StR 106/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 9. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar 2003 hat vorgelegen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal