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BGH Beschluss vom 13.03.2003 – 5 StR 106/03

5. Strafsenat

5 StR 106/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 9. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Februar 2003 hat vorgelegen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal