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BGH Beschluss vom 13.03.2003 – IX ZB 290/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2003
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Bergmann und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
am 13. März 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluß
der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 17. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten und Auslagen werden in der Rechtsbeschwerde-
instanz nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war als Zwangsverwalter für eine
nicht vermietete Immobilie eingesetzt. Er hat beantragt, für seine Tätigkeit in
der Zeit vom 2. November 2001 bis 1. März 2002 eine Vergütung in Höhe von
377 Euro festzusetzen. Dem liegt der Ansatz von 2,5 Zeitstunden zu 130 Euro
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugrunde.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters auf
255,65 Euro festgesetzt. Das entspricht einem Stundensatz von 102,26 Euro.
(cid:12)
Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde des
Zwangsverwalters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit
dieser verfolgt der Zwangsverwalter sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch sonst zulässig; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
schwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ermangelt nicht der - gemäß § 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO n.F. erforderlichen - wirksamen Zulassung. Zwar hätte das Be-
schwerdegericht nicht durch die Einzelrichterin, sondern in voller Besetzung
entscheiden müssen (vgl. dazu nachfolgend 2); das macht die Zulassung aber
nur fehlerhaft und nicht nichtig (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage IX ZB
134/02, zVb in BGHZ).
2. Die Beschwerdeentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verlet-
zung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin hätte, wenn sie der Sache rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung im weiteren Sinne beimaß, nicht selbst entscheiden dür-
fen, sondern das Verfahren an die voll besetzte Kammer abgegeben müssen
Sie hätte nicht einerseits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
die Rechtsbeschwerde zulassen und andererseits selbst entscheiden dürfen.
Die Einzelrichterin hat die gesetzlichen Grenzen ihrer Entscheidungszustän-
digkeit insgesamt nicht beachtet. Entweder hat sie diese Grenzen übergangen
oder ein Übertragungsermessen für sich in Anspruch genommen, welches nach
dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht besteht. Das erfüllt die Voraussetzun-
gen einer objektiven Willkür (Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zVb in
BGHZ).
Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen. Auch steht § 568 Satz 3 ZPO
einer Berücksichtigung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen (in bei-
derlei Hinsicht wird wieder auf den Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB
134/02 verwiesen).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
und Auslagen macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Kreft
Ganter
Raebel
Bergmann
(cid:0)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:15)(cid:12)