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BGH Beschluss vom 13.03.2003 – IX ZB 290/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 290/02

BESCHLUSS

vom

13. März 2003

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Bergmann und

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am 13. März 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluß

der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt

am Main vom 17. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten und Auslagen werden in der Rechtsbeschwerde-

instanz nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war als Zwangsverwalter für eine

nicht vermietete Immobilie eingesetzt. Er hat beantragt, für seine Tätigkeit in

der Zeit vom 2. November 2001 bis 1. März 2002 eine Vergütung in Höhe von

377 Euro festzusetzen. Dem liegt der Ansatz von 2,5 Zeitstunden zu 130 Euro

zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugrunde.

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters auf

255,65 Euro festgesetzt. Das entspricht einem Stundensatz von 102,26 Euro.

(cid:12)

Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde des

Zwangsverwalters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit

dieser verfolgt der Zwangsverwalter sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und

auch sonst zulässig; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

schwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ermangelt nicht der - gemäß § 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO n.F. erforderlichen - wirksamen Zulassung. Zwar hätte das Be-

schwerdegericht nicht durch die Einzelrichterin, sondern in voller Besetzung

entscheiden müssen (vgl. dazu nachfolgend 2); das macht die Zulassung aber

nur fehlerhaft und nicht nichtig (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage IX ZB

134/02, zVb in BGHZ).

2. Die Beschwerdeentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verlet-

zung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin hätte, wenn sie der Sache rechtsgrund-

sätzliche Bedeutung im weiteren Sinne beimaß, nicht selbst entscheiden dür-

fen, sondern das Verfahren an die voll besetzte Kammer abgegeben müssen

(§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Sie hätte nicht einerseits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache

die Rechtsbeschwerde zulassen und andererseits selbst entscheiden dürfen.

Die Einzelrichterin hat die gesetzlichen Grenzen ihrer Entscheidungszustän-

digkeit insgesamt nicht beachtet. Entweder hat sie diese Grenzen übergangen

oder ein Übertragungsermessen für sich in Anspruch genommen, welches nach

dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht besteht. Das erfüllt die Voraussetzun-

gen einer objektiven Willkür (Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zVb in

BGHZ).

Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters

kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen. Auch steht § 568 Satz 3 ZPO

einer Berücksichtigung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen (in bei-

derlei Hinsicht wird wieder auf den Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB

134/02 verwiesen).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

und Auslagen macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Kreft

Ganter

Raebel

Bergmann

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