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BGH Urteil vom 13.03.2003 – VII ZR 370/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 370/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ZPO § 50; EG-Vertrag Art. 43, Art. 48

Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlas-

sungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat

geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie ge-

gründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwal-

tungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz

hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.

BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-

ter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteter

Mängel von Malerarbeiten geltend.

Die Klägerin ist eine seit 1990 im Handelsregister für A. und

H. als "Besloten Vennootschap" (BV) eingetragene Gesellschaft nieder-

ländischen Rechts. Sie beauftragte die Beklagte 1992 mit der Sanierung eines

Garagengebäudes und des dazu gehörigen Motels. Die Leistungen sind er-

bracht. Die Klägerin behauptet Mängel der Malerarbeiten. Nach erfolgloser

Mängelbeseitigungsaufforderung hat sie mit der Klage 1.163.657,77 DM nebst

Zinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstan-

dener Schäden verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß in ge-

willkürter Prozeßstandschaft ihr Mehrheitsgesellschafter in den Rechtsstreit

eingetreten ist und die Beklagte zu verurteilen, an diesen die Klagesumme zu

zahlen.

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Klägerin 1994/1995 ihren Ver-

waltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat und ob sie in die-

sem Fall rechts- und parteifähig ist. Das Landgericht hat die Klage als unzuläs-

sig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht rechts-

und damit auch nicht parteifähig. Für die Frage der Rechtsfähigkeit einer juristi-

schen Person sei deren Personalstatut entscheidend. Das Personalstatut

knüpfe nach deutschem internationalen Privatrecht an den tatsächlichen Sitz

der Hauptverwaltung an. Das gelte auch in den Fällen, in denen eine nach dem

Recht des Gründungsstaates gegründete Gesellschaft ihren Verwaltungssitz

auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlege. Diese Anknüpfungs-

regel (Sitztheorie) werde durch die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungs-

freiheit nicht verdrängt.

Die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutsch-

land verlegt. 1994/95 hätten ihre jetzigen, in D. wohnenden Gesell-

schafter alle Geschäftsanteile erworben. Von diesem Zeitpunkt an sei die Ver-

waltung und Geschäftsführung der Gesellschaft faktisch von der Bundesrepu-

blik aus erfolgt.

Die Hilfsanträge hätten keinen Erfolg. Sie seien abzuweisen, weil der

Prozeßstandschafter nur für eine rechts- und parteifähige Person auftreten

könne.

II.

Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung

des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 Abs. 1a, Abs. 3 EG eingeholt.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2002

- Rs. C-208/00 (Überseering) (NJW 2002, 3614 = NZG 2002, 1164 = EuZW

2002, 754) die vorgelegten Fragen wie folgt beschieden:

1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesell-

schaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ih-

ren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem

Recht eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, daß sie ihren tatsäch-

lichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfä-

higkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das

Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mit-

gliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats ge-

gründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz

hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch,

so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG ver-

pflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese

Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.

III.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als niederländische Gesellschaft

(BV) fähig, die durch den Generalübernehmervertrag mit der Beklagten erwor-

benen Rechte vor den deutschen Gerichten geltend zu machen.

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung zum deutschen internationalen

Gesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach

dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes. Das gilt auch dann,

wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist

und anschließend ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland

verlegt. Daraus hat das Berufungsgericht konsequent abgeleitet, daß eine wirk-

sam gegründete und nach niederländischem Recht fortbestehende BV nach

Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre ver-

traglichen Rechte vor deutschen Gerichten nicht durchsetzen kann, solange sie

sich nicht nach den Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts neu gegründet

hat (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 2000 - VII ZR 370/98, m.w.N.,

EuZW 2000, 412 = IPRax 2000, 423 = NZG 2000, 926 = BauR 2000, 1222

= ZfBR 2000, 404).

2. Dieses Ergebnis ist mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Nieder-

lassungsfreiheit nicht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden,

daß das Erfordernis, die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland neu

zu gründen, der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich kommt (EuGH,

aaO, Tz. 81). Es stellt eine mit den Art. 43 und 48 EG grundsätzlich nicht ver-

einbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat

sich u.a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem

Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren sat-

zungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluß an

den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet woh-

nende eigene Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Ho-

heitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, daß die Gesellschaft im Aufnah-

memitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem

Vertrag geltend zu machen, es sei denn, daß sie sich nach dem Recht dieses

Aufnahmestaats neu gründet (EuGH, aaO, Tz.82).

3. Diese Auslegung der Art. 43 und 48 EG ist für den Senat bindend. Sie

verpflichtet zu einer Rechtsanwendung, die nicht zu der beanstandeten Be-

schränkung der Niederlassungsfreiheit führt (Forsthoff, DB 2002, 2471, 2474).

a) Diese Rechtsanwendung läßt sich nicht damit erreichen, daß die Klä-

gerin nach deutschem Recht nach Verlegung des Verwaltungssitzes jedenfalls

eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit als solche vor den deutschen

Gerichten aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2000

- II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 = NJW 2002, 3539). Denn die Klägerin hat nicht

als Personengesellschaft ihre Rechte geltend gemacht und geklagt, sondern als

niederländische BV. Sie hat damit von ihrer durch den EG-Vertrag garantierten

Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Das zwingt dazu, die Rechtsfähig-

keit der Klägerin als niederländische BV zu achten (EuGH, aaO, Tz. 80, 95). Sie

kann nicht auf ihre Möglichkeiten als nach deutschem Recht anerkannte Perso-

nengesellschaft verwiesen werden, weil sie damit in eine andere Gesell-

schaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt wird.

Eine derartige Verweisung würde sich ebenfalls als Verstoß gegen die Nieder-

lassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des Europäischen Gerichts-

hofes unmißverständlich entnommen werden kann (vgl. Forsthoff, DB 2002,

2471, 2476; Leible/Hofmann, RIW 2002, 925, 929; Zimmer, BB 2003, 1, 5; Lut-

ter, BB 2003, 7, 9; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233, 2238; Heidenhain, NZG 2002,

1141, 1142; Großerichter, DStR 2003, 1, 15; Wernicke, EuZW 2002, 758, 761;

Buck, WuB II N. § 14 BGB 1.03).

b) Die Klägerin muß in die Lage versetzt werden, nach einer Verlegung

ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen

Rechte als niederländische BV geltend machen zu können. Das erfordert es,

die Klägerin nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht hinsichtlich

ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie ge-

gründet worden ist. Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag

garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen

Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechts-

ordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach ei-

ner Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin

ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts

rechtsfähig ist.

c) Die Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt sich nach der lex fori, also

nach deutschem Prozeßrecht. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist eine Gesellschaft

parteifähig, wenn sie rechtsfähig ist. Auch insoweit ist das dargestellte Perso-

nalstatut maßgebend.

4. Im Rechtsstreit steht nicht in Zweifel, daß die Klägerin nach niederlän-

dischem Recht wirksam gegründet ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in den Nie-

derlanden hat und dort rechtsfähig ist. Sie ist deshalb auch befugt, ihre vertrag-

lichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und ge-

richtlich durchzusetzen.

IV.

Das Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen. Zum Anspruch fehlen im angefochtenen Urteil jegliche

Feststellungen.

Dressler Hausmann Wiebel

Bauner Kniffka