Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.07.2002 – II ZR 380/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja

BGB § 14 Abs. 2 n.F.

Verkündet am: 1. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Verlegt eine ausländische Gesellschaft, die entsprechend ihrem Statut nach dem Recht des Gründungsstaates als rechtsfähige Gesellschaft ähnlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts zu behandeln wäre, ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so ist sie nach deutschem Recht je- denfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft und damit vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2000 aufgeho-

ben.

Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil der

29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. November

1998 wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaftserklärung vom

17. Juni 1993 in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie sei eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem Recht der Kanalinsel J.,

auf der sie am 11. Oktober 1966 ordnungsgemäß gegründet worden sei

und ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Verwaltungssitz habe. Sie sei

daher auch in Deutschland rechts- und parteifähig. Der Beklagte ist der Ansicht,

der Klägerin fehle die Rechts- und Parteifähigkeit, weil sie ihren tatsächlichen

Verwaltungssitz in Portugal oder Deutschland habe, ohne daß sie sich nach

dem Recht dieser Staaten neu gegründet und die Eintragung ins Handelsregi-

ster veranlaßt habe.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Klä-

gerin der Nachweis ihrer Parteifähigkeit nicht gelungen sei. Die gegen das Urteil

eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Klägerin

zugleich auf die Anschlußberufung hin in Abänderung und Ergänzung des land-

gerichtlichen Urteils zur Leistung von Prozeßkostensicherheit in Höhe von

20.000,00 DM für den Beklagten verurteilt. Hiergegen und gegen die Klageab-

weisung richtet sich die Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sache

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

I. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung in Übereinstim-

mung mit dem Landgericht damit, der Klägerin obliege angesichts des Bestrei-

tens des Beklagten der Beweis dafür, daß sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz

auf J. befinde. Denn die Parteifähigkeit richte sich nach der Sitztheorie und

damit nach dem Personalstatut der Gesellschaft. Den entsprechenden Beweis

habe die Klägerin nicht zu führen vermocht. Dem Beklagten stehe nach § 110

ZPO ein Anspruch auf Prozeßkostensicherheit auch für die erste Instanz zu.

Beides hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

II. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht im Hinblick auf einen mögli-

chen Verwaltungssitz der Klägerin in Deutschland oder Portugal deren Parteifä-

higkeit.

1. Der Klägerin könnte das Recht, ihre Ansprüche vor deutschen Ge-

richten geltend zu machen, auch dann nicht versagt werden, wenn sie ihren

tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hätte und nach der hier überwie-

gend vertretenen Sitztheorie (BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 97, 269, 271;

BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90, ZIP 1991, 1582; Beschl. v.

30. März 2000 - VII ZR 370/98, DB 2000, 1114; BFH, BStBl. II 1992, 263, 720;

BayObLG, NJW-RR 1993, 43; Staudinger/Großfeld, Internationales Gesell-

schaftsrecht, 13. Aufl. Rdn. 24) nicht entsprechend ihrem Gründungsstatut als

Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Limited Company") nach dem auf der

Kanalinsel J. geltenden Recht zu behandeln wäre. Denn dann wäre sie in

Deutschland jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 14 Abs. 2

BGB) und damit vor deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig. Dies gilt

nach der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch

nicht berücksichtigen konnte, auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

(Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330; Beschl. v. 18. Februar

2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614).

a) Eine Behandlung der ausländischen Gesellschaft als Gesellschaft

bürgerlichen Rechts wird in der Literatur schon seit längerem als mögliche Al-

ternative zur Anwendung der Sitz- oder Gründungstheorie diskutiert (vgl. Reh-

binder, IPrax 1985, 32; Zimmer, BB 2000, 1361, 1363 m.w.N.). Ihr wurde bisher

entgegengehalten, daß sie zu erheblichen Problemen im Prozeß- und Zwangs-

vollstreckungsrecht führen würde, etwa weil zur Aufrechnung gestellte Gegen-

ansprüche sich nicht gegen die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbun-

denheit richten würden, sondern in aller Regel gegen die ausländische Gesell-

schaft als - nach Gründungsrecht - juristische Person (Rehbinder aaO). Würden

nach teilweiser oder gänzlicher Klageabweisung Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen gegen die klagende ausländische Gesellschaft notwendig, entstünde

das Problem, daß ein Titel gegen die Gesellschafter als Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts existieren würde, im Zweifel aber in Vermögensgegenstände voll-

streckt werden müsse, die nominell im Eigentum der ausländischen Gesell-

schaft als juristischer Person stehen oder in Konten, die auf deren Namen er-

richtet sind. Eine Titelumschreibung auf die ausländische Gesellschaft nach

§ 727 ZPO würde mangels Rechtsnachfolge schon begrifflich ausscheiden,

aber auch deshalb, weil die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetre-

ten sein muß (Zöller-Stöber, ZPO 21. Aufl. 1999 § 727 Rdn. 19).

b) Diese Einwände sind mit der neuen Rechtsprechung des Senats zur

Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfallen. Die

ausländische Gesellschaft kann, ohne nach deutschem Recht juristische Per-

son zu sein, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts klagen, so daß auch Gegen-

ansprüche und Einreden oder Einwendungen unproblematisch geltend gemacht

werden können und aus einem Titel gegen sie vollstreckt werden kann, ohne

daß sich die Frage einer Umschreibung stellt. Ferner kann sie wirksam Verträge

abschließen und Eigentum erwerben.

Damit entfallen zugleich die Bedenken, daß nach ausländischem Recht

wirksam gegründete Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz nach Deutsch-

land verlegt haben, durch die Weigerung, ihre Rechts- und Parteifähigkeit an-

zuerkennen, in einem durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls nicht ge-

forderten und damit unverhältnismäßigen Umfang ihres rechtlichen Besitzstan-

des und ihrer Klagemöglichkeiten beraubt werden könnten, was angesichts der

Vielzahl der von solchen Gesellschaften tatsächlich getätigten Geschäfte, des

von ihnen vollzogenen Erwerbs von Immobilien- und Mobiliareigentums und der

auch für sie bestehenden Notwendigkeit, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Wah-

rung ihrer Rechte um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, weder durch

die Notwendigkeit eines wirksamen Gläubigerschutzes noch durch das Gebot

der Rechtssicherheit zur rechtfertigen wäre. Dementsprechend hat sich die

Rechtsprechung auch schon vor den Grundsatzentscheidungen des Senats

vom 29. Januar 2001 und 18. Februar 2002 genötigt gesehen, die passive

Parteifähigkeit der ausländischen Gesellschaft anzuerkennen (OLG Nürnberg,

IPrax 1985, 342; dazu Rehbinder, IPrax 1985, 324; BGHZ 97, 269, 271). Zu

Recht weist die Revision aber auch auf weitere Widersprüche der Rechtspraxis

hin: So werden etwa die Bankbürgschaften, die die Klägerin zur Abwehr der

Vollstreckung und zur Stellung der Prozeßkostensicherheit beigebracht hat, von

den Instanzgerichten wie dem Beklagten akzeptiert, obwohl die in Deutschland

abgeschlossenen Bürgschaftsverträge bei fehlender Rechtsfähigkeit der Kläge-

rin nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eigentlich nichtig wären.

2. Das Berufungsgericht ist dem unter Beweis gestellten Vortrag des Be-

klagten, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in Portugal oder in Deutsch-

land nicht nachgegangen, sondern hat die Frage offengelassen. Diese Frage

könnte jedoch nur dann offenbleiben, wenn die im Falle ihres Sitzes in

Deutschland rechts- und parteifähige Klägerin dies auch im Falle ihres Sitzes in

Portugal wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht indes keinerlei Feststellungen

getroffen. Seiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, um welche Art von Ge-

sellschaft es sich nach portugiesischem Recht handeln könnte und welche

Konsequenzen hieraus für den vorliegenden Fall gezogen werden müßten.

III. Mit Erfolg greift die Revision schließlich die Verurteilung zur Zahlung

von Prozeßkostensicherheit nach § 110 ZPO an.

Hat die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Portugal oder Deutschland,

scheidet die Anwendbarkeit des § 110 ZPO ohnehin aus.

Aber auch dann, wenn sie als Gesellschaft nach dem Recht der Insel

J. zu behandeln wäre, kann von ihr Prozeßkostensicherheit nach § 110

ZPO nicht verlangt werden. Richtig ist zwar, daß die frühere Fassung des § 110

ZPO nur dann gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 (jetzt: Art. 12) EGV

verstieß, wenn eine inländische Prozeßpartei von der Verpflichtung zur Leistung

von Prozeßkostensicherheit frei war und die Klage eine der Grundfreiheiten be-

rührte (EuGH NJW 1996, 3407; 1998, 2127), so daß angesichts der einge-

schränkten Geltung der Grundfreiheiten für J. nach Art. 299 Abs. 6 lit. c

EGV i.V.m. dem Protokoll Nr. 3 zu der BeitrA 1972 (BGBl. II S. 1338) der Ge-

setzgeber bei der Neufassung des § 110 ZPO möglicherweise J. von der

Befreiung für Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätte ausnehmen kön-

nen. Gerade dies ist jedoch nicht erfolgt, so daß die Begründung des Beru-

fungsgerichts, Art. 6 (jetzt Art. 12) EGV gelte im Verhältnis zu J. nicht, zwar

in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen mag, nicht aber mit dem

klaren Wortlaut des § 110 ZPO, der ohne Einschränkung für den Bereich der

Europäischen Union eine Prozeßkostensicherheit nicht vorsieht und damit wei-

ter reicht als die Vorgaben, die der EuGH gemacht hat. Da J. als Be-

standteil des Vereinigten Königreiches, wenn auch unter Beachtung seines

verfassungsrechtlichen Sonderstatus zur Europäischen Union gehört, sieht

auch die Kommentarliteratur eine nur teilweise Geltung der Befreiungsvorschrift

des § 110 ZPO für Großbritannien nicht vor, sondern geht von einer uneinge-

schränkten Geltung aus (MünchKomm./Belz, ZPO 2. Aufl. § 110 Rdn. 8;

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. Anh. zu § 110 Rdn. 11;

Schütze, RiW 1999, S. 10).

Die Verurteilung der Klägerin zur Leistung von Prozeßkostensicherheit

erfolgte daher unabhängig davon, wo sie ihren Verwaltungssitz hat, zu Unrecht.

IV. Soweit die Klägerin auf die Anschlußberufung hin zur Leistung von

Prozeßkostensicherheit verurteilt wurde, konnte der Senat in der Sache selbst

entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Im übrigen war der Rechtsstreit an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit hat, die oben

unter II. 2. erörterten, bisher fehlenden Feststellungen nachzuholen und sich bei

Bejahung

der Zulässigkeit

der Klage mit

deren Begründetheit

- erforderlichenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - auseinanderzu-

setzen.

Röhricht Hesselberger Goette

Kraemer Münke