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BGH Beschluss vom 13.03.2003 – X ZR 82/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 82/02

BESCHLUSS

vom

13. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin

Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck

am 13. März 2003

beschlossen:

Bei dem Beschluß vom 7. Januar 2003 hat es sein Bewenden.

Gründe:

Im Rahmen der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat

auch zur Kenntnis genommen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts,

zweifelsfrei habe kein Organ der Beklagten i.S. §§ 89, 31 BGB gehandelt, in der

Beschwerdebegründung als falsch bezeichnet und deshalb auch insoweit die

Notwendigkeit einer Zulassung der Revision geltend gemacht worden ist. Die

Prüfung hat jedoch ergeben, daß hinsichtlich der Frage der haftungsrechtlichen

Zuordnung ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht in der nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.07.2002 - VI ZR 91/02, NJW

2002, 1901) aus § 554 Abs. 2 S. 3 ZPO abzuleitenden Weise dargelegt worden

ist. Mit dem Mangel der Darlegung hat der Senat seinen Beschluß vom

7. Januar 2003 unter II 1.a) auch begründet. Weitere Ausführungen hierzu hat

er in Anbetracht von § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht für notwendig gehalten. Die

übrigen Ausführungen hingegen sind erfolgt, weil sie geeignet erscheinen, zur

Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-

sen ist.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck