Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.03.2003 – X ZR 82/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 82/02
BESCHLUSS
vom
13. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin
Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck
am 13. März 2003
beschlossen:
Bei dem Beschluß vom 7. Januar 2003 hat es sein Bewenden.
Gründe:
Im Rahmen der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat
auch zur Kenntnis genommen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts,
zweifelsfrei habe kein Organ der Beklagten i.S. §§ 89, 31 BGB gehandelt, in der
Beschwerdebegründung als falsch bezeichnet und deshalb auch insoweit die
Notwendigkeit einer Zulassung der Revision geltend gemacht worden ist. Die
Prüfung hat jedoch ergeben, daß hinsichtlich der Frage der haftungsrechtlichen
Zuordnung ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht in der nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.07.2002 - VI ZR 91/02, NJW
2002, 1901) aus § 554 Abs. 2 S. 3 ZPO abzuleitenden Weise dargelegt worden
ist. Mit dem Mangel der Darlegung hat der Senat seinen Beschluß vom
7. Januar 2003 unter II 1.a) auch begründet. Weitere Ausführungen hierzu hat
er in Anbetracht von § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht für notwendig gehalten. Die
übrigen Ausführungen hingegen sind erfolgt, weil sie geeignet erscheinen, zur
Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-
sen ist.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck