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BGH Beschluß vom 23.07.2002 – VI ZR 91/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesge-

richtshof nur die Revisionszulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung

schlüssig und substantiiert dargelegt sind.

BGH, Beschl. vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - OLG München LG Ingolstadt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

am 23. Juli 2002

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Streitwert: 67.712 €.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Unfall

am 24. November 1998 auf einer Baustelle, auf der der Kläger mit Bohrarbeiten

am Boden beschäftigt war. Die Beklagten hatten Eisenträger entlang einer

Längswand in Höhe von etwa sechs Metern zu demontieren. Ein Träger löste

sich und verletzte den Kläger erheblich. Das Oberlandesgericht hat die Klage

insgesamt abgewiesen; es hat die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Alternati-

ve 3 SGB VII bejaht. Eine entgegenstehende Entscheidung der Berufsgenos-

senschaft, die Leistungen abgelehnt habe, binde das Gericht nicht. Es hat die

Revision nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Er meint, der Fall gebe dem Bundesgerichtshof Gelegenheit, seine Rechtspre-

chung zur „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 Alternati-

ve 3 SGB VII zu präzisieren. Daneben bittet er um Nachprüfung, ob den Aus-

führungen des Berufungsgerichts zu § 108 Abs. 1 SGB VII gefolgt werden kön-

ne.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbe-

gründet. Anzuwenden ist die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes

zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887; vgl. § 26 Nr. 7

EGZPO).

1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft

der Bundesgerichtshof nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und

substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe. Dies folgt aus dem

Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Der in der Literatur vertretenen Ge-

genmeinung, das Revisionsgericht sei wie im Revisionsverfahren nach § 557

Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht an die vorgetragenen Zulassungsgründe gebunden

(Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544, Randnr. 22; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl.,

§ 544, Randnr. 10), vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO muß der Beschwerdeführer darlegen, aus

welchem der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe die Revision zuzulassen

sein soll. Damit wird eine über das Begründungserfordernis des § 544 Abs. 2

Satz 1 ZPO hinausgehende Darlegung gefordert.

Mit der Neufassung der Zivilprozeßordnung hat der Gesetzgeber die

Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend den Regelungen in § 72a ArbGG,

§ 133 VwGO, § 160a SGG, §§ 115 f. FGO geschaffen (vgl. auch Bundestags-

drucksache 14/4722, S. 105). Zu diesen Vorschriften entspricht es der Recht-

sprechung der obersten Bundesgerichte, daß sich die Prüfung des Revisions-

gerichts auf die bis zum Ablauf der Begründungsfrist vom Beschwerdeführer

schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe beschränkt

(vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. Mai 2001 - III B 60/00; vom 27. September 2001 -

XI B 25/01; vom 28. Januar 2002 - VII B 41/01 - jeweils in Juris; BVerwG, Be-

schlüsse vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 - NJW 1996, 1554; vom

19. August 1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328; vom 26. März 1997 - I B 9/97 -

Juris; vom 23. Januar 2001 - 6 B 35/00 - WissR 2001, 377 ff.; BAG, Beschluß

vom 14. Februar 2001 - 9 AZN 878/00 - DB 2001, 876; BSG, Beschluß vom

10. September 2001 - B 2 U 107/01 B - Juris; vgl. auch BGH, Beschluß vom

27. Juni 2002 - V ZB 148/02 - zur Rechtsbeschwerdebegründung).

§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO gilt nur für die (zugelassene) Revision. Von

dieser ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde getrennt (vgl. auch

BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 - aaO). § 544 ZPO ver-

weist zudem nicht auf § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Nach diesen Grundsätzen hat die Nichtzulassungsbeschwerde hier kei-

nen Erfolg.

2. Die Beschwerdebegründung legt zwar einen vermeintlichen Zulas-

sungsgrund dar, soweit sie sich mit den Voraussetzungen auseinandersetzt,

unter denen eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Absatz 3 Al-

ternative 3 SGB VII vorliegt. Insoweit hat das Berufungsgericht allerdings die

von der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten Voraussetzungen (vgl.

BGHZ 145, 331, 336; Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 -

VersR 2001, 372) zutreffend wiedergegeben. Der Senat hat bereits dazu Stel-

lung genommen, daß eine „gemeinsame Betriebsstätte“ auch bei einer Ver-

ständigung über ein bewußtes Nebeneinander im Arbeitsablauf anzunehmen ist

(vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 4. Januar 2001 - 7 U 104/99 - r+s 2001, 197

mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01). Das

Berufungsgericht hatte daher keinen Grund, im Hinblick auf diesen Aspekt die

Revision zuzulassen.

3. Das weitere Beschwerdevorbringen enthält keine hinreichende Darlegung

eines Zulassungsgrundes; insbesondere zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde

keine grundsätzliche Bedeutung zu §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 2 SGB VII auf.

Dr. Müller Dr. Greiner Wellner

Pauge Stöhr