BGH Beschluss vom 13.03.2003 – XII ZR 144/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-
Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers
aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 3. März 2000 ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für
vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-
vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur anordnen, wenn die
Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht
(§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die
Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der
Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der
Schuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit
eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung
der Vollstreckung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom
7. September 1999 - XII ZR 237/99 - und vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 -
BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.N. und Gläubigerinteresse 1
m.N.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem
Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder
nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. An-
haltspunkte dafür sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auch
nicht ersichtlich, zumal die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28. Januar
1998, Seite 4, darauf hingewiesen hatte, im Falle des Obsiegens des Klägers
drohe die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen auf Betreiben der
Bayrischen Vereinsbank (jetzt: HypoVereinsbank) und damit die Zerschlagung
ihres Immobilienbesitzes. Auf den ihr daraus erwachsenden Nachteil kann sie
sich daher in der Revisionsinstanz nicht mehr berufen, da sie ihn bereits in der
Berufungsinstanz im Rahmen eines Schutzantrages nach § 712 ZPO hätte
geltend machen können.
Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, der Kläger habe inzwischen im
Wege der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil Zwangssiche-
rungshypotheken von je 17.000 DM auf zwei ihrer Eigentumswohnungen ein-
tragen lassen, (der Eintragung auf DM lautender Hypotheken entnimmt der
Senat, daß dies bereits vor dem 1. Januar 2002 geschehen sein muß), was zur
Folge habe, daß der bereits notariell beurkundete freihändige Verkauf dieser
Eigentumswohnungen zu scheitern drohe, ist dies zwar ein neuer Umstand, der
in der Berufungsinstanz noch nicht hatte vorgebracht werden können. Den da-
mit für die Beklagte verbundenen Nachteil könnte eine einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung aber schon deshalb nicht mehr abwenden, weil diese
Zwangshypotheken bereits eingetragen sind und die Aufhebung bereits ergan-
gener Vollstreckungsmaßnahmen weder beantragt ist noch überhaupt vom Re-
visionsgericht angeordnet werden könnte (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger § 719
Rdn. 15 m.N.).
Soweit die Beklagte mit ihrem Einstellungsantrag geltend macht, durch
die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, insbesondere durch die angekün-
digte Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen und die bereits bean-
tragte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, entstünden ihr nicht zu erset-
zende Nachteile, kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
aus dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich
ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen insoweit nicht um
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers aus diesem Urteil handelt,
sondern um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter Gläubiger aus anderen
Titeln (Zwangsversteigerung: HypoVereinsbank aus eingetragenen Grund-
schulden, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Vollstreckung durch
Gläubiger von Nebenkosten für die Eigentumswohnungen).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt