Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2003 – XII ZR 144/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-

Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers

aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Oberlan-

desgerichts Nürnberg vom 3. März 2000 ohne Sicherheitsleistung

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für

vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-

vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur anordnen, wenn die

Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen

würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht

(§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die

Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der

Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der

Schuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit

eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung

der Vollstreckung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom

7. September 1999 - XII ZR 237/99 - und vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 -

BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.N. und Gläubigerinteresse 1

m.N.).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem

Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder

nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. An-

haltspunkte dafür sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auch

nicht ersichtlich, zumal die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28. Januar

1998, Seite 4, darauf hingewiesen hatte, im Falle des Obsiegens des Klägers

drohe die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen auf Betreiben der

Bayrischen Vereinsbank (jetzt: HypoVereinsbank) und damit die Zerschlagung

ihres Immobilienbesitzes. Auf den ihr daraus erwachsenden Nachteil kann sie

sich daher in der Revisionsinstanz nicht mehr berufen, da sie ihn bereits in der

Berufungsinstanz im Rahmen eines Schutzantrages nach § 712 ZPO hätte

geltend machen können.

Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, der Kläger habe inzwischen im

Wege der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil Zwangssiche-

rungshypotheken von je 17.000 DM auf zwei ihrer Eigentumswohnungen ein-

tragen lassen, (der Eintragung auf DM lautender Hypotheken entnimmt der

Senat, daß dies bereits vor dem 1. Januar 2002 geschehen sein muß), was zur

Folge habe, daß der bereits notariell beurkundete freihändige Verkauf dieser

Eigentumswohnungen zu scheitern drohe, ist dies zwar ein neuer Umstand, der

in der Berufungsinstanz noch nicht hatte vorgebracht werden können. Den da-

mit für die Beklagte verbundenen Nachteil könnte eine einstweilige Einstellung

der Zwangsvollstreckung aber schon deshalb nicht mehr abwenden, weil diese

Zwangshypotheken bereits eingetragen sind und die Aufhebung bereits ergan-

gener Vollstreckungsmaßnahmen weder beantragt ist noch überhaupt vom Re-

visionsgericht angeordnet werden könnte (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger § 719

Rdn. 15 m.N.).

Soweit die Beklagte mit ihrem Einstellungsantrag geltend macht, durch

die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, insbesondere durch die angekün-

digte Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen und die bereits bean-

tragte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, entstünden ihr nicht zu erset-

zende Nachteile, kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

aus dem angefochtenen Urteil schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich

ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen insoweit nicht um

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Klägers aus diesem Urteil handelt,

sondern um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter Gläubiger aus anderen

Titeln (Zwangsversteigerung: HypoVereinsbank aus eingetragenen Grund-

schulden, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Vollstreckung durch

Gläubiger von Nebenkosten für die Eigentumswohnungen).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt