BGH Beschluss vom 14.03.2003 – 2 ARs 51/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2003
in der Strafsache
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt ,
Az.: 466 Js 336/97 Staatsanwaltschaft Potsdam
Az.: 84 Ds 466 Js 336/97 (96/00) Amtsgericht Potsdam
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 14. März 2003 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12
Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertra-
gen.
Gründe
Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der
Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli
2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor
dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer