Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.03.2003 – 2 ARs 51/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2003

in der Strafsache

gegen

vertreten durch Rechtsanwalt ,

Az.: 466 Js 336/97 Staatsanwaltschaft Potsdam

Az.: 84 Ds 466 Js 336/97 (96/00) Amtsgericht Potsdam

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 14. März 2003 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12

Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertra-

gen.

Gründe

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der

Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli

2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor

dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer