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BGH Beschluss vom 14.03.2003 – 2 StR 7/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen falscher Verdächtigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2003 gemäß §§ 206 a,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen II. 1 bis 4 und 7 der Urteils-
gründe eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die
Staatskasse zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staats-
kasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerle-
gen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 23. August 2002
a) im Schuldspruch in den Fällen II. 5, 6, 8 und 10 der Urteils-
gründe
b) im gesamten Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des
Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verleumdung in drei Fällen
(Fälle II. 1, 3, 7 der Urteilsgründe), Beleidigung in drei Fällen (Fälle II. 2, 8, 10),
übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II. 4), versuchter Nötigung
(Fall II. 5), falscher Verdächtigung (Fall II. 6) und vorsätzlicher Körperverlet-
zung (Fall II. 9) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat überwiegend Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fühlte sich der Angeklagte,
der im Jahr 2001 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu Lasten
seiner früheren Ehefrau rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt worden war, insoweit zu Unrecht verurteilt und als Opfer einer
"Verschwörung" zwischen seiner früheren Ehefrau, deren Lebensgefährten und
mehrerer Bekannten sowie einer "Nötigung" zu einem unwahren Geständnis
durch das erkennende Gericht in jenem Verfahren. Teils aus Rache, teils um
die angebliche Verschwörung aufzudecken und seine Rehabilitierung zu
betreiben, erstattete er aus der Strafhaft Strafanzeigen gegen mehrere in je-
nem Verfahren als Zeugen vernommene Personen wegen angeblicher Falsch-
aussagen; darüber hinaus richtete er eine Vielzahl von Schreiben teils wirren,
überwiegend beleidigenden Inhalts an Verfahrensbeteiligte und Behörden. Der
Inhalt dieser Schreiben ist Gegenstand des angefochtenen Urteils.
2. In den Fällen II. 1 bis 4 und 7 der Urteilsgründe war das Verfahren
gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es, wie der Generalbundesanwalt zu-
treffend ausgeführt hat, insoweit an Strafanträgen der durch die Schreiben des
Angeklagten beleidigten Personen fehlt.
3. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen
Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO nicht genügen. Sie wären im übrigen auch offensichtlich unbe-
gründet.
4. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.
5, 6, 8 und 10 der Urteilsgründe.
a) Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Fall II. 5 hält rechtli-
cher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte forderte hier die Freundin seiner
früheren Ehefrau auf, gegen diese als "Spionin" für ihn tätig zu werden, um ihm
Beweise zum Beleg seiner Verschwörungstheorie zu beschaffen; dies solle
"auf notarieller Basis, mit gegenseitiger Friedenspflicht" vereinbart werden; an-
dernfalls werde "ein totaler Krieg ... stattfinden." Das Landgericht hat hierin ei-
ne versuchte Nötigung gesehen und eine Einzelstrafe von zehn Monaten ver-
hängt.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Es fehlt schon an ei-
ner Darlegung, worin nach Auffassung des Tatrichters das vom Angeklagten
angedrohte empfindliche Übel bestanden hat. Die Formulierung "totaler Krieg"
trägt die Bewertung als rechtswidrige Drohung nicht schon ohne weiteres, wie
das Landgericht offenbar meint, sondern bedarf der Auslegung; sie konnte sich
nach der Sachlage auch auf solche Maßnahmen des Angeklagten beziehen,
deren Androhung unter Umständen nicht als rechtswidrig anzusehen wäre. Nä-
here Feststellungen hierzu fehlen.
b) Im Fall II. 6 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen falscher
Verdächtigung keinen Bestand. Nach den Feststellungen schrieb der Ange-
klagte an eine Polizeistation, der Lebensgefährte seiner früheren Ehefrau wer-
de "nach meiner persönlichen Meinung ... meine Ex-Frau ... in den nächsten
Tagen versuchen sie umzubringen". Er schloß hieran die Bitte an, "nachdem
Herr M. meine Frau entsorgt hat, soll man doch bitte meine zwei Kinder ... zu
meinen Eltern ... bringen", und bedankte sich "für die viele Mühe, die Sie sich
wegen meiner Kinder machen, im Voraus". Die Polizei leitete nach den Fest-
stellungen ein Ermittlungsverfahren - nicht mitgeteilten Inhalts - gegen M. ein,
das wegen der Haltlosigkeit der Vorwürfe alsbald wieder eingestellt wurde. Das
Landgericht hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.
Die Urteilsgründe lassen eine hinreichende Darlegung der tatbestandli-
chen Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 StGB vermissen. Es bleibt schon of-
fen, welcher begangenen rechtswidrigen Tat M. verdächtigt worden sein soll.
Im übrigen hat sich das Landgericht nicht mit der nach dem Gesamtinhalt des
Schreibens offenkundigen Haltlosigkeit des Vorwurfs auseinandergesetzt. Auf
der Grundlage der vom Landgericht mitgeteilten Feststellungen war die Einlei-
tung eines Ermittlungsverfahrens fernliegend; dem Schreiben könnte daher
jegliche Eignung gefehlt haben, eine Strafverfolgung oder sonstige Maßnah-
men gegen M. zu veranlassen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 164
Rdn. 5 m.w.N.). Ob die Voraussetzungen des § 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB, ins-
besondere im Hinblick auf eine hinreichende Konkretisierung der angeblich
bevorstehenden Tat, gegeben sind, hat das Landgericht nicht geprüft.
c) Der Verurteilung wegen Beleidigung in den Fällen II. 8 und II. 10 liegt
zugrunde, daß der Angeklagte bei einer Anhörung durch die Strafvollstre-
ckungskammer sowie in einem Beschwerdeschreiben gegen die Einstellung
der auf seine Anzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Falschaus-
sagen jeweils - neben zahlreichen weiteren Personen - eine Staatsanwältin
beleidigte, indem er sie u.a. als "geisteskrank" bezeichnete. Die Geschädigte
war Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der im Jahr 2001 gegen den
Angeklagten geführten Hauptverhandlung. Sie war auch Sachbearbeiterin des
dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens und in
der Hauptverhandlung wiederum Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft;
schließlich begründete sie die - später zurückgenommene - Revision der
Staatsanwaltschaft. Es mangelt insoweit an der Feststellung der Verfahrens-
voraussetzung wirksamer Strafanträge. Ein Strafantrag des Dienstvorgesetzten
gemäß § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB ist nicht gestellt worden. Zwar könnte, wie
der Generalbundesanwalt erwogen hat, im Einzelfall in der Einleitung eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch einen selbst durch die Tat ge-
schädigten Staatsanwalt eine konkludente Antragstellung gesehen werden.
Voraussetzung für eine solche - bedenkliche - Auslegung wäre aber jedenfalls,
daß dem betreffenden Staatsanwalt nicht schon durch - landesrechtliche - ge-
setzliche Regelung, Verwaltungsvorschrift oder Weisung die Führung eines
Ermittlungsverfahrens wegen einer ihn selbst betreffenden Tat untersagt ist.
Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht; der Senat sieht hier keinen
Anlaß, die Verfahrensfrage selbst aufzuklären.
5. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall II. 9
der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der Senat
entnimmt insoweit dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die der Tat vo-
rausgehende Provokation und Beleidigung durch den geschädigten Mitgefan-
genen B. bereits abgeschlossen war und die diesem vom Angeklagten ver-
setzte Ohrfeige daher nicht der Abwehr eines fortdauernden Angriffs, sondern
der Rache diente.
6. Die Einzelstrafe von drei Monaten kann auch im Fall II. 9 nicht beste-
hen bleiben. Die breite Erörterung der materiellen Voraussetzungen für die von
der Staatsanwaltschaft beantragte, hier schon aus formellen Gründen offen-
sichtlich nicht in Betracht kommende Anordnung der Sicherungsverwahrung
begründet ebenso wie einzelne Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung
die Besorgnis, der Tatrichter habe sich angesichts der Persönlichkeit des An-
geklagten von einer hinreichend abgewogenen Bewertung der Strafzumes-
sungstatsachen entfernt. Schuldmindernde Gesichtspunkte, namentlich die der
Tat vorausgehenden Provokationen durch den Geschädigten sowie der Um-
stand, daß die Tat schon von der Justizvollzugsanstalt mit einem Arrest von
zwei Wochen geahndet wurde, sind im Rahmen der Strafzumessungsgründe
nicht erwähnt.
7. Der Senat hat von der Möglichkeit der Verweisung an ein Gericht ei-
nes anderen Bezirks gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.
8. Hinsichtlich der gemäß § 206 a StPO eingestellten Taten bestand
kein Anlaß, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten
aufzuerlegen, da der hinreichende Tatverdacht vom Fehlen der Verfahrensvor-
aussetzungen nicht berührt wird (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
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ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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