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BGH Beschluss vom 14.03.2003 – 2 StR 7/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 7/03

BESCHLUSS

vom

14. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen falscher Verdächtigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2003 gemäß §§ 206 a,

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird in den Fällen II. 1 bis 4 und 7 der Urteils-

gründe eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die

Staatskasse zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staats-

kasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerle-

gen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 23. August 2002

a) im Schuldspruch in den Fällen II. 5, 6, 8 und 10 der Urteils-

gründe

b) im gesamten Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des

Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt

am Main zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verleumdung in drei Fällen

(Fälle II. 1, 3, 7 der Urteilsgründe), Beleidigung in drei Fällen (Fälle II. 2, 8, 10),

übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II. 4), versuchter Nötigung

(Fall II. 5), falscher Verdächtigung (Fall II. 6) und vorsätzlicher Körperverlet-

zung (Fall II. 9) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat überwiegend Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fühlte sich der Angeklagte,

der im Jahr 2001 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu Lasten

seiner früheren Ehefrau rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt worden war, insoweit zu Unrecht verurteilt und als Opfer einer

"Verschwörung" zwischen seiner früheren Ehefrau, deren Lebensgefährten und

mehrerer Bekannten sowie einer "Nötigung" zu einem unwahren Geständnis

durch das erkennende Gericht in jenem Verfahren. Teils aus Rache, teils um

die angebliche Verschwörung aufzudecken und seine Rehabilitierung zu

betreiben, erstattete er aus der Strafhaft Strafanzeigen gegen mehrere in je-

nem Verfahren als Zeugen vernommene Personen wegen angeblicher Falsch-

aussagen; darüber hinaus richtete er eine Vielzahl von Schreiben teils wirren,

überwiegend beleidigenden Inhalts an Verfahrensbeteiligte und Behörden. Der

Inhalt dieser Schreiben ist Gegenstand des angefochtenen Urteils.

2. In den Fällen II. 1 bis 4 und 7 der Urteilsgründe war das Verfahren

gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es, wie der Generalbundesanwalt zu-

treffend ausgeführt hat, insoweit an Strafanträgen der durch die Schreiben des

Angeklagten beleidigten Personen fehlt.

3. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen

Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO nicht genügen. Sie wären im übrigen auch offensichtlich unbe-

gründet.

4. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.

5, 6, 8 und 10 der Urteilsgründe.

a) Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Fall II. 5 hält rechtli-

cher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte forderte hier die Freundin seiner

früheren Ehefrau auf, gegen diese als "Spionin" für ihn tätig zu werden, um ihm

Beweise zum Beleg seiner Verschwörungstheorie zu beschaffen; dies solle

"auf notarieller Basis, mit gegenseitiger Friedenspflicht" vereinbart werden; an-

dernfalls werde "ein totaler Krieg ... stattfinden." Das Landgericht hat hierin ei-

ne versuchte Nötigung gesehen und eine Einzelstrafe von zehn Monaten ver-

hängt.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Es fehlt schon an ei-

ner Darlegung, worin nach Auffassung des Tatrichters das vom Angeklagten

angedrohte empfindliche Übel bestanden hat. Die Formulierung "totaler Krieg"

trägt die Bewertung als rechtswidrige Drohung nicht schon ohne weiteres, wie

das Landgericht offenbar meint, sondern bedarf der Auslegung; sie konnte sich

nach der Sachlage auch auf solche Maßnahmen des Angeklagten beziehen,

deren Androhung unter Umständen nicht als rechtswidrig anzusehen wäre. Nä-

here Feststellungen hierzu fehlen.

b) Im Fall II. 6 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen falscher

Verdächtigung keinen Bestand. Nach den Feststellungen schrieb der Ange-

klagte an eine Polizeistation, der Lebensgefährte seiner früheren Ehefrau wer-

de "nach meiner persönlichen Meinung ... meine Ex-Frau ... in den nächsten

Tagen versuchen sie umzubringen". Er schloß hieran die Bitte an, "nachdem

Herr M. meine Frau entsorgt hat, soll man doch bitte meine zwei Kinder ... zu

meinen Eltern ... bringen", und bedankte sich "für die viele Mühe, die Sie sich

wegen meiner Kinder machen, im Voraus". Die Polizei leitete nach den Fest-

stellungen ein Ermittlungsverfahren - nicht mitgeteilten Inhalts - gegen M. ein,

das wegen der Haltlosigkeit der Vorwürfe alsbald wieder eingestellt wurde. Das

Landgericht hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.

Die Urteilsgründe lassen eine hinreichende Darlegung der tatbestandli-

chen Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 StGB vermissen. Es bleibt schon of-

fen, welcher begangenen rechtswidrigen Tat M. verdächtigt worden sein soll.

Im übrigen hat sich das Landgericht nicht mit der nach dem Gesamtinhalt des

Schreibens offenkundigen Haltlosigkeit des Vorwurfs auseinandergesetzt. Auf

der Grundlage der vom Landgericht mitgeteilten Feststellungen war die Einlei-

tung eines Ermittlungsverfahrens fernliegend; dem Schreiben könnte daher

jegliche Eignung gefehlt haben, eine Strafverfolgung oder sonstige Maßnah-

men gegen M. zu veranlassen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 164

Rdn. 5 m.w.N.). Ob die Voraussetzungen des § 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB, ins-

besondere im Hinblick auf eine hinreichende Konkretisierung der angeblich

bevorstehenden Tat, gegeben sind, hat das Landgericht nicht geprüft.

c) Der Verurteilung wegen Beleidigung in den Fällen II. 8 und II. 10 liegt

zugrunde, daß der Angeklagte bei einer Anhörung durch die Strafvollstre-

ckungskammer sowie in einem Beschwerdeschreiben gegen die Einstellung

der auf seine Anzeigen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Falschaus-

sagen jeweils - neben zahlreichen weiteren Personen - eine Staatsanwältin

beleidigte, indem er sie u.a. als "geisteskrank" bezeichnete. Die Geschädigte

war Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der im Jahr 2001 gegen den

Angeklagten geführten Hauptverhandlung. Sie war auch Sachbearbeiterin des

dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens und in

der Hauptverhandlung wiederum Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft;

schließlich begründete sie die - später zurückgenommene - Revision der

Staatsanwaltschaft. Es mangelt insoweit an der Feststellung der Verfahrens-

voraussetzung wirksamer Strafanträge. Ein Strafantrag des Dienstvorgesetzten

gemäß § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB ist nicht gestellt worden. Zwar könnte, wie

der Generalbundesanwalt erwogen hat, im Einzelfall in der Einleitung eines

strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch einen selbst durch die Tat ge-

schädigten Staatsanwalt eine konkludente Antragstellung gesehen werden.

Voraussetzung für eine solche - bedenkliche - Auslegung wäre aber jedenfalls,

daß dem betreffenden Staatsanwalt nicht schon durch - landesrechtliche - ge-

setzliche Regelung, Verwaltungsvorschrift oder Weisung die Führung eines

Ermittlungsverfahrens wegen einer ihn selbst betreffenden Tat untersagt ist.

Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht; der Senat sieht hier keinen

Anlaß, die Verfahrensfrage selbst aufzuklären.

5. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall II. 9

der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der Senat

entnimmt insoweit dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die der Tat vo-

rausgehende Provokation und Beleidigung durch den geschädigten Mitgefan-

genen B. bereits abgeschlossen war und die diesem vom Angeklagten ver-

setzte Ohrfeige daher nicht der Abwehr eines fortdauernden Angriffs, sondern

der Rache diente.

6. Die Einzelstrafe von drei Monaten kann auch im Fall II. 9 nicht beste-

hen bleiben. Die breite Erörterung der materiellen Voraussetzungen für die von

der Staatsanwaltschaft beantragte, hier schon aus formellen Gründen offen-

sichtlich nicht in Betracht kommende Anordnung der Sicherungsverwahrung

begründet ebenso wie einzelne Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung

die Besorgnis, der Tatrichter habe sich angesichts der Persönlichkeit des An-

geklagten von einer hinreichend abgewogenen Bewertung der Strafzumes-

sungstatsachen entfernt. Schuldmindernde Gesichtspunkte, namentlich die der

Tat vorausgehenden Provokationen durch den Geschädigten sowie der Um-

stand, daß die Tat schon von der Justizvollzugsanstalt mit einem Arrest von

zwei Wochen geahndet wurde, sind im Rahmen der Strafzumessungsgründe

nicht erwähnt.

7. Der Senat hat von der Möglichkeit der Verweisung an ein Gericht ei-

nes anderen Bezirks gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

8. Hinsichtlich der gemäß § 206 a StPO eingestellten Taten bestand

kein Anlaß, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten

aufzuerlegen, da der hinreichende Tatverdacht vom Fehlen der Verfahrensvor-

aussetzungen nicht berührt wird (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

Rissing-van Saan Detter Rothfuß Fischer RinBGH Roggenbuck

ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan