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BGH Beschluss vom 14.03.2003 – IXa ZB 84/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 84/03

BESCHLUSS

vom

14. März 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kes-

sal-Wulf und Roggenbuck

am 14. März 2003

beschlossen:

1. Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung gegen

die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts

Darmstadt vom 27. November 2002 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannte

Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung,

auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zu-

rückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum be-

zeichneten Grundstücks. Im Versteigerungstermin vom 9. Oktober 2002 bean-

tragten die Schuldner, wegen zwischenzeitlich aufgetretener erheblicher Män-

gel den Verkehrswert herabzusetzen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf

Herabsetzung des Verkehrswertes zurück und führte die Versteigerung durch.

Die Schuldner legten gegen die Zurückweisung ihres Antrags sofortige Be-

schwerde ein. Das Amtsgericht Darmstadt half der sofortigen Beschwerde nicht

ab und legte die Akten dem Landgericht Darmstadt vor; den Zuschlagbeschluß

stellte es zurück. Das Landgericht Darmstadt verwarf am 27. November 2002

durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer als Einzelrichter die so-

fortige Beschwerde als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Der Beschluß des Landgerichts Darmstadt wurde den Schuldnern am

11. Dezember 2002 zugestellt. Am 23. Dezember 2002 ging beim Landgericht

Darmstadt die Rechtsbeschwerde der Schuldner ein. Das Landgericht leitete

die Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht Frankfurt weiter, wo sie am

7. Januar 2003 einging. Am 27. Januar 2003 informierte der zuständige Einzel-

richter die Beschwerdeführer, daß für die Entscheidung über die Rechtsbe-

schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts der Bundesge-

richtshof zuständig sei, und verfügte die Weiterleitung der Akten an den Bun-

desgerichtshof. Die Schuldner beauftragten daraufhin einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der am 6. Februar 2003 Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand stellte und Rechtsbeschwerde beim Bun-

desgerichtshof einlegte und zugleich begründete.

II.

Den Schuldnern ist auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zu gewähren.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache einer juristisch nicht vor-

gebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt

wird, sich alsbald nach Form und Frist eines hiergegen zulässigen Rechtsmit-

tels zu erkundigen (BGH, Beschl. v. 19. März 1997 – XII ZB 139/96, NJW 1997,

1989; v. 22. Oktober 1986 – VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). Die Be-

schwerdeführer haben dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Ver-

sicherung glaubhaft gemacht, daß sie auf ihre fernmündliche Nachfrage vom

Landgericht Darmstadt die Auskunft erhalten hätten, die Rechtsbeschwerde sei

innerhalb von 14 Tagen beim Landgericht Darmstadt einzulegen und werde

von dort an das Oberlandesgericht Frankfurt weitergeleitet. Für die Richtigkeit

ihrer Darstellung spricht auch der Umstand, daß das Landgericht Darmstadt die

Rechtsbeschwerde tatsächlich an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

weitergeleitet hat. Auf die (unrichtige) Auskunft des Landgerichts durften die

Beschwerdeführer vertrauen. Erst am 27. Januar 2003 wurden sie über die

wahre Rechtslage aufgeklärt. Da sie innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO

die Wiedereinsetzung in der Form des § 236 ZPO beantragt haben, ist diesem

Antrag zu entsprechen.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche

Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu,

so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechts-

beschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Auf-

hebung von Amts wegen (BGH, Beschl. vom 13. März 2003 – IX ZB 134/02, zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Kreft

Raebel

von Lienen

Kessal-Wulf

Roggenbuck