BGH Beschluss vom 18.03.2003 – VI ZB 68/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
23. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig ver-
worfen.
Gegenstandswert: 18.585
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich dagegen, daß das Oberlandesge-
richt als Berufungsgericht in einer Verkehrsunfallsache die Vernehmung eines
Zeugen im selbständigen Beweisverfahren abgelehnt hat.
Der Kläger hatte auf dem Flughafengelände der Beklagten zu 2) ein
Flugzeug vom Halteplatz auf die Rollbahn geleitet. Der Beklagte zu 1) befuhr
mit einer elektrischen, maximal 25 km/h schnellen Zugmaschine der Beklagten
zu 2) und einem Anhänger die zwischen den Halteplätzen und der Flugzeug-
Rollbahn verlaufende, zweispurige Fahrstraße. Aus im einzelnen streitigen
Gründen wurde der Kläger im Bereich der Fahrstraße von dem Fahrzeug erfaßt
und verletzt. Er hat die Beklagten mit der beim Landgericht erhobenen Klage
auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens und auf Feststellung
in Anspruch genommen. Das Landgericht hat nach einer persönlichen Anhö-
rung des Klägers und des Beklagten zu 1) den Anspruch auf Ersatz des mate-
riellen Schadens unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs
nur zu 20 % für gerechtfertigt gehalten und dazu u.a. ausgeführt, der genaue
Hergang des Unfalls, insbesondere die Laufrichtung des Klägers, lasse sich
nicht feststellen; der Kläger habe nicht die Möglichkeit ausgeräumt, daß er von
rechts unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten auf die Straße getreten sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er noch Ersatz
in Höhe von 70 % des entstandenen Schadens geltend macht. In der Beru-
fungsbegründung hat er u.a. geltend gemacht, aufgrund des erstinstanzlichen
Verfahrensverlaufs sei er davon ausgegangen, es sei unstreitig, daß er im
Zeitpunkt des Zusammenpralls mit dem Fahrzeug den Fahrweg von links
kommend bereits zu drei Vierteln überquert gehabt habe; für die Laufrichtung
werde nun, nachdem das Landgericht den Vortrag als streitig behandelt habe,
der Zeuge B. benannt.
Unter Hinweis auf eine zum 30. September 2002 anstehende Verset-
zung des Zeugen nach Jugoslawien hat er beantragt, diesen vorab im Wege
des selbständigen Beweisverfahrens zu vernehmen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich
der Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Oberlandesgericht
als Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das
Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung ungeachtet der Frage, ob Zulas-
sungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO tatsächlich vorliegen, gebunden (§ 574
Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig.
Nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sach-
verhalt hat der Kläger die Sicherung des Zeugenbeweises beabsichtigt, weil der
Zeuge B. zum 30. September 2002 nach Jugoslawien versetzt werden sollte.
Dieses angestrebte Rechtsschutzziel des selbständigen Beweisverfahrens, den
Zeugen noch vor seiner Versetzung in Deutschland vernehmen zu lassen,
konnte ersichtlich schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde
(23. Oktober 2002) nicht mehr erreicht werden. Es liegt ein Fall der prozessua-
len Überholung vor mit der Folge, daß sich der Antrag auf Einleitung des selb-
ständigen Beweisverfahrens erledigt hat und der gleichwohl weiter verfolgte
Antrag bzw. das darauf bezogene Rechtsmittel wegen fehlenden Rechts-
schutzbedürfnisses unzulässig ist (vgl. BGHZ 109, 108, 109 f.; 139, 254, 255 f.;
Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 12 m.w.N.). Eine besondere Fallges-
taltung, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 96, 27 ff. = NJW 1997, 2163 ff.; std. Rspr.) trotz prozessualer Über-
holung wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs von einem fortbeste-
henden Rechtsschutzinteresse auszugehen ist (dazu auch BGHZ 139, 254,
255 ff.), liegt hier ersichtlich nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zu verwerfen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll