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BGH Beschluss vom 18.03.2003 – X ZB 41/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 41/02

BESCHLUSS

vom

18. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Oktober

2002

(1 W 40/02) wird auf Kosten des Beschwerdeführers

zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Ausgangsstreit

vor

dem

Landgericht H.

betrifft

Vergütungsansprüche für die Lieferung von Lüftungsanlagen, Kältegeräten und

Zubehör.

In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2001

hatte die Vorsitzende der Klägerin aufgegeben, eine neue Abrechnung ihrer

Ansprüche vorzulegen. Nachdem diese eingereicht worden war, bestimmte die

Vorsitzende Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den

22. April 2002 und ordnete "das persönliche Erscheinen der Parteien" an. Auf

Bitte des Beklagtenvertreters wurde der Termin später auf den 3. Juni 2002

verlegt.

Im Termin am 3. Juni 2002 erschien für die Beklagte lediglich deren

Prozeßbevollmächtigter. Mit Beschluß vom 4. Juni 2002 setzte das Landgericht

daraufhin "gegen den Geschäftsführer der Beklagten" ein Ordnungsgeld von

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300,00

Beschluß wurde dem Geschäftsführer der Beklagten am 12. Juni 2002

zugestellt

und

den Prozeßbevollmächtigten

der Parteien

formlos

bekanntgegeben. Beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist er am

13. Juni 2002 eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002, der am gleichen Tag beim Landgericht

eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen den

Ordnungsgeldbeschluß Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der

Beschwerde nicht abgeholfen, mit der Begründung, der Geschäftsführer der

Beklagten habe sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt. Das

Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit

der

zugelassenen

Rechtsbeschwerde

beantragt

der

Beschwerdeführer, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und

den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Beschwerdegericht

zurückverweisen. Die Klägerin hat zu der Rechtsbeschwerde nicht Stellung

genommen.

II. Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige

Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die sofortige

Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluß im Ergebnis zu Recht als

unzulässig verworfen.

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zwar

statthaft, aber als nicht fristgerecht eingelegt angesehen. Die Zweiwochenfrist

des § 569 Abs. 1 ZPO habe mit der Zustellung des Beschlusses an den

Beschwerdeführer, also am 12. Juni 2002, zu laufen begonnen, nicht erst mit

der Bekanntgabe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Dies ergebe

sich aus § 141 Abs. 2 ZPO und folge überdies aus § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO,

auf den § 141 Abs. 3 ZPO Bezug nehme.

Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.

2. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe sich nicht

mit der Frage befaßt, wer Objekt eines Ordnungsgeldbeschlusses sei. Nach

zutreffender Ansicht sei dies bei einer juristischen Person diese selbst, nicht

hingegen ihr gesetzlicher Vertreter. Deshalb sei hier der Beschluß an die

Beklagte zuzustellen gewesen, und zwar - wegen § 176 ZPO - an deren

Prozeßbevollmächtigten. Die Beschwerdefrist habe folglich erst am 13. Juni

2002 zu laufen begonnen.

Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.

a) Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO hat mit der

Zustellung an den Geschäftsführer der Beklagten zu laufen begonnen.

aa) Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluß richtet sich nicht gegen die

Beklagte, sondern (nur) gegen deren Geschäftsführer persönlich.

Dem steht nicht entgegen, daß der Geschäftsführer im Rubrum des

Beschlusses nicht als Verfahrensbeteiligter, sondern nur als gesetzlicher

Vertreter der Beklagten aufgeführt ist. Dem Entscheidungsrubrum kommt für die

Frage, wer Betroffener eines Ordnungsgeldbeschlusses

ist,

keine

ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Entscheidungsrubrum sind grundsätzlich

nur die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigte

anzugeben (vgl. § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Ordnungsgeldbeschluß kann

demgegenüber auch gegen andere Personen ergehen, zum Beispiel gegen

Zeugen oder Sachverständige. Gegen wen sich der Beschluß richtet, ist

deshalb nicht anhand des Rubrums, sondern anhand des Tenors und der

Gründe zu ermitteln.

Sowohl im Tenor als auch in den Gründen des angefochtenen

Beschlusses wird der Geschäftsführer der Beklagten als Betroffener genannt.

Anhaltspunkte dafür, daß das Ordnungsgeld abweichend vom Wortlaut

dennoch gegen die Beklagte verhängt werden sollte, sind nicht ersichtlich.

bb) Der Ordnungsgeldbeschluß war mithin an den Beschwerdeführer

zuzustellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung gemäß § 176

ZPO a.F. (seit 1. Juli 2002: § 172 Abs. 1 ZPO) an den Prozeßbevollmächtigten

oder analog § 141 Abs. 2 ZPO an den Betroffenen persönlich zu erfolgen hatte.

Ein Prozeßbevollmächtigter war hier nämlich nur für die Beklagte bestellt, nicht

für den Beschwerdeführer. Eine Zustellung des Beschlusses an den

Beklagtenvertreter hätte gegenüber dem Beschwerdeführer mithin keine

Wirkungen gezeitigt.

cc) Ob der Beschwerdeführer der "richtige" Betroffene ist oder ob das

Ordnungsgeld nur gegen die Beklagte hätte verhängt werden dürfen, kann der

Senat in der gegebenen Verfahrenslage nicht überprüfen. Auf die von der

Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es hier deshalb nicht an.

Diese können nur dann Gegenstand einer inhaltlichen Überprüfung sein, wenn

der Beschluß fristgerecht angefochten wurde. Daran fehlt es hier, so daß

dahinstehen kann, ob die Beschwerde auch durch den Geschäftsführer der

Beklagten selbst eingelegt worden ist.

b) Als Beschwerde der Beklagten erweist sich das Rechtsmittel auch

nicht aus anderen Erwägungen als begründet; eine solche Beschwerde wäre

unbeschadet der Frage der Verfristung ebenfalls nicht zulässig, weil die

Beklagte durch den Ordnungsgeldbeschluß nicht beschwert

ist. Der

angefochtene Beschluß verpflichtet lediglich den Geschäftsführer der Beklagten

zur Zahlung des Ordnungsgelds. Eine mögliche mittelbare Betroffenheit der

Beklagten, etwa weil diese ihrem Geschäftsführer aufgrund dienstvertraglicher

Regelungen zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet ist,

könnte eine ausreichende Beschwer nicht begründen.

3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97

ZPO zurückzuweisen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf