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BGH Beschluss vom 18.03.2003 – X ZB 41/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Oktober
2002
(1 W 40/02) wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Ausgangsstreit
vor
dem
Landgericht H.
betrifft
Vergütungsansprüche für die Lieferung von Lüftungsanlagen, Kältegeräten und
Zubehör.
In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2001
hatte die Vorsitzende der Klägerin aufgegeben, eine neue Abrechnung ihrer
Ansprüche vorzulegen. Nachdem diese eingereicht worden war, bestimmte die
Vorsitzende Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den
22. April 2002 und ordnete "das persönliche Erscheinen der Parteien" an. Auf
Bitte des Beklagtenvertreters wurde der Termin später auf den 3. Juni 2002
verlegt.
Im Termin am 3. Juni 2002 erschien für die Beklagte lediglich deren
Prozeßbevollmächtigter. Mit Beschluß vom 4. Juni 2002 setzte das Landgericht
daraufhin "gegen den Geschäftsführer der Beklagten" ein Ordnungsgeld von
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300,00
Beschluß wurde dem Geschäftsführer der Beklagten am 12. Juni 2002
zugestellt
und
den Prozeßbevollmächtigten
der Parteien
formlos
bekanntgegeben. Beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist er am
13. Juni 2002 eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002, der am gleichen Tag beim Landgericht
eingegangen ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen den
Ordnungsgeldbeschluß Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der
Beschwerde nicht abgeholfen, mit der Begründung, der Geschäftsführer der
Beklagten habe sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt. Das
Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Mit
der
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
beantragt
der
Beschwerdeführer, die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und
den Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Beschwerdegericht
zurückverweisen. Die Klägerin hat zu der Rechtsbeschwerde nicht Stellung
genommen.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die sofortige
Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluß im Ergebnis zu Recht als
unzulässig verworfen.
1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zwar
statthaft, aber als nicht fristgerecht eingelegt angesehen. Die Zweiwochenfrist
des § 569 Abs. 1 ZPO habe mit der Zustellung des Beschlusses an den
Beschwerdeführer, also am 12. Juni 2002, zu laufen begonnen, nicht erst mit
der Bekanntgabe an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Dies ergebe
sich aus § 141 Abs. 2 ZPO und folge überdies aus § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO,
auf den § 141 Abs. 3 ZPO Bezug nehme.
Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe sich nicht
mit der Frage befaßt, wer Objekt eines Ordnungsgeldbeschlusses sei. Nach
zutreffender Ansicht sei dies bei einer juristischen Person diese selbst, nicht
hingegen ihr gesetzlicher Vertreter. Deshalb sei hier der Beschluß an die
Beklagte zuzustellen gewesen, und zwar - wegen § 176 ZPO - an deren
Prozeßbevollmächtigten. Die Beschwerdefrist habe folglich erst am 13. Juni
2002 zu laufen begonnen.
Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.
a) Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO hat mit der
Zustellung an den Geschäftsführer der Beklagten zu laufen begonnen.
aa) Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluß richtet sich nicht gegen die
Beklagte, sondern (nur) gegen deren Geschäftsführer persönlich.
Dem steht nicht entgegen, daß der Geschäftsführer im Rubrum des
Beschlusses nicht als Verfahrensbeteiligter, sondern nur als gesetzlicher
Vertreter der Beklagten aufgeführt ist. Dem Entscheidungsrubrum kommt für die
Frage, wer Betroffener eines Ordnungsgeldbeschlusses
ist,
keine
ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Entscheidungsrubrum sind grundsätzlich
nur die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigte
anzugeben (vgl. § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Ordnungsgeldbeschluß kann
demgegenüber auch gegen andere Personen ergehen, zum Beispiel gegen
Zeugen oder Sachverständige. Gegen wen sich der Beschluß richtet, ist
deshalb nicht anhand des Rubrums, sondern anhand des Tenors und der
Gründe zu ermitteln.
Sowohl im Tenor als auch in den Gründen des angefochtenen
Beschlusses wird der Geschäftsführer der Beklagten als Betroffener genannt.
Anhaltspunkte dafür, daß das Ordnungsgeld abweichend vom Wortlaut
dennoch gegen die Beklagte verhängt werden sollte, sind nicht ersichtlich.
bb) Der Ordnungsgeldbeschluß war mithin an den Beschwerdeführer
zuzustellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung gemäß § 176
ZPO a.F. (seit 1. Juli 2002: § 172 Abs. 1 ZPO) an den Prozeßbevollmächtigten
oder analog § 141 Abs. 2 ZPO an den Betroffenen persönlich zu erfolgen hatte.
Ein Prozeßbevollmächtigter war hier nämlich nur für die Beklagte bestellt, nicht
für den Beschwerdeführer. Eine Zustellung des Beschlusses an den
Beklagtenvertreter hätte gegenüber dem Beschwerdeführer mithin keine
Wirkungen gezeitigt.
cc) Ob der Beschwerdeführer der "richtige" Betroffene ist oder ob das
Ordnungsgeld nur gegen die Beklagte hätte verhängt werden dürfen, kann der
Senat in der gegebenen Verfahrenslage nicht überprüfen. Auf die von der
Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es hier deshalb nicht an.
Diese können nur dann Gegenstand einer inhaltlichen Überprüfung sein, wenn
der Beschluß fristgerecht angefochten wurde. Daran fehlt es hier, so daß
dahinstehen kann, ob die Beschwerde auch durch den Geschäftsführer der
Beklagten selbst eingelegt worden ist.
b) Als Beschwerde der Beklagten erweist sich das Rechtsmittel auch
nicht aus anderen Erwägungen als begründet; eine solche Beschwerde wäre
unbeschadet der Frage der Verfristung ebenfalls nicht zulässig, weil die
Beklagte durch den Ordnungsgeldbeschluß nicht beschwert
ist. Der
angefochtene Beschluß verpflichtet lediglich den Geschäftsführer der Beklagten
zur Zahlung des Ordnungsgelds. Eine mögliche mittelbare Betroffenheit der
Beklagten, etwa weil diese ihrem Geschäftsführer aufgrund dienstvertraglicher
Regelungen zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet ist,
könnte eine ausreichende Beschwer nicht begründen.
3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97
ZPO zurückzuweisen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf