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BGH Beschluss vom 19.03.2003 – 2 StR 23/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 23/03

BESCHLUSS

vom

19. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 24. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur

erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Gießen vom

28. September 2001 wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln im Sinne

von § 2 Abs. 1 AMG in zwei Fällen (§ 96 Nr. 4 AMG) zu einer zur Bewährung

ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf sei-

ne Revision hatte der Senat durch Beschluß vom 26. April 2002 das Urteil im

Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der angeordneten Einziehung einiger

Asservate aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Dem lag

zugrunde, daß das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung - das Verfahren war insbesondere nach der Zurückverweisung über drei

Jahre nicht gefördert worden - nicht berücksichtigt hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Berücksichtigung

dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu einer zur Bewährung

ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen von sie-

ben Monaten und fünf Monaten) verurteilt, ohne allerdings das Maß der Kom-

pensation exakt zu bestimmen. Dagegen richtet sich die Revision des Ange-

klagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots

hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen,

sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maß

der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhäng-

ten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra

2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f). Da das Landgericht dies unterlassen hat,

kann der Strafausspruch erneut keinen Bestand haben. Einen Extremfall, bei

dem die nicht verschuldete Verfahrensverzögerung nicht mehr im Strafaus-

spruch kompensiert werden könnte, sieht der Senat - entgegen der Auffassung

der Revision - nicht gegeben.

Damit ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des

angefochtenen Urteils gegenstandslos. Auf die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts zur Kostenbeschwerde weist der Senat hin.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Otten Fischer