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BGH Beschluss vom 19.03.2003 – 2 StR 23/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 24. Oktober 2002 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Gießen vom
28. September 2001 wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln im Sinne
von § 2 Abs. 1 AMG in zwei Fällen (§ 96 Nr. 4 AMG) zu einer zur Bewährung
ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf sei-
ne Revision hatte der Senat durch Beschluß vom 26. April 2002 das Urteil im
Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der angeordneten Einziehung einiger
Asservate aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Dem lag
zugrunde, daß das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-
rung - das Verfahren war insbesondere nach der Zurückverweisung über drei
Jahre nicht gefördert worden - nicht berücksichtigt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Berücksichtigung
dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu einer zur Bewährung
ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen von sie-
ben Monaten und fünf Monaten) verurteilt, ohne allerdings das Maß der Kom-
pensation exakt zu bestimmen. Dagegen richtet sich die Revision des Ange-
klagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots
hat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen,
sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maß
der Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhäng-
ten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra
2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f). Da das Landgericht dies unterlassen hat,
kann der Strafausspruch erneut keinen Bestand haben. Einen Extremfall, bei
dem die nicht verschuldete Verfahrensverzögerung nicht mehr im Strafaus-
spruch kompensiert werden könnte, sieht der Senat - entgegen der Auffassung
der Revision - nicht gegeben.
Damit ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des
angefochtenen Urteils gegenstandslos. Auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts zur Kostenbeschwerde weist der Senat hin.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Otten Fischer