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BGH Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 139/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. März 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) §§ 14 Abs. 1, 17

a) Unter einem den Versicherungsfall nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 auslösen- den Schadenereignis ist nur ein solches zu verstehen, für das derjenige, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, in haftungsrechtlich zurechenba- rer Weise verantwortlich sein soll.

b) Der Versicherer verliert das Recht, die Leistung wegen fehlender Erfolgsaus- sicht oder Mutwilligkeit abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 nicht unverzüglich schriftlich mitteilt. Er kann sich dieses Recht auch dann nicht wirksam vorbehalten, wenn er die Lei- stung aus anderen Gründen ablehnt (Aufgabe von BGH VersR 1986, 132).

BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - OLG Celle LG Hannover

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2001 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1983

eine Rechtsschutzversicherung, die Familien- und Verkehrs-Rechts-

schutz umfaßt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die

Rechtsschutzversicherung (ARB 75) zugrunde.

Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine Klage auf Schadenser-

satz gegen den Zigarettenhersteller R. . Seit 1964 raucht der Kläger,

und zwar ausschließlich Zigaretten der von der Firma R. hergestell-

ten Marke "E. ". Im Jahr 1993 erlitt er einen Herzinfarkt. Danach mußte

er mehrere operative Eingriffe vornehmen lassen, unter anderem eine

Bypass-Operation im März 1999.

Mit der beabsichtigten Klage gegen die Firma R. sollen An-

sprüche aus § 823 BGB und nach dem Produkthaftungsgesetz geltend

gemacht werden. Der Kläger lastet der Firma R. an, keine Warnhin-

weise auf ihren Produkten angebracht zu haben, obwohl ihr aufgrund von

Forschungsergebnissen eines amerikanischen Tabakkonzerns aus dem

Jahr 1983 seit 1984 bekannt gewesen sei, daß beim Rauchen der sucht-

erregende Wirkstoff Acetaldehyd freigesetzt werde. Außerdem seien dem

Zigarettentabak seit 1984 Ammoniak und andere Zusatzstoffe beige-

mischt worden, um dadurch die Suchterzeugung zu verstärken und eine

Suchtverhaftung auszulösen. Ohne diese Beimischung und bei rechtzei-

tigem Hinweis auf die suchterregende Wirkung von Acetaldehyd wäre es

ihm - dem Kläger - gelungen, sich das Rauchen rechtzeitig abzugewöh-

nen. Dann wäre es nicht zu der erst 1989/1990 aufgetretenen kardio-

vaskulären Erkrankung und dem späteren Herzinfarkt gekommen.

Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage für die erste Instanz

im beabsichtigten Schadensersatzprozeß gegen die Firma R. abge-

lehnt, weil das den Versicherungsfall im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1

ARB 75 darstellende Schadenereignis schon vor Beginn des Rechts-

schutzversicherungsvertrages eingetreten sei. Die Beklagte sieht als

Schadenereignis die Nikotinsucht des Klägers an, die bereits seit 1975

bestanden habe. Zu den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Firma

R. hat sie

in den vorgerichtlichen Ablehnungsschreiben vom

2. August und 10. September 1999 Bedenken und Zweifel geäußert, die

abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten jedoch im zuletzt genann-

ten Schreiben ausdrücklich offengelassen. Im Deckungsprozeß hat sie

ihre Ablehnung in der Berufungsinstanz auch auf fehlende Erfolgsaus-

sicht gestützt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht

(VersR 2002, 91) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision

erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger im

beantragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Ver-

sicherungsfall erst während der Dauer des Versicherungsschutzes ein-

getreten ist, der gemäß § 5 ARB 75 hier am 1. Dezember 1983 begonnen

hat.

a) Der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz umfaßt nach § 26

Abs. 3 a ARB 75 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14

Abs. 1 ARB 75. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 gilt bei Schadenser-

satzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen als Ver-

sicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Scha-

denereignisses. Als ein dem Anspruch zugrunde liegendes Schadener-

eignis kann bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

nach dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung von vornherein nur

ein Ereignis in Betracht kommen, das geeignet ist, den Anspruch recht-

lich zu begründen. Auf eigenes Verhalten des Versicherungsnehmers

und in seiner Person liegende Umstände, die für den Schaden mitur-

sächlich waren, kann der Anspruch gegen den Schädiger nicht gestützt

werden. Sie sind kein dem geltend gemachten Anspruch zugrunde lie-

gendes Schadenereignis und damit kein Versicherungsfall im Sinne von

§ 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75. Der verständige Versicherungsnehmer wird

deshalb unter dem Schadenereignis nur ein solches verstehen, für das

der Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, in haf-

tungsrechtlich zurechenbarer Weise verantwortlich ist (vgl. zu § 4 (1) a

ARB 94 Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR

2002, 1503 unter 2 b bb).

Demgemäß kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalls darauf

an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versicherungsnehmer den Scha-

densersatzanspruch begründet. Als frühest möglicher Zeitpunkt kommt

das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Be-

tracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Ob der Tatsachenvortrag

des Versicherungsnehmers schlüssig und beweisbar ist, ist für den Ein-

tritt des Versicherungsfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 unerheblich.

Diese Frage ist nur für die Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 1 Abs. 1

Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 von Bedeutung.

b) Der Versicherungsfall ist hier nicht vor dem 1. Dezember 1983

und damit in versicherter Zeit eingetreten. Der Kläger lastet der Firma

R. als schadenursächliches Verhalten an, sie habe ab 1984 Warnhin-

weise auf die ihr bekannte suchterregende Wirkung von Acetaldehyd

pflichtwidrig unterlassen und dem Zigarettentabak bewußt suchtsteigern-

de Stoffe beigemischt. Mit einem früheren pflichtwidrigen Verhalten der

Firma R. begründet er die beabsichtigte Klage nicht. Deshalb kommt

es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, ob der Kläger

schon seit 1975 nikotinsüchtig war. Dies ist gegebenenfalls im Scha-

densersatzprozeß gegen die Firma R. zu klären und rechtlich zu

würdigen. Ebenso bedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob bei § 14

Abs. 1 Satz 1 ARB 75 das Kausalereignis oder das Folgeereignis maß-

gebend und welcher sinnfällige objektive Vorgang hier als Folgeereignis

anzusehen ist. Es wäre jedenfalls nach Vertragsbeginn eingetreten.

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Be-

klagte sich nicht mehr darauf berufen kann, die beabsichtigte Klage biete

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das ist ihr verwehrt, weil sie dem

Kläger diesen Ablehnungsgrund entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75

nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat.

a) Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt nach den Verständ-

nismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. da-

zu BGHZ 123, 83, 85), daß sich der Versicherer bei Verletzung der Mit-

teilungspflicht im Deckungsprozeß nicht mehr auf die fehlende Er-

folgsaussicht berufen kann. Dies entspricht auch der ganz überwiegen-

den Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Düs-

seldorf VersR 2001, 233 unter II 2, OLG Hamm VersR 1999, 1362 unter

II 2, OLG Köln r+s 1991, 419, 420 f., jeweils mit Hinweisen auf frühere

Rechtsprechung; OLG Frankfurt VersR 1984, 857 unter II; a.A. OLG

Karlsruhe VersR 1999, 613 unter I 1 b).

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 kann der Versicherer seine

Leistungspflicht verneinen, wenn er der Auffassung ist, die Wahrneh-

mung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers biete keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheine mutwillig. Macht er von

seinem Ablehnungsrecht Gebrauch, hat der dies nach Satz 2 der Be-

stimmung dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unver-

züglich schriftlich mitzuteilen. Schon dieser Zusammenhang zwischen

Satz 1 und Satz 2 legt es nahe, daß die Ablehnung innerhalb des Zeit-

raums erfolgen muß und auch nur erfolgen kann, den der Versicherer bei

sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entschlie-

ßung benötigt. Die Prüfungspflicht des Versicherers beginnt, sobald der

Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 a ARB 75

erfüllt hat, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß

über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie

Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfü-

gung zu stellen (Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 17 ARB 75

Rdn. 5). Bei Verletzung dieser Obliegenheit hat sich der Versicherer Lei-

stungsfreiheit nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 ARB 75 ausbedungen (vgl.

dazu Harbauer, Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 15 ARB 75 Rdn. 7-

9). Beim Blick auf den Anspruchsverlust bei Verletzung der Obliegenheit

zur unverzüglichen vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung

des Versicherers drängt es sich auf, daß der Versicherer seinerseits

nicht nur gehalten ist, die Leistungsablehnung wegen fehlender Er-

folgsaussicht oder Mutwilligkeit dem Versicherungsnehmer unverzüglich

mitzuteilen, sondern auch die Prüfung der Erfolgsaussicht unverzüglich

vorzunehmen, und daß ein Verstoß dagegen auf seiten des Versicherers

den Verlust dieses Ablehnungsrechts zur Folge hat. Denn der verständi-

ge Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, daß ihm selbst mit

der Sanktion des Leistungsverlustes verknüpfte unverzüglich zu erfüllen-

de Aufklärungsobliegenheiten aufgegeben werden, der Versicherer aber

seine Entschließung über das Vorliegen von Ablehnungsgründen beliebig

- und ohne gleichzeitigen Verlust des Ablehnungsrechts - hinausschie-

ben kann. Was insoweit für den Versicherungsnehmer gilt, muß in ent-

sprechender Weise für den Versicherer gelten.

bb) Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 3 ARB 75 bestätigen die-

ses Auslegungsergebnis.

Gegen diese Ablehnung kann der Versicherungsnehmer, anders

als bei sonstigen Ablehnungsgründen, nicht nur mit der Deckungsklage

vorgehen. Er hat vielmehr nach § 17 Abs. 2 ARB 75 - allerdings erst

nach einer Leistungsablehnung gemäß Abs. 1 - das Recht, auf Kosten

des Versicherers einen sogenannten Stichentscheid des für ihn tätigen

oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalts herbeizuführen. Dessen

Entscheidung ist für beide Teile bindend, sofern sie nicht offenbar von

der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Damit wird

dem Versicherungsnehmer ein schnelles, einfaches und für ihn nicht mit

Kosten verbundenes Verfahren an die Hand gegeben, die Notwendigkeit

der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 1 ARB 75)

verbindlich klären zu lassen. Eine solche rasche Klärung ist insbesonde-

re dann geboten, wenn bei einer Verzögerung der beabsichtigten

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Nachteile drohen. Diesem

Zweck des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 ARB 75 widerspräche es, wenn

der Versicherer sich trotz schuldhaft verzögerter Prüfung der Erfolgsaus-

sicht und der Mitteilung der Leistungsablehnung noch auf diesen Ableh-

nungsgrund berufen könnte.

Mit § 17 Abs. 3 ARB 75 hat sich der Versicherer schließlich aus-

bedungen, dem Versicherungsnehmer zur Beschleunigung des Verfah-

rens nach Absatz 2 eine Frist dafür zu setzen, den mit dem Stichent-

scheid beauftragten Rechtsanwalt vollständig zu unterrichten. Die Ver-

säumung der Frist führt nach Absatz 3 Satz 2 zum Entfallen des Versi-

cherungsschutzes. Wiederum wird also mit der Androhung des Lei-

stungsverlustes darauf hingewirkt, eine schnelle abschließende Ent-

scheidung herbeizuführen. Das muß nach dem Gesamtzusammenhang

dann aber auch für die vom Versicherer zu treffende Entscheidung nach

Absatz 1 gelten. Trifft sie der Versicherer nicht ohne schuldhaftes Zö-

gern, verliert er das Ablehnungsrecht.

cc) Der bei nicht unverzüglicher Prüfung und schriftlicher Ableh-

nung eintretende Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Er-

folgsaussicht oder Mutwilligkeit hat zur Folge, daß der Versicherer sich

die spätere Berufung auf diese Ablehnungsgründe auch dann nicht wirk-

sam vorbehalten kann, wenn er die Leistung aus anderen Gründen ab-

lehnt. An der im Senatsurteil vom 16. Oktober 1985 (IVa ZR 49/84 -

VersR 1986, 132 unter 1) vertretenen gegenteiligen Ansicht wird nicht

festgehalten.

b) Die Beklagte hat die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht

erst im hier zu entscheidenden Deckungsprozeß und damit nicht unver-

züglich abgelehnt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Schreiben

der Beklagten vom 2. August und 10. September 1999 enthielten keine

Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht, ist richtig. Die Prüfungs-

pflicht der Beklagten begann mit Zugang des Schreibens des für den

Kläger tätigen Rechtsanwalts Dr. O. vom 19. Juli 1999. Dem Schrei-

ben waren der Entwurf der Klageschrift und Kopien sämtlicher darin er-

wähnter Unterlagen beigefügt. Die Beklagte hat mit Recht nicht geltend

gemacht, der Kläger habe damit seine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 a

ARB 75 nicht erfüllt gehabt.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch