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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – 3 StR 57/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 8. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfallsanordnung hat Bestand, auch wenn das Landgericht zu Un-
recht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB angenommen
hat. Denn die Voraussetzungen des § 33 BtMG i. V. m. § 73 d StGB für die An-
ordnung des erweiterten Verfalls liegen vor, insbesondere hat sich die Straf-
kammer nach den getroffenen Feststellungen die uneingeschränkte Überzeu-
gung von der deliktischen Herkunft des Geldes verschafft (vgl. BGHSt 40, 371).
Der Senat weist darauf hin, daß die mit dem Verfall verbundene Vermö-
genseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt, weil mit ihm nur
ein unrechtmäßig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft wird (BGH NJW
2002, 3339).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker