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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – 3 StR 57/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 57/03

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 8. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfallsanordnung hat Bestand, auch wenn das Landgericht zu Un-

recht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB angenommen

hat. Denn die Voraussetzungen des § 33 BtMG i. V. m. § 73 d StGB für die An-

ordnung des erweiterten Verfalls liegen vor, insbesondere hat sich die Straf-

kammer nach den getroffenen Feststellungen die uneingeschränkte Überzeu-

gung von der deliktischen Herkunft des Geldes verschafft (vgl. BGHSt 40, 371).

Der Senat weist darauf hin, daß die mit dem Verfall verbundene Vermö-

genseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt, weil mit ihm nur

ein unrechtmäßig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft wird (BGH NJW

2002, 3339).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker