BGH Urteil vom 20.03.2003 – 4 StR 400/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
20. März 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Münster vom 28. Mai 2002 werden ver-
worfen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-
mittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von 14 Jahren (R. ) bzw.
13 Jahren und 6 Monaten (K. ) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es bestimmt, daß bei beiden An-
geklagten ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist,
und zwar bei dem Angeklagten R. sieben Jahre und zehn Monate und bei
dem Angeklagten K. sieben Jahre und sechs Monate. Gegen dieses Urteil
wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-
zung materiellen Rechts beanstanden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Schuld- und Strafaussprü-
che wenden, sind ihre Rechtsmittel aus den in den Antragsschriften des Gene-
ralbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Auch die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen
hält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und des Generalbundes-
anwalts rechtlicher Prüfung stand.
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll zwar grundsätzlich
die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden, weil die möglichst umgehende
Behandlung des süchtigen Straftäters am ehesten einen dauerhaften Erfolg
verspricht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12, 14).
Eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge des § 67
Abs. 1 StGB ist jedoch dann zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel
leichter erreicht werden kann (§ 67 Abs. 2 StGB); in einem solchen Fall muß
das Urteil auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Ange-
klagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderen
Umstände der Vorwegvollzug der Strafe die Therapie günstiger beeinflussen
wird und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht
werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 14).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Straf-
kammer hat in Übereinstimmung mit den dazu gehörten Sachverständigen ent-
scheidend darauf abgestellt, daß bei beiden Angeklagten eine hinreichend er-
folgreiche Entziehungsbehandlung nur dann durchgeführt werden kann, wenn
ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, unmittelbar mit Abschluß der Maßnahme
nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Vollzug entlassen zu
werden. Das Landgericht hat eingehend dargelegt, daß der Angeklagte R. ,
bei dem eine langjährige Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit besteht und
der bisher alle Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen entweder gegen
ärztlichen Rat vorzeitig beendet oder gar nicht aufgenommen hat, nur auf diese
Weise zu einer Mitwirkung an einer Therapie motiviert werden kann. Hinsicht-
lich des Angeklagten K. , bei dem neben der Alkoholproblematik eine Per-
sönlichkeitsentwicklung mit unreifen Zügen und eine Minderbegabung im Sinne
einer Lernbehinderung vorliegt, führt das Urteil im einzelnen aus, daß dieser
wegen seiner geringen intellektuellen Begabung darauf angewiesen ist, das in
der Therapie Erlernte unmittelbar im alltäglichen Leben in der Freiheit umzu-
setzen.
Die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ist ebenfalls rechtlich
nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei
beiden Angeklagten eine mögliche Entlassung frühestens nach Verbüßung von
zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Darüber hinaus hat er auch
auf die von den Sachverständigen angegebene voraussichtliche Dauer einer
erfolgversprechenden Therapie Bedacht genommen.
Tepperwien Maatz Kuckein
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:10)(cid:30)(cid:19)(cid:31) (cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)