Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.03.2003 – 4 StR 400/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

20. März 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Münster vom 28. Mai 2002 werden ver-

worfen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von 14 Jahren (R. ) bzw.

13 Jahren und 6 Monaten (K. ) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es bestimmt, daß bei beiden An-

geklagten ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist,

und zwar bei dem Angeklagten R. sieben Jahre und zehn Monate und bei

dem Angeklagten K. sieben Jahre und sechs Monate. Gegen dieses Urteil

wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-

zung materiellen Rechts beanstanden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Schuld- und Strafaussprü-

che wenden, sind ihre Rechtsmittel aus den in den Antragsschriften des Gene-

ralbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Auch die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen

hält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und des Generalbundes-

anwalts rechtlicher Prüfung stand.

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll zwar grundsätzlich

die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden, weil die möglichst umgehende

Behandlung des süchtigen Straftäters am ehesten einen dauerhaften Erfolg

verspricht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12, 14).

Eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge des § 67

Abs. 1 StGB ist jedoch dann zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel

leichter erreicht werden kann (§ 67 Abs. 2 StGB); in einem solchen Fall muß

das Urteil auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Ange-

klagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderen

Umstände der Vorwegvollzug der Strafe die Therapie günstiger beeinflussen

wird und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht

werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 14).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Straf-

kammer hat in Übereinstimmung mit den dazu gehörten Sachverständigen ent-

scheidend darauf abgestellt, daß bei beiden Angeklagten eine hinreichend er-

folgreiche Entziehungsbehandlung nur dann durchgeführt werden kann, wenn

ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, unmittelbar mit Abschluß der Maßnahme

nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Vollzug entlassen zu

werden. Das Landgericht hat eingehend dargelegt, daß der Angeklagte R. ,

bei dem eine langjährige Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit besteht und

der bisher alle Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen entweder gegen

ärztlichen Rat vorzeitig beendet oder gar nicht aufgenommen hat, nur auf diese

Weise zu einer Mitwirkung an einer Therapie motiviert werden kann. Hinsicht-

lich des Angeklagten K. , bei dem neben der Alkoholproblematik eine Per-

sönlichkeitsentwicklung mit unreifen Zügen und eine Minderbegabung im Sinne

einer Lernbehinderung vorliegt, führt das Urteil im einzelnen aus, daß dieser

wegen seiner geringen intellektuellen Begabung darauf angewiesen ist, das in

der Therapie Erlernte unmittelbar im alltäglichen Leben in der Freiheit umzu-

setzen.

Die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ist ebenfalls rechtlich

nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei

beiden Angeklagten eine mögliche Entlassung frühestens nach Verbüßung von

zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Darüber hinaus hat er auch

auf die von den Sachverständigen angegebene voraussichtliche Dauer einer

erfolgversprechenden Therapie Bedacht genommen.

Tepperwien Maatz Kuckein

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