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BGH Urteil vom 20.03.2003 – 4 StR 527/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
20. März 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten W. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-
teil des Landgerichts Stendal vom 24. Juni 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben
a)
im Fall II 2 der Urteilsgründe,
b)
im Einzelstrafausspruch im Fall II 1 der Urteils-
gründe, soweit es den Angeklagten W. betrifft,
c)
in den Gesamtstrafaussprüchen bezüglich beider
Angeklagter,
d)
soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbrin-
gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
anzuordnen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung, darüber hinaus den Angeklagten K. wegen
versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen
eines weiteren Falles der vorsätzlichen Körperverletzung, den Angeklagten
W. zudem wegen versuchten Raubes und wegen Diebstahls verurteilt.
Gegen den Angeklagten W. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten verhängt. Den Angeklagten K. hat das Landgericht
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung
und unter Aufrechterhaltung einer Maßregel nach § 69 a StGB zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung von
Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Nebenkläger verurteilt.
Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen bean-
standet die Staatsanwaltschaft insbesondere, daß die Angeklagten im Fall II 2
der Urteilsgründe nicht des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. c), 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gesprochen wurden; weiterhin wendet
sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche im Fall II 1 der Urteilsgründe
und dagegen, daß die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg; im
übrigen sind sie unbegründet.
1. Soweit sich die Revisionen gegen die Schuldsprüche im Fall II 2 der
Urteilsgründe richten, haben sie mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf
die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts ver-
abredeten die angetrunkenen Angeklagten, dem nächsten Passanten mittels
Gewalt Geld wegzunehmen, um weitere alkoholische Getränke bezahlen zu
können. "Über Schläge hatten beide nicht gesprochen". Die Angeklagten mas-
kierten sich und liefen zu dem 72jährigen Rentner Fritz S. und dessen
Ehefrau. Der Angeklagte K. schlug mit der Faust in das Gesicht des Rentners,
so daß das Opfer mit dem Kopf auf die Bordsteinkante stürzte, wodurch zwei
Zähne aus dessen Prothese herausfielen. Sodann trat er mit seinen Füßen, an
denen er Turnschuhe trug, auf den Oberschenkel und in den Rücken des am
Boden liegenden Geschädigten, und schlug auf ihn ein. Der Angeklagte
W. stand in einer Entfernung von einigen Metern "wie unbeteiligt dabei",
da er erkannt hatte, daß der Angeklagte K. dem Opfer weit überlegen war und
deswegen "weder tatkräftige 'Hilfe' noch Ansporn benötigte, um für beide das
erhoffte Geld zu erlangen". Da die Ehefrau des Geschädigten zu schreien an-
fing, gab der Angeklagte K. , der um Entdeckung fürchtete, die weitere Tat-
ausführung auf und entfernte sich mit dem Angeklagten W. vom Tatort.
Durch die körperliche Mißhandlung erlitt der Geschädigte eine Gehirn-
erschütterung, Rißwunden in der Nasenscheidewand und an der Augenbraue,
zahlreiche Blutergüsse und Prellungen. Seit der Tat leidet er an stark erhöhtem
Blutdruck.
b) Mit Recht beanstandet die Revisionsführerin, daß das Landgericht
dem Angeklagten W. die Körperverletzungshandlungen des Angeklagten
K. nicht zugerechnet hat. Allein der Umstand, daß über Schläge bzw. Tritte
als Mittel der von beiden Angeklagten zum Zweck der Wegnahme ins Auge
gefaßten Gewalt vor der Tat nicht ausdrücklich gesprochen worden war, läßt
das Vorgehen des Angeklagten K. noch nicht als Exzess erscheinen. Für ein -
wenn auch stillschweigend vereinbartes - einverständliches Handeln spricht
vielmehr, daß sich der Angeklagte W. von den tätlichen Angriffen des Mit-
angeklagten, die dem gemeinsamen Ziel der Beuteerlangung dienten, während
der Tat in keiner Weise distanziert hat. Zudem hatte er wenige Tage vor der
Tat zum Nachteil des Rentners S. ein ähnlich gewaltsames Vorgehen des
Angeklagten K. zur Begehung eines Eigentumsdelikts genutzt (Fall II 1 der
Urteilsgründe, in dem sich das Landgericht nicht vom Vorliegen eines gemein-
samen Raubentschlusses überzeugen konnte). Dies zeigt, daß schwerwiegen-
de Tätlichkeiten des Angeklagten K. im Zeitpunkt des gemeinsamen Tatent-
schlusses im Fall II 2 für den Angeklagten W. weder überraschend noch
unerwünscht waren. Schließlich hat das Landgericht nicht in seine Würdigung
einbezogen, daß beide Angeklagten nur wenige Augenblicke nach dem ge-
scheiterten Raubversuch zum Nachteil des Zeugen S. nach gleichem Mu-
ster einen weiteren Raub begangen haben (Fall II 3), der wiederum mit einem
Faustschlag des Angeklagten K. in das Gesicht des Geschädigten begonnen
und später mit Faustschlägen von beiden Angeklagten fortgesetzt wurde.
c) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht daher nicht erörtert, ob sich bei-
de Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Begehung der gefährlichen Körper-
verletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht haben. Außerdem
kommt in Betracht, daß auch der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB er-
füllt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob der
Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift anzu-
sehen ist, auf die - in den Urteilsgründen nicht näher dargelegten - Umstände
des Einzelfalles an (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3 m.w.N.). Ins-
besondere hätte es Ausführungen zur Beschaffenheit des Schuhes bedurft
(vgl. OLG Düsseldorf NJW 1989, 920), da auch Turnschuhe der heute üblichen
Art durchaus geeignet sein können, erhebliche Körperverletzungen herbeizu-
führen (vgl. BGH NStZ 1999, 616 f. m.w.N.).
d) Weiterhin hätte das Landgericht hinsichtlich des versuchten Raubes
die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB prüfen müssen. Diese
ist gegeben, wenn durch die Raubtat ein anderer in die konkrete Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. Er umfaßt nicht allein die
Gefahren, die von Raubhandlungen generell ausgehen; vielmehr sind auch
solche Gefahren einbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner
individuellen Schadensdispositon durch die Raubhandlung ausgesetzt ist (vgl.
BGH NStZ 2002, 542 f.). Dabei können sich die Gesundheitsgefahren, die
durch eine mit Gewaltausübung verbundene Raubhandlung für ein gesundes,
im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte befindliches Opfer be-
gründet werden, deutlich von denjenigen unterscheiden, die durch eine ver-
gleichbare Handlung beispielsweise für einen alten Menschen oder einen
durch Krankheit oder sonstige körperliche Gebrechen geschwächten Betroffe-
nen eintreten. Hier hätte der Tatrichter bedenken müssen, daß der Angeklagte
K. das 72jährige Opfer so heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat,
daß dieses mit dem Kopf auf die Bordsteinkante stürzte und eine Gehirner-
schütterung davontrug. Wie die Revision zu Recht beanstandet, liegt unter die-
sen Umständen - zumal bei einem älteren Menschen - die Gefahr schwerer
Kopfverletzungen nicht fern.
2. Der Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe bezüglich des inso-
weit wegen Diebstahls verurteilten Angeklagten W. hält ebenfalls rechtli-
cher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht das Vorliegen eines besonders
schweren Falles des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB nicht er-
örtert hat.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen schlug der Angeklagte
K. dem erheblich angetrunkenem Dietmar We. mit der Faust in das Gesicht,
so daß der Geschädigte zu Boden fiel. Während er weiter mit Fäusten auf den
am Boden liegenden Geschädigten einschlug, zog der Angeklagte W. ,
vom Angeklagten K. unbemerkt, aus der Gesäßtasche des Geschädigten
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dessen Geldbörse mit mindestens 35,--
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daher nahe, daß der Angeklagte W. bei Begehung des Diebstahls die
Hilflosigkeit des Geschädigten ausgenutzt hat, der sich angesichts der körper-
lichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten K. gegen die Wegnahme
nicht schützen konnte (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3; Trönd-
le/Fischer StGB 51. Aufl. § 243 Rdn. 21).
3. Schließlich haben die Rechtsmittel auch insoweit Erfolg, als das
Landgericht nicht geprüft hat, ob die Angeklagten gemäß § 64 StGB in einer
Entziehungsanstalt unterzubringen sind. Der Senat verweist hierzu auf die
Ausführungen des Generalbundesanwaltes in seiner Antragsschrift.
4. Der Adhäsionsanspruch wird durch das Rechtsmittel der Staatsan-
waltschaft nicht berührt (vgl. dazu BGHSt 3, 210, 211; Meyer-Goßner StPO
46. Aufl. § 406 a Rdn. 4, 5).
Tepperwien Maatz Kuckein
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