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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – I ZA 4/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 4/02

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in Sachen

betreffend die Markenanmeldung 301

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beab-

sichtigte nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluß des Bundespatentgerichts

(Marken-Beschwerdesenats)

vom 4. September 2002 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsich-

tigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts ist we-

gen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen.

Dem Antragsteller, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Mar-

ke "E. " für "Brettspiele" angemeldet und hierfür Verfahrenskostenhilfe sowie

später die Aussetzung der Gebührenzahlungsfrist für die Anmeldung sowie

Stundung der Anmeldegebühr begehrt hat, sind durch Beschluß der Marken-

stelle für Klasse 28 die Stundung der Anmeldegebühr und Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe versagt worden.

Der Antragsteller hat unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Entwurfs einer Beschwerde Prozeß-

kostenhilfe und Beiordnung eines fachspezifischen Anwalts für die Beschwerde

mit Normenkontrollantrag gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für

seine Markenanmeldung beantragt.

Das Bundespatentgericht hat "die Beschwerde" des Antragstellers nur

insoweit für zulässig angesehen, als dieser mit ihr die Aufhebung des Be-

schlusses des Patent- und Markenamtes begehrt hat. Insoweit hat es die Be-

schwerde aber für nicht begründet erachtet, weil für eine Stundung der Gebüh-

ren und für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlage

bestehe.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals weitere An-

träge gestellt habe, seien diese nicht zulässig, weil das Bundespatentgericht

nur zur Überprüfung ergangener und angefochtener Entscheidungen des Pa-

tentamts zuständig sei.

Zur Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG hat sich das Bundespatentge-

richt nicht veranlaßt gesehen, weil es die fehlende Möglichkeit der Gewährung

von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Anmeldeverfahren nicht für

verfassungswidrig gehalten hat.

II. Die gegen diese Entscheidung vom Antragsteller beabsichtigte

Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil die gerügten Mängel der

Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung (§ 83 Abs. 3

Nr. 3 und 6 MarkenG) nicht vorliegen.

Der Antragsteller möchte geltend machen, ihm sei das rechtliche Gehör

dadurch versagt worden, daß das Bundespatentgericht den Antrag auf Prozeß-

kostenhilfe ignoriert und über seinen Beschwerde-Entwurf als Beschwerde ent-

schieden habe. Für die Begründetheit der Rüge der Verletzung des rechtlichen

Gehörs ergibt sich daraus aber nichts Erhebliches. Eine Verfahrenskostenhilfe

zur Durchführung eines Verfahrens von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetz

nicht vor. Dieser Antrag erwies sich als von vornherein unzulässig. Das Be-

schwerdegericht durfte deshalb davon ausgehen, daß es dem Antragsteller

letztlich um die Aufhebung der Versagung von Prozeßkostenhilfe geht. Bei der

Beantwortung dieser Frage ist er in seinem Recht auf Gewährung des rechtli-

chen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (vgl.

BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 = WRP 1997,

560 - Ceco; Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP

1997, 762 - Top Selection). Für das Markenanmeldeverfahren vor dem Deut-

schen Patent- und Markenamt gibt es keine Verfahrenskostenhilfe.

Aber auch der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung liegt

nicht vor. Dieser Rechtsbeschwerdegrund soll allein den Begründungszwang

sichern und eröffnet nicht die Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung. Es

kommt deshalb allein darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Ent-

scheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen ist. Dem Erforder-

nis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung

zu jedem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt

(BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997,

761 - Makol).

Diesen Voraussetzungen wird der Beschluß gerecht, denn ihm läßt sich

entnehmen, daß das Bundespatentgericht der Auffassung ist, für die Gewäh-

rung von Verfahrenskostenhilfe (für das markenrechtliche Anmeldeverfahren)

bestehe keine Rechtsgrundlage.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert