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BGH Urteil vom 20.03.2003 – I ZR 117/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja

Gies-Adler

Verkündet am: 20. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befug- nisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Ausle- gung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheber- rechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.

b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verän- dert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wie- dererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Ab- stand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Verände- rungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.

BGH, Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00 – OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Köln vom 5. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt aufgrund

eines Wahrnehmungsvertrags mit den Erben des Malers und Bildhauers Ludwig

Gies die Rechte an der Adlerfigur – dem sogenannten Gies-Adler – wahr, die Gies

1953 geschaffen hat. Die nachstehend abgebildete Gips-Wiedergabe dieses Ad-

lers hing von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des

Deutschen Bundestags in Bonn:

Die Beklagte gibt das Wochenmagazin „Focus“ heraus. Sie veröffentlichte in

Heft 13 des Jahres 1999 unter der Überschrift „Der ‚unseriöse’ Staat“ einen Bei-

trag über einen angeblichen Mißbrauch des Steuerrechts, das vom Gesetzgeber

immer häufiger dazu benutzt werde, „hastig Haushaltslöcher zu stopfen“. Diesem

Artikel war die – nachfolgend in schwarzweiß und verkleinert wiedergegebene –

farbige Darstellung eines Bundesadlers vorangestellt:

Die Klägerin nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch.

Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Gies-Adler ungeachtet seiner Verwendung

als Hoheitszeichen urheberrechtlich geschützt sei und seine Wiedergabe im

„Focus“ eine unfreie Bearbeitung darstelle. Die auf die Erben übergegangenen

Nutzungsrechte des Künstlers bestünden trotz der Verwendung des Adlers im

Plenarsaal des Deutschen Bundestages fort.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG Köln NJW

2000, 2212).

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagean-

trag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Unterlassungsan-

spruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Gies-Adler, der Werkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG auf-

weise, sei allerdings nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG dem urheberrechtlichen Schutz

entzogen. Auch handele es sich bei der Wiedergabe im „Focus“ nicht um eine

freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG. Eine unfreie Bearbeitung nach § 23

Satz 1 UrhG liege vor, wenn das geschützte Werk zwar verändert werde, dabei

aber wesentliche Züge des Originals übernommen würden. Der „Focus“-Adler wir-

ke zwar etwas weniger rundlich und weise auch eine deutlich abweichende Fär-

bung auf. Dennoch übernehme er fast alle wesentlichen Züge des Gies-Adlers.

Diese Übereinstimmungen seien auch nicht dadurch vorgegeben, daß es sich bei-

demal um Darstellungen von Adlern handele. Adler ließen sich auch als Silhouette

in unterschiedlicher Weise darstellen.

Die unfreie Bearbeitung falle unter keine urheberrechtliche Schrankenbestim-

mung. § 50 UrhG scheide aus, weil der Gies-Adler nicht im Rahmen der Berichter-

stattung über Tagesereignisse gezeigt werde. Die Veröffentlichung sei auch nicht

durch das Zitatrecht gedeckt, weil der Gies-Adler im „Focus“ nicht zitiert, sondern

verfremdet wiedergegeben werde. Außerdem handele es sich bei dem Artikel im

„Focus“ nicht um ein selbständiges wissenschaftliches Werk, wie es § 51 Nr. 1

UrhG voraussetze, wenn ein Werk insgesamt zitiert werde. Schließlich rechtfertige

§ 59 Abs. 1 UrhG die Veröffentlichung nicht, weil der Gies-Adler sich nicht an öf-

fentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde, wie es diese Vorschrift voraus-

setze. Da der Gies-Adler nicht der Allgemeinheit gewidmet sei, komme auch eine

entsprechende Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.

Auch wenn das Urheberrechtsgesetz die beanstandete Verwendung des

Gies-Adlers nicht gestatte, sei sie doch durch das Grundrecht der Pressefreiheit

gerechtfertigt. Sei neben dem durch das Urheberrecht repräsentierten Eigentums-

recht des Art. 14 GG das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 GG betroffen,

hänge die Berechtigung zu einer unfreien Bearbeitung von einer Güter- und Inter-

essenabwägung ab. Das Urheberrechtsgesetz verschaffe der verfassungsrechtlich

geschützten Pressefreiheit nicht in jedem Einzelfall und insbesondere in der vor-

liegenden Konstellation nicht ausreichend Geltung, so daß die Prüfung nicht mit

einer bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen

werden könne. Vielmehr sei eine Einzelfallabwägung verfassungsrechtlich gebo-

ten, die im Streitfall zugunsten der Pressefreiheit ausgehe.

Der aufgrund seiner exponierten Plazierung im (früheren) Bundestagsgebäu-

de in der Bevölkerung überaus bekannte Gies-Adler sei für die meisten politisch

interessierten Menschen mit dem Wappentier der Bundesrepublik identisch. Ihnen

sei nicht bekannt, daß es sich lediglich um ein dem Wappen angenähertes Kunst-

werk eines privaten Schöpfers handele. Der Gies-Adler sei somit zu einem Symbol

für die Bundesrepublik Deutschland geworden und müsse auch in der Form einer

unfreien Bearbeitung verwendet werden dürfen, um den Staat symbolisch darzu-

stellen. Die Beklagte könne auch nicht auf eine andere Darstellung des

Bundesadlers – etwa auf eine Adler-Darstellung, wie sie sich auf Geldmünzen be-

finde – verwiesen werden. Die Abwägung zu Lasten der Nutzungsberechtigten sei

im übrigen gerechtfertigt, weil der Künstler durch seine Zustimmung dazu beige-

tragen und es bewußt in Kauf genommen habe, daß die Bevölkerung sein Werk

mit dem Wappentier gleichstellen werde. Schon 1953 habe es zumindest im Rah-

men der „Wochenschau“ regelmäßige Bildberichte über politische Ereignisse und

Debatten gegeben, so daß schon damals abzusehen gewesen sei, daß der an

derart herausgehobener Stelle plazierte Adler von weiten Kreisen der Bevölkerung

mit dem offiziellen Wappentier identifiziert werden würde.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewie-

sen.

1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund des abgeschlossenen Wahrnehmungs-

vertrages berechtigt, im Falle einer Verletzung des den Erben des Künstlers Lud-

wig Gies zustehenden Urheberrechts auch Abwehransprüche geltend zu machen.

Die urheberrechtliche Werkqualität des in Rede stehenden Kunstwerks steht au-

ßer Zweifel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich nicht um

ein amtliches Werk i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revisionserwiderung erhebt insofern auch keine Gegenrügen.

2. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten könne trotz des Vorliegens aller

Tatbestandsmerkmale einer Urheberrechtsverletzung aufgrund einer verfassungs-

rechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt sein.

a) Das Urheberrechtsgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Re-

gelung der aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse. Das dem Urheber vom

Gesetz eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom Gesetz-

geber bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers

an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbe-

fugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten

Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich ge-

schützten Werks. Schon die für den Regelfall geltende Begrenzung des urheber-

rechtlichen Schutzes auf die Ausdrucksform (vgl. Art. 9 Abs. 2 TRIPS-Überein-

kommen) führt dazu, daß über den Inhalt eines geschützten Werkes im allgemei-

nen weitgehend unbeschränkt berichtet werden kann. Darüber hinaus tragen die

dem Urheber nach dem Gesetz eingeräumten Verwertungsrechte weitgehend

dem Umstand Rechnung, daß die Informationsbeschaffung und -vermittlung nicht

mehr als notwendig beschränkt werden sollte. Unter bestimmten Umständen kann

der Urheberrechtsberechtigte auch verpflichtet sein, Nutzungswilligen ein Nut-

zungsrecht einzuräumen (vgl. Fikentscher in Festschrift Schricker [1995], S. 149,

167 ff.; Erdmann in Festschrift Odersky [1996], S. 959, 966 f.; EuGH, Urt. v.

6.4.1995 – C-241/91, Slg. 1995, I-743 = GRUR Int. 1995, 490 Tz. 50 – Magill).

Schließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch die

Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes begrenzt, die im einzelnen

den entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch spezieller

Nutzungsgruppen Rechnung tragen (vgl. BGHZ 150, 6, 8 – Verhüllter Reichstag;

151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel). Besteht beispielsweise an der

Wiedergabe eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse,

kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehen-

den Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen

berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, daß eine enge, am Gesetzes-

wortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nut-

zungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muß

(BGHZ 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; vgl. auch BVerfG GRUR 2001, 149,

151 f. – Germania 3, zu § 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Nordemann

in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45 UrhG Rdn. 6; Melichar in

Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möh-

ring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urheber-

vertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.; ders., JZ 2002, 1007, 1008; Bornkamm in

Festschrift Piper [1996], S. 641, 648 ff.). In jedem Fall sind neben den Interessen

des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu

beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Re-

gelung heranzuziehen (BGHZ 151, 300, 311 – Elektronischer Pressespiegel).

b) Für eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie

der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG angesiedelte allgemeine Güter-

und Interessenabwägung ist danach kein Raum. Entgegen einer im Schrifttum

vertretenen Ansicht kann der Konflikt zwischen dem Urheberrecht und den Kom-

munikationsgrundrechten nicht mit Hilfe einer solchen außerhalb der urheberrecht-

lichen Tatbestände erfolgenden Abwägung oder gar unter Rückgriff auf das Institut

des übergesetzlichen Notstands gelöst werden (so aber Wild in Schricker aaO § 97

UrhG Rdn. 20 ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 97 UrhG Rdn. 31;

dagegen bereits Melichar in Schricker aaO vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 14; Schricker

in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 8; Schack aaO Rdn. 481a u. 492; Nordemann in

Fromm/Nordemann aaO vor § 45 UrhG Rdn. 6; Bornkamm aaO S. 646 ff.; Seifert in

Festschrift Erdmann [2002], S. 195, 207 ff.). Das für das Strafrecht entwickelte In-

stitut des übergesetzlichen Notstands hat mittlerweile als rechtfertigender Notstand

Eingang in das Strafgesetzbuch und in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ge-

funden (vgl. § 34 StGB, § 16 OWiG). Zwar schließt der rechtfertigende Notstand

nach diesen Bestimmungen die Rechtswidrigkeit auch im Zivilrecht aus. Für das

Eigentum und für eigentumsähnliche Rechte greifen indessen die bürgerlichrechtli-

chen Spezialregeln der §§ 228, 904 BGB ein (vgl. Grothe in MünchKomm.BGB,

4. Aufl., § 228 Rdn. 2). Die danach im Streitfall allein in Betracht kommende Be-

stimmung des § 904 BGB ist indessen – ebenso wie § 34 StGB und § 16 OWiG

an enge Voraussetzungen gebunden, für deren Vorliegen im Streitfall nichts er-

sichtlich ist.

c) Eine – der urheberrechtlichen Regelung und den hier nicht einschlägigen

Notstandsbestimmungen nachgeschaltete – allgemeine Güter- und Interessenab-

wägung überschreitet die Kompetenzen der Zivilgerichte. Das positive Recht ist

verfassungskonform auszulegen. Bei der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes

ist es namentlich Aufgabe der Gerichte, bei der Bestimmung der Verwertungsbe-

fugnisse der Urheber und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen die

verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite angemessen zu be-

rücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesetzesanwendung ist Raum für eine Güter-

und Interessenabwägung. Soweit das Gesetz den Kommunikationsgrundrechten

des Art. 5 GG, insbesondere der Pressefreiheit, aber nicht hinreichend Rechnung

trägt und eine Lösung durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes

– etwa wegen eines eindeutigen Gesetzeswortlauts – nicht möglich erscheint, ist

es allein Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungswidrigkeit der

betreffenden gesetzlichen Bestimmung festzustellen. Der Zivilrichter kann diesen

Konflikt nicht durch Nichtanwendung der seines Erachtens verfassungswidrigen

Bestimmung lösen.

3.

Im Streitfall besteht indessen kein Grund zu der Annahme, durch das ur-

heberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht werde das Grundrecht der Pressefreiheit

unangemessen beeinträchtigt. Denn wie die Revisionserwiderung mit Erfolg rügt,

begegnet die Annahme einer unfreien Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken. Eine Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht ist nicht erforderlich. Denn die getroffenen Feststellungen ermögli-

chen eine abschließende Beurteilung. Danach handelt es sich bei der Wiedergabe

des Adlers im „Focus“ nicht um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 Satz 1

UrhG, sondern um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG.

a) Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werkes setzt – hiervon ist

auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen – voraus, daß angesichts der

Individualität des neuen Werkes die Züge des benutzten Werkes verblassen (vgl.

BGH, Urt. v. 26.3.1971 – I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 – Disney-Parodie; Urt.

v. 8.2.1980 – I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 – Architektenwechsel; Urt. v.

21.11.1980 – I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; BGHZ

122, 53, 60 – Alcolix; 141, 267, 280 – Laras Tochter; E. Ulmer, Urheber- und Ver-

lagsrecht, 3. Aufl., S. 276; Loewenheim in Schricker aaO § 24 UrhG Rdn. 24).

Dies geschieht in der Regel dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk ent-

lehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so daß die Benutzung des älteren

Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen

Werkschaffen erscheint.

b) Das Berufungsgericht hat bei der Gegenüberstellung der beiden Adler-

darstellungen zu stark auf die vordergründigen Übereinstimmungen abgestellt und

nicht hinreichend beachtet, daß im Rahmen einer antithematischen Auseinander-

setzung mit einem bestehenden Werk auch Übereinstimmungen hinzunehmen

sind. Im Streitfall sind die festgestellten Übereinstimmungen vor allem darauf zu-

rückzuführen, daß die Darstellung des räuberischen und gierigen Bundesadlers,

der mit seiner Kralle ein Bündel mit Geldscheinen greift, gerade das der Öffent-

lichkeit bekannte Original erkennen lassen soll. Während der Bundesadler gene-

rell als Wappentier der Bundesrepublik den Staat verkörpern mag, verbindet die

Öffentlichkeit den bekannten Gies-Adler mit dem Bundestag, also mit dem Ge-

setzgeber, von dessen angeblich unrühmlicher Rolle der Artikel handelte.

Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu dem benutzten Werk

kann – selbst bei deutlichen Übernahmen – dadurch gegeben sein, daß das neue

Werk zu den entlehnten eigenschöpferischen Zügen des älteren Werkes einen

deutlichen inneren Abstand hält und deswegen seinem Wesen nach als selbstän-

dig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden,

daß die individuellen Züge des älteren Werkes in dem neueren Werk „verblassen“

(vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. – Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 – I ZR 264/91, GRUR

1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen). Dies kann durch eine Parodie geschehen,

durch die das ältere Werk selbst zum Gegenstand einer kritisch-humorvollen, iro-

nischen Auseinandersetzung gemacht wird, ist aber auch auf andere Weise mög-

lich – etwa durch eine Karikatur, die nicht das ältere Werk selbst betrifft, sondern

den Gegenstand, der in dem älteren Werk dargestellt ist (vgl. Hess, Urheber-

rechtsprobleme der Parodie [1993], S. 63 ff., 101). Voraussetzung für eine solche,

durch gewisse Übernahmen charakterisierte freie Benutzung ist aber stets, daß

das neue Werk trotz der äußeren Übereinstimmungen einen deutlichen (inneren)

Abstand hält, der im allgemeinen in einer antithematischen Behandlung zum Aus-

druck kommt (vgl. Hess aaO S. 148 ff.).

c) Bei dem von der Beklagten im „Focus“ wiedergegebenen Adler handelt

es sich in diesem Sinne um eine freie Benutzung, die sich der Mittel sowohl der

Parodie als auch der Karikatur bedient. Um den Bundestag als Gesetzgebungsor-

gan des „unseriösen Staates“ karikaturistisch darzustellen, wird eine parodistische

Wiedergabe des als Symbol des Bundestages bekannten Gies-Adlers verwendet.

Das Original bleibt dabei – dies ist der Sinn der Darstellung – trotz der Verände-

rungen erkennbar. Entscheidend ist indessen die Verwandlung des würdigen, eher

etwas träge, stets aber gutmütig wirkenden Gies-Adlers, der im Volksmund als

„fette Henne“ bezeichnet wird, in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der trotz

der gewollten Übereinstimmungen mit dem Original wenig gemein hat. Unschäd-

lich ist dabei, daß sich die kritische Auseinandersetzung mit dem künstlerischen

Mittel der Karikatur nicht auf das verwendete Werk selbst, sondern auf dessen

thematisches Umfeld bezieht.

Dafür, daß eine solche Benutzung eines geschützten Werkes vom Aus-

schließlichkeitsrecht des Urhebers nicht erfaßt, sondern als Ausdrucksmittel der

politischen Auseinandersetzung im Rahmen einer freien Benutzung i.S. des § 24

Abs. 1 UrhG erlaubt ist, spricht nicht zuletzt die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2

GG; vgl. dazu Hess aaO S. 150 ff.). Ob darüber hinaus die Kunstfreiheit tangiert

ist (Art. 5 Abs. 3 GG), bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Erörterung.

4. Da sich die beanstandete Darstellung als eine freie Benutzung nach § 24

Abs. 1 UrhG darstellt, kann die Frage offenbleiben, ob die Übernahme auch durch

das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt war (zum Bildzitat, das ausnahmswei-

se – weil vom Zitatzweck erfordert – auch ein ganzes Werk umfassen kann, vgl.

eingehend Schricker in Schricker aaO § 51 UrhG Rdn. 45; BGHZ 126, 313, 320 f.

– Museumskatalog).

III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1

ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert