BGH Beschluss vom 20.03.2003 – I ZR 240/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 6. August 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-
schwer 20.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:2)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:6)(cid:17)(cid:11)(cid:18)(cid:1)
(cid:19)(cid:20)(cid:6)(cid:22)(cid:21)(cid:15)(cid:23) 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8
EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 15.338,76
(cid:24)(cid:26)(cid:25)
(cid:11)(cid:27)(cid:13)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:18)
Berufungsgericht zutreffend auf diesen Betrag festgesetzte Streit-
wert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten i.S. von § 26
Nr. 8 EGZPO, weil der Beklagte in dem beabsichtigten Revisions-
verfahren weiter die Abweisung der Klage erstrebt. Zu einer höhe-
ren Bemessung des Werts der Beschwer aufgrund der Angaben
des Beklagten besteht kein Anlaß. Auf die von ihm geltend ge-
machten Umsatzeinbußen für den Fall, daß er seine Tätigkeit nicht
im bisherigen Umfang ausüben kann, kommt es nicht an. Dem Be-
klagten sind durch das Berufungsurteil nicht einzelne Tätigkeiten
verboten, sondern ihm ist untersagt worden, weiter die Bezeich-
nung "Buchführungs-Service" zu verwenden und seine Leistungen
mit "laufende Finanzbuchhaltung" ohne bestimmte aufklärende Zu-
sätze anzubieten.
Streitwert: 15.338,76
Ullmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert