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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – I ZR 240/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 6. August 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-

sen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-

schwer 20.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:2)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:2)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:6)(cid:17)(cid:11)(cid:18)(cid:1)

(cid:19)(cid:20)(cid:6)(cid:22)(cid:21)(cid:15)(cid:23) 544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8

EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 15.338,76

(cid:24)(cid:26)(cid:25)

(cid:11)(cid:27)(cid:13)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:18)

Berufungsgericht zutreffend auf diesen Betrag festgesetzte Streit-

wert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten i.S. von § 26

Nr. 8 EGZPO, weil der Beklagte in dem beabsichtigten Revisions-

verfahren weiter die Abweisung der Klage erstrebt. Zu einer höhe-

ren Bemessung des Werts der Beschwer aufgrund der Angaben

des Beklagten besteht kein Anlaß. Auf die von ihm geltend ge-

machten Umsatzeinbußen für den Fall, daß er seine Tätigkeit nicht

im bisherigen Umfang ausüben kann, kommt es nicht an. Dem Be-

klagten sind durch das Berufungsurteil nicht einzelne Tätigkeiten

verboten, sondern ihm ist untersagt worden, weiter die Bezeich-

nung "Buchführungs-Service" zu verwenden und seine Leistungen

mit "laufende Finanzbuchhaltung" ohne bestimmte aufklärende Zu-

sätze anzubieten.

Streitwert: 15.338,76

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert