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BGH Urteil vom 20.03.2003 – III ZR 217/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. Sep- tember 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten ver- bündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. II S. 26) - NotenwechselG - Art. 4; LBG § 38 Abs. 4

Die "Besitzeinweisungs"-Entschädigung für eine über den 3. Oktober 1990 hinaus fortdauernde Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin richtet sich nicht nach den Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme durch die frühere Besatzungsmacht, sondern nach den Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer ab dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte.

BGH, Urteil vom 20. März 2003 - III ZR 217/02 - KG Berlin LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 23. Mai 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9

des Landgerichts Berlin vom 7. November 2000 wird mit der Maß-

gabe zurückgewiesen, daß die ausgeurteilte Hauptforderung mit

5,5 % zu verzinsen ist.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer von der beklagten Bundesrepu-

blik Deutschland zu zahlenden "Besitzeinweisungsentschädigung" für die Zeit

vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1994.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines seit 1912 mit einer Villa bebauten

Grundstücks in Berlin-S. , das im April/Mai 1945 von den sowjetischen

und anschließend ab Juli 1945 von den britischen Streitkräften beschlagnahmt

worden war und am 1. August 1994 zurückgegeben wurde. Die Villa hatte vor

der Inanspruchnahme durch die Besatzungsmächte als Wohnung für die Fami-

lie der Klägerin und verschiedene Mieter und als Büro für einen auf dem

Grundstück und angrenzenden Flächen geführten Gartenbaubetrieb gedient.

Die britischen Behörden überließen die Nutzung der Methodist Church zum

Zwecke der religiösen und sozialen Betreuung der britischen Streitkräfte, ein-

schließlich einer Dienstwohnung des Pfarrers; außerdem wurde in dem Haus

ein Verkaufsraum für Bücher und ein Proviantlager mit Küche für die mobile

Truppenversorgung eingerichtet. Nach der Rückgabe vermietete die Klägerin

das Anwesen zur gewerblichen Nutzung.

Während die Beklagte (Bundesvermögensamt Berlin) die Nutzungsent-

schädigung für den in Rede stehenden Zeitraum - unter Berufung auf entspre-

chend begrenzte Nutzungsmöglichkeiten vor der Beschlagnahme durch die

Besatzungsmacht - überwiegend (mit Ausnahme eines kleinen als gewerblich

eingeschätzten Teilbereichs) nach der ortsüblichen Wohnraummiete bemessen

will, beansprucht die Klägerin im Hinblick auf die nach ihrer Aufassung "ge-

werbliche" Nutzung durch die Briten sowie die entsprechenden Nutzungsmög-

lichkeiten nach der Struktur des Umfeldes der Villa eine Nutzungsentschädi-

gung nach dem üblichen Mietpreis für Gewerberaum.

Mit Bescheid vom 10. Mai 1996 hat die Senatsverwaltung für Bauen,

Wohnen und Verkehr von Berlin als für Entschädigungsansprüche nach dem

Landbeschaffungsgesetz zuständige Behörde Nachzahlungsansprüche der

Klägerin gegen die Beklagte abgelehnt. Die Klägerin hat gegen diesen Be-

scheid Klage auf Zahlung von - zuletzt - 364.932,90 DM nebst Zinsen erhoben.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 243.499,70 DM nebst 6 % Zinsen

seit dem 16. Mai 1996 stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Beru-

fung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-

gelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und im wesentlichen zur Wiederherstellung des Urteils des Landge-

richts. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist über-

wiegend zurückzuweisen, denn dieses hat mit Recht die Beklagte zu einer

Nachzahlung in Höhe von 243.499,70 DM nebst Zinsen verurteilt; lediglich der

Zinssatz des Nebenanspruchs verringert sich von 6 auf 5,5 % p.a.

I.

1.

Rechtsgrundlage für die (weitere) Inanspruchnahme des Villengrund-

stücks der Klägerin durch die britischen Streitkräfte über den Zeitpunkt der

Herstellung der Einheit Deutschlands - durch die zugleich die Rechte und Ver-

antwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre Bedeutung verloren -

hinaus ist das Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und

vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland statio-

nierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. Septem-

ber 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 3. Januar

1994 (BGBl. II S. 26; im folgenden: Gesetz über den Notenwechsel - Noten-

wechselG). Die betreffenden Abkommen enthalten die völkerrechtliche Ver-

pflichtung der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem den britischen

Streitkräften in Berlin während bestimmter Abwicklungszeiträume die fortge-

setzte und kostenlose Verfügbarkeit von Einrichtungen und Liegenschaften zu

gewährleisten, die bisher mit der Ausübung der Rechte und Verantwortlich-

keiten der Vier Mächte im Zusammenhang standen. Nach Art. 4 Abs. 1 Noten-

wechselG "gelten" die (u.a.) den britischen Streitkräften zur Verfügung stehen-

den Grundstücke, soweit sie für die in dem Notenwechsel genannten Zwecke

weiterhin benötigt werden, "mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als rechtlich in

Anspruch genommen". Die fortdauernde Inanspruchnahme gilt mit Wirkung

vom 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des

Landbeschaffungsgesetzes (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 NotenwechselG). Die Vor-

schriften des Landbeschaffungsgesetzes mit Ausnahme des § 42 gelten ent-

sprechend (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NotenwechselG).

2.

Durch die Regelung der (fortdauernden) Inanspruchnahme der erwähn-

ten Grundstücke in Anknüpfung an die Bestimmungen des Landbeschaffungs-

gesetzes (vom 23. Februar 1957, BGBl. I 134; bereinigte Fassung veröffentlicht

in BGBl. III 54-3) wird zugleich klargestellt, daß der hoheitliche Zugriff auf die

Grundstücke im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den

betroffenen Eigentümern nach enteignungsrechtlichen Regeln (vgl. §§ 17 ff, 38

Abs. 4 LBG) entschädigt werden muß.

Die Besonderheit der vorliegenden "Enteignung" liegt allerdings darin,

daß sie nicht - wie sonst bei der Verwirklichung der Ziele des Landbeschaf-

fungsgesetzes - auf einen dauerhaften Eigentumsentzug abzielt, sondern sich

in einer vorübergehenden, an den nur noch befristeten Verbleib der fremden

Streitkräfte in Berlin gebundenen, Wegnahme des Besitzes erschöpft. Die Re-

gelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NotenwechselG, die ausdrücklich die Anwendung

des § 42 LBG ausschließt, bestätigt diesen besonderen rechtlichen Zusam-

menhang der im Gesetz fingierten "vorzeitigen Besitzeinweisung": Nach § 42

Abs. 1 LBG ist der Besitzeinweisungsbeschluß aufzuheben, wenn nicht binnen

einer bestimmten Frist der Enteignungsbeschluß erlassen wird bzw. die Ent-

eignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbe-

schlusses erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Eine sol-

che Regelung "paßt" nur auf eine vorzeitige Besitzeinweisung im eigentlichen

Sinne des Enteignungsrechts, nämlich als Vorstadium einer (dauerhaften) Ent-

eignung, auf die die Regelung in Art. 4 NotenwechselG indessen, wie gesagt,

gerade nicht abzielt.

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar stehe der Klägerin während

der Inanspruchnahme ihres Villengrundstücks durch die britischen Streitkräfte

für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1994 gemäß Art. 4 Abs. 2

NotenwechselG i.V.m. § 38 Abs. 4 LBG eine Besitzeinweisungsentschädigung

zu, der Anspruch sei jedoch durch die von der Beklagten getätigten Zahlungen

erfüllt. Aus dem Zusammenhang mit den Entschädigungsregeln der §§ 17 ff

LBG und den allgemeinen Grundsätzen des Entschädigungsrechts ergebe

sich, daß hier der Erlös zugrunde zu legen sei, den eine Nutzung des Grund-

stücks durch den Eigentümer diesem nachhaltig erbracht hätte. Dieser Erlös

bestehe bei der bloßen Nutzung eines Grundstücks ohne spätere Enteignung

in dem Mietzins, den der Eigentümer voraussichtlich erzielt hätte.

Die Höhe des danach maßgeblichen ortsüblichen Mietzinses werde al-

lerdings, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach dem Zustand des

Grundstücks zur Zeit der Beschlagnahme durch die britischen Streitkräfte und

den damals gegebenen Nutzungsmöglichkeiten bestimmt. Dies ergebe sich

aus dem auch in § 17 Abs. 3 Satz 2 LBG zum Ausdruck gebrachten entschädi-

gungsrechtlichen Grundsatz, daß es für die Bemessung der "Qualität" eines

beschlagnahmten Grundstücks auf den Zeitpunkt der tatsächlichen staatlichen

Besitzerlangung ankomme. Die betroffenen Eigentümer sollten so gestellt wer-

den wie sie vor der Beschlagnahme ihres Grundstücks standen; durch die mi-

litärische Nutzung eingetretene Wertminderungen oder -steigerungen wie auch

zufällige Veränderungen des Zustandes sollten außer Betracht bleiben. Dieser

Grundsatz habe insbesondere auch in § 64 Abs. 4 LBG seinen Niederschlag

gefunden, wonach im Falle der weiteren Inanspruchnahme bestimmter, ur-

sprünglich durch die Besatzungsmächte beschlagnahmter Grundstücke nach

dem Wegfall des Besatzungsstatuts in den alten Bundesländern im Jahre 1955

für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zustand der erstmaligen

Inanspruchnahme maßgeblich sein sollte. Im vorliegenden Fall sei daher auf

die überwiegende Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken im Jahre 1945

abzustellen. Zwar seien für die Bemessung der Entschädigung auch alle weite-

ren wirtschaftlich vernünftigen und rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten

einzubeziehen, von denen der Eigentümer ohne die Beschlagnahme ernstlich

hätte Gebrauch machen können. Vorliegend stehe jedoch nicht fest, es sei

vielmehr eher unwahrscheinlich, daß ohne die Beschlagnahme eine Nutzung

zu anderen als Wohnzwecken zulässig gewesen wäre. Die der Klägerin von

der Beklagten für den hier in Rede stehenden Zeitraum gewährte Nutzungsent-

schädigung liege sogar geringfügig höher als die ortsübliche Miete für Wohn-

raum.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1.

Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Anspruchsgrundlage in dem

gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NotenwechselG entsprechend anwendbaren § 38

Abs. 4 LBG, wonach der Bund für die durch die Besitzeinweisung entstehen-

den Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung

(Besitzeinweisungsentschädigung) zu leisten hat.

a) Die Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung richtet sich

nach den für die Enteignungsentschädigung geltenden Regeln (hier: §§ 17 ff

LBG; vgl. Senatsurteile vom 7. Januar 1963 - III ZR 235/61 - LM LandbeschG

Nr. 4 = MDR 1963, 479 und vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - LM

LandbeschG Nr. 24 = MDR 1976, 474). Zu beachten ist hierbei, daß im Falle

einer der Vollenteignung vorausgehenden Besitzeinweisung die Entschädigung

des Eigentümers bis zur Entscheidung über die Enteignung durch die Verzin-

sung der Hauptentschädigung ab Wirksamkeit der Besitzeinweisung erfolgt

(§ 17 Abs. 4 LBG). Der Eigentümer erhält durch den Zinsanspruch einen Aus-

gleich dafür, daß er das Grundstück nicht mehr und die Entschädigungssumme

noch nicht nutzen kann. Für eine weitere Entschädigung für die Besitzeinwei-

sung als solche ist dann nur Raum, wenn und soweit durch diese in zusätzliche

"konkrete Werte" im Sinne des Enteignungsrechts eingegriffen worden ist (vgl.

Senatsurteil BGHZ 37, 269).

b) Die bloße Verzinsung der eigentlichen Enteignungsentschädigung

stellt sich jedoch nicht als geeignete Entschädigung für eine vorzeitige Besitz-

einweisung dar, wenn es zur Enteignung des Grundstücks letztendlich nicht

kommt (a.A. Jung NJW 1967, 231, 234 f) beziehungsweise - erst recht - wenn

es sich, wie hier, bei dem als "vorzeitige Besitzeinweisung" fingierten (fortdau-

ernden) Besitzentzug von vornherein nur um eine hoheitliche Inanspruchnah-

me von privatem Grund und Boden auf Zeit handelt. In solchen Fällen hat die

Entschädigung nicht die Funktion, die fehlende Nutzungsmöglichkeit hinsicht-

lich der noch nicht ausgezahlten Substanzentschädigung auszugleichen, son-

dern die, den vorübergehenden Entzug der Möglichkeit der Nutzung des

Grundstücks abzugelten, etwa in Form einer "Bodenrente" - bei einem zeitlich

begrenzten Bauverbot für ein bisher unbebautes Grundstück (vgl. Senatsurteile

vom 19. Juni 1972 - III ZR 106/70 - WM 1972, 1226, 1229 und vom 8. No-

vember 1979 - III ZR 51/78 - WM 1980, 658, 660) - oder (bei der vorüberge-

henden Inanspruchnahme eines Gebäudes) in der Gestalt eines angemesse-

nen Mietzinses (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1962 - III ZR 188/61 - NJW

1963, 248, allerdings im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines

Grundstücks nach dem Bundesleistungsgesetz, und vom 24. November 1975

- III ZR 113/73 - LM LandbeschG Nr. 24 = MDR 1976, 474).

2.

Aus dem dargestellten enteignungsrechtlichen Zusammenhang folgt an-

dererseits aber auch, daß der Standpunkt des Berufungsgerichts, im Streitfall

sei für die Bemessung des als Entschädigung geschuldeten "Mietzinses" auf

die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers im Juli 1945 abzustellen, nicht

richtig ist. Maßgeblich sind vielmehr die Nutzungsmöglichkeiten ab 3. Oktober

1990.

a) Bei der Enteignung eines Grundstücks kommt es für die Bemessung

der Entschädigung auf dessen Zustand zum Zeitpunkt des staatlichen Zugriffs

an. Das ist, wenn dem Enteignungsbeschluß ein Besitzeinweisungsverfahren

vorausgeht, der Zeitpunkt, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird

(hier: § 17 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 LBG), beziehungsweise im Falle weiterer

"Vorwirkungen" der Enteignung durch vorausgehende hoheitliche Maßnahmen

im Rahmen eines einheitlichen, auf den Eigentumsentzug gerichteten Vor-

gangs, durch den das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiter-

entwicklung ausgeschlossen wird, der davor liegende Zeitraum (vgl. nur Senat

BGHZ 141, 319, 320 f). Auf diese Weise richtet sich die Enteignungsentschä-

digung (Hauptentschädigung für die Substanz) nach der "Qualität" des dem

betroffenen Eigentümer Genommenen. Dem Umstand, daß der Eigentümer die

nach dieser Grundstücksqualität bemessene (Geld-)Entschädigung nicht zu-

gleich mit dem eigentumsentziehenden Eingriff in Händen hält, wird durch

die Berücksichtigung einer Änderung der Preisverhältnisse bis zum Zeitpunkt

der Entscheidung über die Enteignungsentschädigung (vgl. Senatsurteil vom

10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119 f m.w.N.) sowie durch die Ver-

zinsung der Entschädigung ab Wirksamkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung

Rechnung getragen.

aa) In folgerichtiger Ausgestaltung dieser Grundsätze sah § 64 Abs. 4

LBG vor, daß in bestimmten Fällen, in denen Grundstücke durch Besatzungs-

mächte beschlagnahmt worden waren und deren Inanspruchnahme auch nach

dem Wegfall des Besatzungsstatuts in den alten Bundesländern (1955) nach

den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes aufrechterhalten blieb, für die

Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt

der (erstmaligen) Inanspruchnahme maßgebend sein sollte.

bb) Diese Übergangsvorschrift für sogenannte Altrequisitionen dürfte

allerdings - wie die Revision geltend macht - im Streitfall schon deshalb außer

Betracht bleiben, weil sie nur Fälle regelte, in denen von den Behörden einer

beteiligten Macht nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden waren

(§ 64 Abs. 1 LBG) bzw. Grundstücke zur Errichtung von nicht nur vorüberge-

henden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungs-

plätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden wa-

ren (§ 64 Abs. 2 LBG). Im Streitfall handelt es sich dagegen - im wesentlichen -

um die Inanspruchnahme eines bereits bebauten Grundstücks durch die briti-

schen Streitkräfte (1945) mit dem Ziel der Nutzung des Gebäudes. Es spricht

einiges dafür, daß auf solche Fallgestaltungen nicht § 64 Abs. 1 und Abs. 2

LBG anwendbar war, sondern eher Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes

in Betracht kamen (siehe auch den entsprechenden Vorbehalt in § 64 Abs. 2

Satz 2 LBG).

Hierauf kommt es jedoch letztlich ebensowenig an wie darauf, ob über-

haupt die allgemeine Verweisung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NotenwechselG auf

die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes eine Bezugnahme gerade

auch auf die - speziell auf die Beendigung des Besatzungsregimes unter

gleichzeitiger Einbettung der Bundesrepublik Deutschland in das westliche

Bündnis zugeschnittene - Übergangsvorschrift des § 64 LBG beinhaltet (unter

anderem mit der Folge, daß der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 NotenwechselG als

Stichtag für die "vorzeitige Besitzeinweisung" genannte 3. Oktober 1990 für die

Bemessung der Entschädigung praktisch bedeutungslos und weitgehend durch

das Datum der ursprünglichen Inanspruchnahme durch die Besatzungsmacht

verdrängt wäre).

b) Denn der nach den dargelegten Zusammenhängen für die Bemes-

sung der Hauptentschädigung im Falle der Enteignung maßgebliche - und nur

auf diese zugeschnittene - "Qualitäts"-Stichtag ist kein entscheidender An-

knüpfungspunkt bei der Entschädigung des Eigentümers für einen vorüberge-

henden Entzug des Besitzes und der Nutzung eines (bebauten) Grundstücks.

Bei einer hierauf beschränkten hoheitlichen Maßnahme mit Enteignungscha-

rakter sind dem Eigentümer als Ausgleich für das ihm auferlegte Sonderopfer

die konkreten Nutzungen zu entschädigen, die dieser andernfalls hätte ziehen

können und gezogen hätte (Senatsurteile vom 1. Oktober 1962 aaO und vom

24. November 1975 - III ZR 113/73 - LM LandbeschG Nr. 24). Die betreffenden

Nutzungsmöglichkeiten können sich während der Zeit, in der das Grundstück

dem Eigentümer vorenthalten wird, ändern. Was das angemessene Entgelt

nach Art etwa eines Mietzinses angeht, besteht kein Grund, den Eigentümer

durchgehend an ein und derselben "Qualität" des Objekts festzuhalten. Etwas

anderes mag gelten, soweit sich nur der tatsächliche Zustand des Anwesens

nach dessen Besitzübergang ohne Zutun des Eigentümers verändert oder sich

Nutzungsmöglichkeiten für den in Besitz des Grundstücks gesetzten "Enteig-

nungsbegünstigten" ergeben, die für den Eigentümer im Rahmen der Privat-

nützigkeit nie eröffnet gewesen wären. Dazu gehört jedenfalls nicht der Fall,

daß die rechtlichen Verhältnisse des betroffenen Grundstücks, etwa - wie hier -

in bezug auf die bauliche Nutzbarkeit, sich im Verlauf der Beschlagnahme ver-

bessert haben. Es ist nach dem Grundgedanken der Enteignungsentschädi-

gung geboten, dem Eigentümer für den jeweiligen Zeitraum, während dessen

er - wäre ihm das Grundstück früher zurückgegeben worden - von den damit

verbundenen besseren Nutzungsmöglichkeiten hätte Gebrauch machen kön-

nen, auch eine entsprechend höhere Entschädigung zuzusprechen (Senatsur-

teil vom 24. November 1975 aaO).

Im Streitfall wäre, wie dem Zusammenhang der Feststellungen des Be-

rufungsgerichts entnommen werden kann, das Villengrundstück K. Straße

18-20 in Berlin-S. in dem Zeitraum, um den es hier geht (3. Oktober

1990 bis 30. Juli 1994), in der Hand eines privaten Eigentümers außer zu

Wohnzwecken auch gewerblich/freiberuflich nutzbar, d.h. auch für entspre-

chende Zwecke vermietbar gewesen. Danach hat sich die Entschädigung für

die vorliegende "Besitzeinweisung" während dieses Zeitraums zu richten. Daß

möglicherweise erst die von den britischen Streitkräften nach der Beschlagnah-

me über Jahrzehnte praktizierte tatsächliche ("gewerbliche") Nutzung der Villa

bewirkt hat, daß das Anwesen nicht von dem Verbot der Zweckentfremdung

von Wohnraum in Berlin erfaßt wurde, ist unerheblich.

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Aus den vorstehenden Ausfüh-

rungen folgt, daß der grundsätzliche Ansatz des Landgerichts für die Entschä-

digungsbemessung - nach dem ortsüblichen Mietzins für Gewerberaum - richtig

ist. Die hieran anknüpfenden Berechnungen des Landgerichts über den von

der Beklagten nachzuzahlenden Betrag (243.499, 70 DM) sind im Berufungs-

verfahren nicht mit Substanz angegriffen worden.

Der Klageanspruch ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4

LBG (vgl. Senatsurteile vom 19. September 1963 - III ZR 107/62 - LM Land-

beschG Nr. 5 und vom 28. Januar 1974 - III ZR 196/71 - LM LandbeschG

Nr. 20) ab Fälligkeit, die hier spätestens zu dem von der Klägerin geltend ge-

machten Zeitpunkt (16.Mai 1996) gegeben war, mit dem für zuletzt ausgegebe-

ne Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu

verzinsen. Für einen weitergehenden Zinsanspruch gibt es keine Anspruchs-

grundlage. Die Verzugsregeln des BGB (§§ 284 ff BGB a.F.) finden auf die

Enteignungsentschädigung keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober

1981 - III ZR 13/80 - WM 1981, 1312). Der Senat geht aufgrund der Kapital-

markt-Statistik Juni 1996 der Deutschen Bundesbank (Statistisches Beiheft

zum Monatsbericht 2, S. 33) davon aus, daß der Zinssatz für Pfandbriefe im

Frühjahr 1996 durchschnittlich annähernd 5,5 % betrug.

Das landgerichtliche Urteil ist daher mit der Maßgabe wiederherzustel-

len, daß die ausgeurteilte Hauptforderung mit einem Zinssatz von 5,5 % (statt

mit 6 %) zu verzinsen ist.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke