BGH Beschluss vom 20.03.2003 – III ZR 321/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 27. August 2002 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte
einen Anspruch aus Gewinnzusage (§ 661a BGB) geltend. Das Amtsgericht hat
die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte
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zur Zahlung von 5.036,23
der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag, die Klage
abzuweisen, weiter.
II.
Die Revision ist unzulässig.
(cid:6)
Die Revision richtet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht die
Klage für begründet gehalten und der Klägerin einen Anspruch gemäß § 661a
BGB auf Leistung eines versprochenen Preises zuerkannt hat. Diese Revision
ist nicht statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsmittelzulassung
wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.
Die Eingrenzung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung
der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor,
aber aus den Entscheidungsgründen. Dort hat das Berufungsgericht ausge-
führt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO) der Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus
Gewinnmitteilungen gemäß § 661a BGB zuzulassen. Die Zulassung sei zudem
zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Frage
der internationalen Zuständigkeit von den Instanzgerichten unterschiedlich be-
urteilt werde (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Fall ZPO). Diese Erwägungen lassen
deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisions-
gerichts rechtfertigende Rechtsfrage allein in der nach der Zulässigkeit der
Klage vor einem deutschen Gericht gesehen hat. Die materiellrechtliche Beur-
teilung hat das Berufungsgericht hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für
nicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die Zulassung der Revision
auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. Senatsurteil vom
10. Mai 2001 - III ZR 262/00 - NJW 2001, 2176, 2177 m.w.N., insoweit in
BGHZ 147, 394 nicht veröffentlicht).
Die Revision wendet sich jedoch nicht gegen die Zulässigkeit der Klage,
derentwegen die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts allein eröffnet ist
(vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527;
MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel 2002 § 543 Rn. 45). Sie hält die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vielmehr für gegeben, so
daß diesbezüglich ein Revisionsangriff nicht vorliegt. Die Revision war mithin
gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke