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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 596/02
IX. Zivilsenat
BGHR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 20. März 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2002 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 1.066.195,15
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten aus des-
sen früherer Tätigkeit als Konkursverwalter und Sequester Schadenersatz. Die
Klage hatte in der ersten Instanz teilweise Erfolg. Der Beklagte legte gegen das
ihm am 29. Juli 2002 zugestellte Urteil am 29. August 2002 Berufung ein. Mit
am 15. Oktober 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sei-
ner Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage beantragte er "hinsichtlich der
Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels der Berufung" die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Frist zur Begrün-
dung der Berufung um zwei Monate zu verlängern. Zur Begründung führten die
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Prozeßbevollmächtigten u.a. aus, daß sie erst am 1. Oktober 2002 (Dienstag)
festgestellt hätten, daß der vorbereitete Verlängerungsantrag nicht fristgerecht
eingereicht worden sei.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 beschied der Vorsitzende des Be-
rufungsgerichts den Antrag wie folgt:
"Über den Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Beru-
fungsbegründungsfrist wird hiermit für den Fall, daß Wiederein-
setzung zu bewilligen ist, wie folgt entschieden:
Die Frist zur Begründung der Berufung des Beklagten wird ver-
längert bis 30. November 2002."
Durch Beschluß vom 11. November 2002 verwarf das Berufungsgericht
den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig; mit Schriftsatz seiner Prozeßbe-
vollmächtigten vom 2. Dezember 2002, der am selben Tag beim Oberlandesge-
richt eingegangen ist (Montag), begründete der Beklagte die Berufung.
Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Ver-
werfung des Wiedereinsetzungsantrags.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1
und 4 ZPO; vgl. BGHZ 21, 142, 147; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 522
Rn. 14). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGH, Beschl. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; v. 7. Juni
1999 - II ZR 25/98, DStR 1999, 1119 m. zust. Anm. Goette; jew. m.w.N.), die in
Übereinstimmung mit der Judikatur anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes
steht (vgl. BFH GrS BFHE 148, 414, 416 ff; BAG NJW 1996, 1365, 1366
m.w.N.) und auch vom Schrifttum überwiegend geteilt wird (vgl. MünchKomm-
ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 236 Rn. 18; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 236 Rn. 6;
Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 236 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl.
§ 236 Rn. 8; a.A.: Ankermann, Alternativkommentar zur ZPO § 236 Rn. 6;
Ganter NJW 1994, 164, 167; Vollkommer EWiR 1999, 1085), ist unter der
nachzuholenden Prozeßhandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei
Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsan-
trag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen.
Die Rechtsbeschwerde zeigt keine erheblichen neuen Gesichtspunkte auf, die
eine weitere Grundsatzentscheidung zu diesem Themenkreis erforderlich
machten. Mit Ausnahme der genannten Stellungnahme von Vollkommer, der im
übrigen an eine eigene ältere Veröffentlichung anknüpft (DRiZ 1969, 244 ff),
sind sämtliche Gegenstimmen vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 7. Juni 1999 (aaO) veröffentlicht worden. Der Rechtsmittelführer wird
durch diese Rechtsprechung nicht übermäßig hart getroffen. Für den Fall, daß
er ohne Verschulden gehindert ist die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO
einzuhalten, ist ihm dagegen auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 233
ZPO). Im Streitfall ist weder ein solcher Antrag gestellt noch sind die Voraus-
setzungen für eine schuldlose Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist darge-
tan.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Bundesge-
richtshof habe in der Vergangenheit Ausnahmen von dem Grundsatz zugelas-
sen, daß "nachzuholende Prozeßhandlung" nur die Rechtsmittelbegründung
sein kann, mag dies zutreffen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 4. Dezember
1964 - Ib ZR 151/63, NJW 1965, 585; Beschl. v. 7. Juni 1999 aaO). Die
Rechtsbeschwerde rügt aber insoweit nur die Anwendung des Gesetzes in ei-
nem Einzelfall. Sie zeigt auch nicht auf, welche bisher noch nicht bedachten
Besonderheiten gerade im Streitfall eine weitere Ausnahme rechtfertigen
könnten.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1999 (aaO)
hat sich das Oberlandesgericht im einzelnen auseinandergesetzt. Danach
konnte im Streitfall - anders als dort - die unter Umständen irreführende Verfü-
gung des Senatsvorsitzenden im Blick auf die bereits abgelaufene zweiwöchige
Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO den Beklagten nicht mehr davon abhalten,
das Rechtsmittel rechtzeitig zu begründen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 4. Dezember 1964 (aaO) betrifft - wie in den Entscheidungsgründen aus-
drücklich hervorgehoben wird - Besonderheiten einer beim Bayerischen Ober-
sten Landesgericht eingelegten Revision, die hier ersichtlich nicht vorliegen.
Kreft
Kirchhof
Raebel
Kayser
Bergmann