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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 596/02

IX. Zivilsenat

BGHR

IX ZB 596/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 20. März 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 2002 wird

auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 1.066.195,15

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter von dem Beklagten aus des-

sen früherer Tätigkeit als Konkursverwalter und Sequester Schadenersatz. Die

Klage hatte in der ersten Instanz teilweise Erfolg. Der Beklagte legte gegen das

ihm am 29. Juli 2002 zugestellte Urteil am 29. August 2002 Berufung ein. Mit

am 15. Oktober 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sei-

ner Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage beantragte er "hinsichtlich der

Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels der Berufung" die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Frist zur Begrün-

dung der Berufung um zwei Monate zu verlängern. Zur Begründung führten die

(cid:0)

Prozeßbevollmächtigten u.a. aus, daß sie erst am 1. Oktober 2002 (Dienstag)

festgestellt hätten, daß der vorbereitete Verlängerungsantrag nicht fristgerecht

eingereicht worden sei.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 beschied der Vorsitzende des Be-

rufungsgerichts den Antrag wie folgt:

"Über den Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist wird hiermit für den Fall, daß Wiederein-

setzung zu bewilligen ist, wie folgt entschieden:

Die Frist zur Begründung der Berufung des Beklagten wird ver-

längert bis 30. November 2002."

Durch Beschluß vom 11. November 2002 verwarf das Berufungsgericht

den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig; mit Schriftsatz seiner Prozeßbe-

vollmächtigten vom 2. Dezember 2002, der am selben Tag beim Oberlandesge-

richt eingegangen ist (Montag), begründete der Beklagte die Berufung.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Ver-

werfung des Wiedereinsetzungsantrags.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1

und 4 ZPO; vgl. BGHZ 21, 142, 147; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 522

Rn. 14). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

BGH, Beschl. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; v. 7. Juni

1999 - II ZR 25/98, DStR 1999, 1119 m. zust. Anm. Goette; jew. m.w.N.), die in

Übereinstimmung mit der Judikatur anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes

steht (vgl. BFH GrS BFHE 148, 414, 416 ff; BAG NJW 1996, 1365, 1366

m.w.N.) und auch vom Schrifttum überwiegend geteilt wird (vgl. MünchKomm-

ZPO/Feiber, 2. Aufl. § 236 Rn. 18; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 236 Rn. 6;

Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 236 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl.

§ 236 Rn. 8; a.A.: Ankermann, Alternativkommentar zur ZPO § 236 Rn. 6;

Ganter NJW 1994, 164, 167; Vollkommer EWiR 1999, 1085), ist unter der

nachzuholenden Prozeßhandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei

Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsan-

trag, sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen.

Die Rechtsbeschwerde zeigt keine erheblichen neuen Gesichtspunkte auf, die

eine weitere Grundsatzentscheidung zu diesem Themenkreis erforderlich

machten. Mit Ausnahme der genannten Stellungnahme von Vollkommer, der im

übrigen an eine eigene ältere Veröffentlichung anknüpft (DRiZ 1969, 244 ff),

sind sämtliche Gegenstimmen vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vom 7. Juni 1999 (aaO) veröffentlicht worden. Der Rechtsmittelführer wird

durch diese Rechtsprechung nicht übermäßig hart getroffen. Für den Fall, daß

er ohne Verschulden gehindert ist die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO

einzuhalten, ist ihm dagegen auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 233

ZPO). Im Streitfall ist weder ein solcher Antrag gestellt noch sind die Voraus-

setzungen für eine schuldlose Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist darge-

tan.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Bundesge-

richtshof habe in der Vergangenheit Ausnahmen von dem Grundsatz zugelas-

sen, daß "nachzuholende Prozeßhandlung" nur die Rechtsmittelbegründung

sein kann, mag dies zutreffen (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 4. Dezember

1964 - Ib ZR 151/63, NJW 1965, 585; Beschl. v. 7. Juni 1999 aaO). Die

Rechtsbeschwerde rügt aber insoweit nur die Anwendung des Gesetzes in ei-

nem Einzelfall. Sie zeigt auch nicht auf, welche bisher noch nicht bedachten

Besonderheiten gerade im Streitfall eine weitere Ausnahme rechtfertigen

könnten.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1999 (aaO)

hat sich das Oberlandesgericht im einzelnen auseinandergesetzt. Danach

konnte im Streitfall - anders als dort - die unter Umständen irreführende Verfü-

gung des Senatsvorsitzenden im Blick auf die bereits abgelaufene zweiwöchige

Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO den Beklagten nicht mehr davon abhalten,

das Rechtsmittel rechtzeitig zu begründen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs

vom 4. Dezember 1964 (aaO) betrifft - wie in den Entscheidungsgründen aus-

drücklich hervorgehoben wird - Besonderheiten einer beim Bayerischen Ober-

sten Landesgericht eingelegten Revision, die hier ersichtlich nicht vorliegen.

Kreft

Kirchhof

Raebel

Kayser

Bergmann