BGH Beschluß vom 20.03.2003 – IXa ZB 39/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 20. März 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Be-
schluß des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Rottweil vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er
rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt
die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entschei-
dung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Beset-
zung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH,
Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung vor-
gesehen).
Dr. Kreft Raebel Athing
Dr. Boetticher Dr. Kessal-Wulf