Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.03.2003 – IXa ZB 55/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in der Zwangsvollstreckungs-Kostensache

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 20. März 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Be-

schluß des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Land-

gerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er

rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt

die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entschei-

dung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Beset-

zung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH,

Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung vor-

gesehen).

Dr. Kreft Raebel Athing

Dr. Boetticher Dr. Kessal-Wulf