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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – V ZB 6/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in der Freiheitsentziehungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den
Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom
16. Mai 2002 wird dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung
in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
I.
Der Betroffene, türkischer Staatsangehöriger, wurde am 5. April 2002
während seiner Tätigkeit in einer Gaststätte in E. ohne gültige Papiere
festgenommen. Er war zwei Tage zuvor in H. eingetroffen, nachdem er
auf dem Landweg nach Deutschland gebracht worden war. Bei seiner Anhö-
rung vor dem Amtsgericht am 6. April 2002 erklärte der Betroffene, er "möchte
gern Asyl beantragen".
Am 9. April 2002 stellte der Betroffene einen förmlichen Asylantrag, der
mit Bescheid vom 30. April 2002 als offensichtlich unbegründet zurückgewie-
sen wurde.
Mit Beschluß vom 6. April 2002 hat das Amtsgericht gegen den Betroffe-
nen Abschiebungshaft (Vorbereitungshaft) nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AuslG für
die Dauer von sechs Wochen angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 9. April 2002 sofortige Beschwerde eingelegt, die
das Landgericht mit Beschluß vom 19. April 2002 zurückgewiesen hat. Auf die
sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht mit
Beschluß vom 8. Mai 2002 den Beschluß des Landgerichts vom 19. April 2002
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu-
rückverwiesen, weil es den Betroffenen nicht persönlich angehört hatte. Nach
Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluß vom 16. Mai 2002
die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die
sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er - nach Haftentlassung
am 17. Mai 2002 - die Feststellung beantragt, daß die mit Beschluß des Amts-
gerichts vom 6. April 2002 erfolgte Anordnung der Abschiebungshaft rechtswid-
rig gewesen war.
Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, weil
nach seiner Auffassung erst die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei den
in § 14 Abs. 1 und 2 AsylVfG genannten zuständigen Behörden zur Aufent-
haltsgestattung führe. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2001 (16 Wx 32/01) und vom 28. März
2001 (16 Wx 49/01) gehindert, wonach die Anordnung von Abschiebungshaft
auch dann unzulässig ist, wenn der Betroffene auf dem Landweg über einen
sicheren Drittstaat eingereist und noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt,
sondern lediglich bei einer Behörde um Asyl nachgesucht hat. Es hat die Sa-
che deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit §§ 57 Abs. 1,
103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Abs. 2 FEVG unzulässig; deshalb ist die Sache
dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzu-
geben.
1. Eine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesge-
richtshof findet nach § 28 Abs. 2 FGG nur statt, wenn das Oberlandesgericht
von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofes ergangen ist, von dieser abweichen will. Die Abwei-
chung muß eine und dieselbe Rechtsfrage betreffen und deren Beantwortung
für beide Entscheidungen erheblich sein. Dabei ist jeweils auf den neuesten
Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen.
Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt, kann die Vor-
lage nicht auf eine dadurch überholte Entscheidung eines Oberlandesgerichts
gestützt werden, weil der Zweck der Vorlage, die Einheitlichkeit der Rechtspre-
chung zu gewährleisten, bereits erreicht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April
1994, BLw 97/93, WM 1994, 1452).
2. Der Senat hat die Frage, ob die Aufenthaltsgestattung des unerlaubt
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten
Ausländers einen förmlichen Asylantrag voraussetzt, bereits mit Beschluß vom
21. November 2002 (V ZB 49/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im
Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Somit liegt keine Ab-
weichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG (mehr) vor, weil seine Auffassung mit
der des Bundesgerichtshofes übereinstimmt. Für eine nochmalige Entschei-
dung des Bundesgerichtshofes besteht keine Notwendigkeit. Vielmehr hat das
vorlegende Oberlandesgericht in eigener Zuständigkeit über das Rechtsmittel
zu entscheiden.
Wenzel
Tropf
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch