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BGH Beschluss vom 21.03.2003 – 2 ARs 70/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 70/03 2 AR 55/03

BESCHLUSS

vom

21. März 2003

in der Strafsache

gegen

Az.: 13 Js 361/02 Staatsanwaltschaft Bonn

Az.: 16 Ds 486/02 Amtsgericht - Strafrichter - Siegburg

Az.: 1 Ls 11 Js 3990/02 Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. März 2003 beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Siegburg anhängige Verfah-

ren 16 Ds 486/02 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht

- Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren 1 Ls 11 Js 3990/02

verbunden.

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen, das ein umfang-

reiches Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim

Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu über-

nehmen. Hiermit ist auch der Angeklagte einverstanden. Das Amtsgericht

Waldshut-Tiengen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof

vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung

gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 4 Abs. 1

StPO liegen vor. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Ge-

richt höherer Ordnung (BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). In der

Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, ist das Haupt-

verfahren bereits eröffnet. Eine Verbindung kommt daher nur unter den Vor-

aussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232).

Das beim Amtsgericht Siegburg anhängige Verfahren war gemäß § 2

Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht

- Schöffengericht - Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren zu verbinden. Die

Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung

sachdienlich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer