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BGH Beschluss vom 21.03.2003 – 2 StR 53/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 53/03

BESCHLUSS

vom

21. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. März 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 7. November 2002 im Ausspruch über die

Gesamtstrafen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Er-

pressung, Beihilfe zum schweren Raub, Diebstahls in zwei Fällen und wegen

Beihilfe zum Diebstahl (jeweils unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus Vor-

verurteilungen) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-

gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtstrafenbildung ist rechtlich zu beanstanden.

Abgesehen davon, daß teilweise die Tatzeiten der Straftaten in den

maßgeblichen Vorverurteilungen oder die Erledigung der Strafen nicht mitge-

teilt werden, was zur Prüfung der Voraussetzungen der nachträglichen Ge-

samtstrafenbildung (§ 55 StGB) aber unerläßlich ist, legen die bisher getroffe-

nen Feststellungen eine andere Gesamtstrafenbildung als die vom Tatrichter

vorgenommene nahe.

Es kommt in Betracht, daß die Verurteilung vom 18. September 1997 (=

Nr. 5 der Vorverurteilungen) eine Zäsurwirkung entfaltet und in diese Gesamt-

strafe nicht nur die Strafen aus den Vorverurteilungen Nr. 5 bis Nr. 8 einzube-

ziehen waren, sondern auch die Einzelstrafe aus der Vorverurteilung Nr. 10 für

die im Januar 1996 begangene Tat. Eine weitere Verurteilung mit Zäsurwirkung

kann die Verurteilung vom 23. Juni 1999 (= Nr. 9 der Vorverurteilungen) dar-

stellen, so daß insoweit eine Gesamtstrafenbildung mit den weiteren Einzel-

strafen aus der Vorverurteilung Nr. 10 zu erfolgen hatte, da diesen Taten aus

dem Jahre 1998 zugrundeliegen. Danach hätte die Vorverurteilung vom

12. März 2001 (= Nr. 10) entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Zä-

surwirkung mehr entfalten können. Es hätte dann eine Gesamtstrafe "nur" aus

den Einzelstrafen der Vorverurteilung vom 29. Mai 2002 (= Nr. 11) und den im

hiesigen Verfahren verhängten Einzelstrafen gebildet werden müssen. Durch

die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist die Angeklagte hier auch beschwert.

Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von "lediglich" drei Jahren und sechs Monaten

kann der Senat nicht ausschließen, daß bei einer fehlerfreien Gesamtstrafen-

bildung gegen die Angeklagte insgesamt weniger als das "Gesamtstrafenübel"

von acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden wäre.

Da die Feststellungen zwar unvollständig, aber fehlerfrei getroffen sind,

können sie aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann der

neue Tatrichter treffen.

Durch die teilweise Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde

gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.

Nachdem sich die Strafsache nur noch gegen eine Erwachsene richtet,

hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen

(vgl. BGHSt 35, 267).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer