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BGH Urteil vom 24.03.2003 – II ZR 4/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 4/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 24. März 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 738; HGB §§ 105, 161, 119

a) In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaft

geführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten

der Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist

oder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern

ausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln.

b) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß Kommanditist nur sein kann, wer

zugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten

Eigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen

Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, daß

der Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Ge-

setzes abzufinden ist.

BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 7. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil

der Handelskammer II des Landgerichts Kiel vom 18. April 1996

abgeändert.

Die Klage wird im Hauptantrag (Feststellung, daß der Kläger

noch mit einer nominellen Kommanditbeteiligung

von

2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten ist) abgewiesen.

Im übrigen (Hilfsantrag auf Feststellung, daß dem Kläger anläß-

lich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Entschädi-

gung in Geld zu zahlen ist) wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine im Jahr 1977 gegründete Publikums-KG, deren

Unternehmensgegenstand der Betrieb eines aus 500 Wohnungen mit der zu-

gehörigen Infrastruktur (u.a. Hafenanlage, Kindergarten, Restaurant, Außenan-

lagen) bestehenden Ferienzentrums in W. an der Ostsee ist. Der klagende

Rechtsanwalt und Notar trat der Beklagten als Kommanditist mit einer Einlage

von 2.000,00 DM bei und erwarb zugleich das Wohnungseigentum verbunden

mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen in den Häusern "Finndinghi" und

"Optimist".

Der Kläger, der einige Zeit Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten

war, veräußerte seine beiden Eigentumswohnungen im Dezember 1981 und im

Mai 1982. Den durch diesen Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn versteuerte

er in der Annahme, er sei durch den Verkauf der Wohnungen aus der Gesell-

schaft ausgeschieden, nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz.

Im Mai 1987 wandte sich die Beklagte nach einer bei ihr durchgeführten

Betriebsprüfung an den Kläger und teilte ihm die Auffassung der Finanzbehör-

den mit, er sei mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 aus der Kommanditgesell-

schaft ausgeschieden. Zugleich übersandte sie ihm eine vorbereitete Urkunde,

welche die Komplementärin der Beklagten bevollmächtigte, sein Ausscheiden

als Kommanditist bei dem Handelsregister anzumelden. Der Kläger erteilte die-

se Vollmacht und wurde am 4. November 1987 als Kommanditist der Beklagten

im Handelsregister gelöscht.

Ein anderer Kommanditist kam einer inhaltsgleichen Aufforderung der

Beklagten nicht nach und wurde deswegen von ihr klageweise auf Mitwirkung

bei der Anmeldung seines Ausscheidens als Gesellschafter der Kommanditge-

sellschaft in Anspruch genommen. Die Klage wurde von dem 5. Zivilsenat des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig abgewiesen.

Nach Ansicht des Klägers befindet er sich in einer ähnlichen Lage wie

der Kommanditist des genannten Rechtsstreits. Deswegen hat er mit dem

Hauptantrag begehrt festzustellen, daß er noch mit einer Kommanditbeteiligung

von 2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten sei; hilfsweise geht es ihm um

die Feststellung, daß die Beklagte ihm aus Anlaß seines Ausscheidens aus der

Gesellschaft eine Abfindung in Geld zu zahlen habe.

Mit dem Hauptantrag hatte der Kläger vor dem Landgericht und dem

Oberlandesgericht Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Be-

klagten, die ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht dem Hauptan-

trag entsprochen hat; der Kläger ist nicht mehr Mitglied der Beklagten. Zur Ent-

scheidung über den bisher folgerichtig nicht geprüften Hilfsantrag ist der

Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

I.

Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrem Einwand, der Kläger

habe das Verlangen, seine etwa fortbestehende Gesellschaftereigenschaft an-

zuerkennen, nicht gegen sie, sondern gegen seine (vermeintlichen) Mitgesell-

schafter richten müssen.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch bei einer in der Form

einer Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten

über die Frage, ob jemand Mitglied ist oder nicht, grundsätzlich zwischen den

Gesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen (vgl. zu-

letzt Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, WM 1999, 1619 = ZIP 1999, 1391,

1393). Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so

daß das Berufungsgericht zutreffend geprüft hat, ob sich aus dem Vertrag vom

16. April 1977 Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Gesellschafter von ihrem

anerkannten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht haben, abweichend von den

personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang

das kapitalgesellschaftsrechtliche System zu vereinbaren

(Sen.Urt. v.

13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).

2. Entgegen der Auffassung der Revision, die in diesem Zusammenhang

zu formale Anforderungen stellt, enthält der Gesellschaftsvertrag (im folgenden:

GV), den der Senat eigenständig auslegen kann (Sen.Urt. v. 7. Juni 1999, ZIP

aaO, S. 1393 m. Nw.), eine Reihe von Regelungen, aus denen sich der Wille

der Gesellschafter ergibt, daß die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der

Beklagten auszutragen sind.

a) Eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems enthält,

wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon § 8 Abs. 5 GV.

Denn die dort getroffene Regelung, daß Beschlußmängelstreitigkeiten nur - wie

im Aktien- und im GmbH-Recht - fristgebunden ausgetragen werden können

und daß dies auf dem Wege der Anfechtung zu geschehen hat, schließt die für

die Personengesellschaft typische zwischen den Gesellschaftern zu führende

Feststellungsklage aus und verweist den Gesellschafter darauf, den Streit auf

dem Wege der "Anfechtung" mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Zu Un-

recht vermißt die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom

11. November 1989 (II ZR 61/89, WM 1990, 675) demgegenüber in diesem Zu-

sammenhang die Verwendung des Wortes "Anfechtungsklage". Die von den

Gesellschaftern gewählte Formulierung, es sei der angeblich fehlerhafte Be-

schluß "anzufechten" und zwar binnen einer bestimmten knappen Frist, bringt

den Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck, es sollten die personengesell-

schaftsrechtlichen Grundsätze nicht zur Anwendung kommen.

b) Entsprechendes ergibt sich aus weiteren Regelungen des Gesell-

schaftsvertrages. So ist nach § 7 Abs. 4 GV zur Gesellschafterversammlung

schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung bestimmter

Mindestfristen zwischen dem Tag der Absendung und der Durchführung der

Versammlung einzuladen (vgl. § 51 Abs. 1 und 2 GmbHG). Das Einberufungs-

recht einer Minderheit ist besonders geregelt (§ 7 Abs. 3 GV), und auch § 16

GV enthält eine Bestimmung über die "Anfechtung" der "festgestellten Bilanz

durch gerichtliche Entscheidung". Hiermit steht im Einklang, daß ein Gesell-

schafter seine Kündigungserklärung nach § 10 Abs. 4 GV nicht an seine Mitge-

sellschafter, sondern "an die Gesellschaft" selbst - oder an die geschäftsfüh-

rende Gesellschafterin - "zu richten" hat.

II.

Dagegen führt die Rüge, das Berufungsgericht habe den Gesellschafts-

vertrag rechtsfehlerhaft ausgelegt, zum Erfolg der Revision hinsichtlich des

Hauptantrages. Der Kläger ist durch die Veräußerung der letzten ihm gehören-

den Wohnung im Mai 1982 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und

nunmehr auf die Verfolgung seines Abfindungsanspruchs verwiesen. Ob er

später im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollmacht an die Komplementä-

rin der Beklagten konkludent eine Kündigung seiner Gesellschafterstellung

ausgesprochen oder eine früher abgegebene entsprechende Erklärung bestä-

tigt hat, ist für die Entscheidung über den Hauptantrag ebenso ohne Bedeutung

wie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger sich - konkludent -

mit der Beklagten über sein Ausscheiden geeinigt hat.

Nicht nur aus § 3 Abs. 2 GV, über dessen Wortlaut und Sinn sich die

Richter der Tatsacheninstanzen hinweggesetzt haben, sondern auch aus weite-

ren Bestimmungen des objektiv auszulegenden Vertrages der Publikumsgesell-

schaft folgt, daß niemand Kommanditist der Beklagten sein kann, ohne zugleich

Eigentümer mindestens einer der zur "Marina W." gehörenden Eigen-

tumswohnungen zu sein. Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 GV steht der von

dem Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung entgegen. Denn in der

genannten Bestimmung heißt es nicht, Kommanditist könne nur werden, wer

zugleich Eigentümer ... ist, sondern die Regelung sagt: "Kommanditist kann nur

sein, wer ...". Daß "sein" in diesem Zusammenhang so viel bedeutet wie "blei-

ben", folgt ferner aus der Regelung in § 10 Abs. 1 GV, nach welcher die Kom-

manditistenstellung und die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemein-

schaft nur zusammen sollen bestehen dürfen. Die genannte Bestimmung läßt

zwar eine Übertragung der Kommanditbeteiligung - ohne daß die anderen Ge-

sellschafter oder die Gesellschaft zustimmen müßten - zu, macht ihre Wirksam-

keit ("ist nur zulässig") aber davon abhängig, daß der bisherige Gesellschafter

gleichzeitig sein Sonder- und Teileigentum auf den Nachfolger überträgt. Eben-

so ergibt sich aus den Regelungen in § 10 Abs. 4 - 6 GV, daß man zwar isoliert

Wohnungseigentümer, keinesfalls aber ohne Sonder- und Teileigentum Kom-

manditist sein kann. Die Kündigungserklärung eines Gesellschafters

- Entsprechendes gilt nach § 11 GV, wenn gegen einen Gesellschafter be-

stimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden - führt nämlich

zum Ausscheiden des Betroffenen aus der Kommanditgesellschaft, ohne daß

seine Stellung als Wohnungseigentümer davon betroffen wäre. Im Gegenteil

erwirbt er dadurch automatisch die im Eigentum der Kommanditgesellschaft

verbliebenen Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung und hat dafür lediglich

ein pauschales Entgelt von 1.000,00 DM zu zahlen. Zum Ausgleich für seinen

Anteil an der Kommanditgesellschaft, der mangels eines Nachfolgers den ande-

ren Gesellschaftern anwächst, erhält er nach § 12 GV eine Abfindung.

Allein diese aus Wortlaut und Systematik der Regelungen des Gesell-

schaftsvertrages herzuleitende Auslegung entspricht, was das Berufungsgericht

nicht berücksichtigt hat, dem Sinn der gewählten Konstruktion. Die nach dem

Gesellschaftsvertrag bestehende Aufgabe der Beklagten bestand ausschließ-

lich in dem Betrieb der Ferienanlage, also der Vermietung der den einzelnen

Kommanditisten gehörenden und von ihnen bestimmungsgemäß "gewerblich zu

nutzenden" Wohnungen mitsamt der zu einem solchen Objekt gehörenden In-

frastruktur wie Hafenanlage, Restaurationsbetrieb und anderen Gemeinschafts-

anlagen. Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums an einen außenste-

henden Dritten, der nicht der Gesellschaft beitritt und die Nachfolge des bishe-

rigen Kommanditisten antritt, wird der Beklagten ein Teil des Gegenstandes, auf

den sich der Betrieb der Kommanditgesellschaft bezieht, entzogen; der veräu-

ßernde Gesellschafter bringt damit zum Ausdruck, daß er sich an der weiteren

Verfolgung des gemeinsamen Zwecks, der gewerblichen Nutzung seines Ei-

gentums durch die Kommanditgesellschaft nicht mehr beteiligen will. Wenn der

Gesellschaftsvertrag - wie sich aus den oben genannten Bestimmungen ergibt -

seine Kommanditistenstellung automatisch als beendet behandelt, so als habe

er das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, liegt dies in der Konsequenz des von

der Beklagten nach den Gesellschaftsvertrag zu verfolgenden Zwecks.

Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, läßt sich aus § 13

GV, der die Verhältnisse regelt, wenn ein Kommanditist durch Tod ausscheidet,

nichts Entscheidendes dafür entnehmen, daß jemand Kommanditist sein kann,

ohne zugleich Wohnungseigentum in der Ferienanlage Marina W. zu be-

sitzen. Abs. 1 und 2 der genannten Bestimmung behandeln den Eintritt des

oder der Erben/Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft und gehen als selbst-

verständlich davon aus, daß Gesellschafter- und Eigentümerstellung in einer

Hand - ggfs. derjenigen einer nach dem Vertrag zu einheitlichem Auftreten ver-

pflichteten Erbengemeinschaft - liegen. In dem Fall, daß durch den Erbgang

beide Positionen getrennt werden, weil der bisherige Gesellschafter hinsichtlich

dieser beiden Vermögenspositionen unterschiedlich verfügt hat, verschafft § 13

Abs. 4 GV dem Aufsichtsrat der Kommanditgesellschaft das Recht, den Erben

aus der Gesellschaft auszuschließen, und damit genau wieder den Gleichlauf

zwischen der Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft und der Mit-

gliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch herzustellen, daß

der Erbe ohne Sonder- und Teileigentum nicht in der Gesellschaft bleiben kann

und nach § 12 GV abzufinden ist.

III.

Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht den

Hilfsantrag des aus der Beklagten ausgeschiedenen Klägers nicht geprüft. Die

Zurückverweisung der Sache gibt ihm die Gelegenheit, die erforderlichen Fest-

stellungen zu treffen. Dabei weist der Senat darauf hin, daß jedenfalls auf der

Grundlage der bisherigen Feststellungen für die Annahme kein Raum ist, der

Kläger habe mit Rücksicht auf die seit seinem Ausscheiden aus der Gesell-

schaft (Verkauf der letzten Eigentumswohnung) verstrichene Zeit den Abfin-

dungsanspruch nach § 12 GV verwirkt. Die Beklagte, die zumindest seit dem im

Jahre 1989 erlassenen Urteil des Berufungsgerichts in dem Vorprozeß damit

rechnen mußte, daß der Kläger sogar noch Kommanditist war, verdient keinen

Schutz in ihrer etwa gehegten Erwartung, sie brauche dem Kläger die nach

dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Abfindung nicht zu zahlen, sondern ihr

sei der auf ihn entfallende Anteil am Gesellschaftsvermögen entschädigungslos

angewachsen; das folgt bereits daraus, daß schon zur Zeit vor dem Ausschei-

den des Klägers im Gesellschafterkreis Streit über die Frage bestand, ob ein

Gesellschafter, der seine Eigentumswohnung veräußerte und diese damit der

nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verwaltung durch die Gesell-

schaft entzog, seine Kommanditistenstellung ohne Abfindung verlieren konnte.

Röhricht Hesselberger Goette

Kurzwelly Kraemer