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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 3 StR 41/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2003 gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich der
im Tatkomplex II. B. abgeurteilten Taten auf den Vorwurf des
sexuellen Mißbrauchs von Kindern beschränkt, soweit die
Taten nach dem 25. April 1997 begangen wurden,
b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Oktober 2002
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 355 Fällen und des
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen
schuldig ist,
c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übri-
gen freigesprochen wird.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 355
Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich
das Rechtsmittel des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der allgemei-
nen Sachrüge.
1. Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich mit sexuellem Miß-
brauch eines Kindes in 27 Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Tatkomplex II. A.) muß ent-
fallen, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 a Satz 1 StGB Strafverfol-
gungsverjährung eingetreten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift zutreffend näher ausführt.
2. Zum Tatkomplex II. B. hat der Generalbundesanwalt folgendes aus-
geführt:
"Keinen Bestand kann der Schuldspruch jedoch haben, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen se- xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat. Für die im Zeitraum vom 28. Oktober 1994 bis zum 25. April 1997 begangenen Taten war damit Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil die Strafverfolgungsverjährung nicht ruhte (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und die Verjährungsfrist erst am 25. April 2002 durch den Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten unter- brochen wurde (§ 78c Nr. 5 StGB). Im Hinblick auf die ungeklärte genaue Verteilung der festge- stellten Taten für die Zeiträume vom 28. Oktober 1994 bis zum
25. April 1997 (Verjährung eingetreten) und vom 26. April 1997 bis zum 28. Oktober 1998 (Verjährung nicht eingetreten), erscheint es sachdienlich, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu beschrän- ken."
Dem tritt der Senat bei und stellt das Verfahren insoweit antragsgemäß
ein.
3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur
Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht
ohne eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Abs. 1
StGB in den genannten Fällen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Ausweis-
lich der Urteilsgründe hat die Strafkammer dem Angeklagten eine tateinheitli-
che Verwirklichung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfend
ange-
lastet. Zudem können auch verjährte oder gemäß § 154 a StPO eingestellte
Taten, soweit sie - wie hier - festgestellt sind, im Rahmen der Strafzumessung
- zumindest eingeschränkt - berücksichtigt werden.
4. Da der Schuldspruch des angefochtenen Urteils die Anklage nicht
ausschöpft, weil 457 Taten angeklagt waren, eine Verurteilung aber nur in 371
Fällen erfolgte, holt der Senat den gebotenen Teilfreispruch nach.
5. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des General-
bundesanwalts.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker