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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 3 StR 41/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 41/03

BESCHLUSS

vom

25. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2003 gemäß

§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich der

im Tatkomplex II. B. abgeurteilten Taten auf den Vorwurf des

sexuellen Mißbrauchs von Kindern beschränkt, soweit die

Taten nach dem 25. April 1997 begangen wurden,

b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Oktober 2002

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 355 Fällen und des

sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen

schuldig ist,

c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übri-

gen freigesprochen wird.

Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 355

Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich

das Rechtsmittel des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der allgemei-

nen Sachrüge.

1. Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich mit sexuellem Miß-

brauch eines Kindes in 27 Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs einer

Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Tatkomplex II. A.) muß ent-

fallen, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 a Satz 1 StGB Strafverfol-

gungsverjährung eingetreten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift zutreffend näher ausführt.

2. Zum Tatkomplex II. B. hat der Generalbundesanwalt folgendes aus-

geführt:

"Keinen Bestand kann der Schuldspruch jedoch haben, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen se- xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat. Für die im Zeitraum vom 28. Oktober 1994 bis zum 25. April 1997 begangenen Taten war damit Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil die Strafverfolgungsverjährung nicht ruhte (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und die Verjährungsfrist erst am 25. April 2002 durch den Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten unter- brochen wurde (§ 78c Nr. 5 StGB). Im Hinblick auf die ungeklärte genaue Verteilung der festge- stellten Taten für die Zeiträume vom 28. Oktober 1994 bis zum

25. April 1997 (Verjährung eingetreten) und vom 26. April 1997 bis zum 28. Oktober 1998 (Verjährung nicht eingetreten), erscheint es sachdienlich, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu beschrän- ken."

Dem tritt der Senat bei und stellt das Verfahren insoweit antragsgemäß

ein.

3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur

Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht

ohne eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Abs. 1

StGB in den genannten Fällen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Ausweis-

lich der Urteilsgründe hat die Strafkammer dem Angeklagten eine tateinheitli-

che Verwirklichung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfend

ange-

lastet. Zudem können auch verjährte oder gemäß § 154 a StPO eingestellte

Taten, soweit sie - wie hier - festgestellt sind, im Rahmen der Strafzumessung

- zumindest eingeschränkt - berücksichtigt werden.

4. Da der Schuldspruch des angefochtenen Urteils die Anklage nicht

ausschöpft, weil 457 Taten angeklagt waren, eine Verurteilung aber nur in 371

Fällen erfolgte, holt der Senat den gebotenen Teilfreispruch nach.

5. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene

Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des General-

bundesanwalts.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker