Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 3 StR 58/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

25. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 1. Oktober 2002 im Maßregelausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-

stahls in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte

wendet sich hiergegen mit seiner die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügenden Revision. Die Beanstandung des Verfahrensrechts ist nicht

ausgeführt und somit nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg;

im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Das

Landgericht hat den Maßregelausspruch in formeller Hinsicht zunächst auf

§ 66 Abs. 2 StGB gestützt und im übrigen auch die Voraussetzungen von § 66

Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bejaht. Abgesehen davon, daß es geboten gewesen

wäre, bei § 66 StGB zunächst die zwingende Vorschrift des Abs. 1 vor der

- subsidiären - Ermessensvorschrift des Abs. 2 zu prüfen, hält beides rechtli-

cher Prüfung nicht stand.

1. Die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind in

den Urteilsgründen nicht ausreichend belegt; denn den mitgeteilten Vorverur-

teilungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte zweimal jeweils zu einer

Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (vgl.

BGHSt 34, 321 m. w. N.). Entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafen erfüllen

diese Voraussetzungen nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6

m. w. N.).

2. Zwar hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen von § 66

Abs. 2 StGB und die materielle Voraussetzung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB

ohne Rechtsfehler bejaht. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, daß

die Strafkammer sich bewußt war, daß die Anordnung der Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen

des Tatrichters liegt. Es hätte dabei auch ausgeführt werden müssen, aus wel-

chen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer be-

stimmten

Weise Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentschei-

dung 4 und 5 jeweils m. w. N.). Die Formulierung "ist anzuordnen" auf UA S. 28

läßt besorgen, daß das Landgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzun-

gen nach § 66 Abs. 2 StGB von einer zwingenden Anordnung ausgegangen ist.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert