Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 77/03

5. Strafsenat

5 StR 77/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 12. November 2002

nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der

Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier

Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-

urteilt ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Einzel-

freiheitsstrafen ein Jahr drei Monate sowie dreimal ein Jahr sechs Monate)

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zu dem aus dem Be-

schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.

Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte unter Vermittlung von

J S im Frühjahr 2002 (Fälle II. 1 bis 3) jeweils 200 Gramm Ko-

kain mit einem Wirkstoffgehalt von 45 % von D G zum gewinn-

bringenden Weiterverkauf in der Braunschweiger Motorrad-Club-Szene und

zum Eigenverbrauch von 2 Gramm täglich. Beim vierten Ankauf von

210 Gramm Kokain am 26. Juni 2002 wurde der Angeklagte vorläufig festge-

nommen.

Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in seiner An-

tragsschrift vom 27. Februar 2002 ändert der Senat den Schuldspruch, weil

das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 3 die festgestellten Eigenverbrauchs-

mengen

(zweimal 42 Gramm und 38 Gramm Kokain mit 18,9

bzw. 17,1 Gramm KHC) nicht als tateinheitlichen unerlaubten Besitz von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2

BtMG ausgeurteilt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5

m. w. N.). Dies ist dem Senat auch im Fall II. 4 auf der Grundlage der fest-

gestellten gleichbleibenden Konsumgewohnheiten und Handelstätigkeiten

des Angeklagten möglich.

Die Strafaussprüche können nicht bestehenbleiben. Das Landgericht

hat die Strafen bestimmend unter Zugrundelegung von zu großen, nicht um

den Konsumanteil von jeweils 20 % verringerten Handelsmengen zugemes-

sen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 5).

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu bewerten, ob die

freiwillige Offenbarung der Lieferanten des Angeklagten einen Aufklärungs-

erfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG darstellt (vgl. BGH StraFo 2003, 29, 30

m. w. N.). Einer Prüfung der Voraussetzungen von Maßregeln nach § 63 und

§ 64 StGB bedarf es nicht. Der Angeklagte hat insoweit seinen Revisionsan-

griff beschränkt, so daß deren Nichtanordnung bereits rechtskräftig ist.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal