Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 87/03

5. Strafsenat

5 StR 87/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit versuchter Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu

fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des An-

geklagten hat mit der auf Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützten Ver-

fahrensrüge Erfolg.

Zutreffend beanstandet die Revision, daß das Landgericht abweichend

von der zugelassenen Anklage, welcher lediglich der – tateinheitlich zu ver-

suchter Erpressung und schwerem Raub stehende – Vorwurf vorsätzlicher

Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zugrunde lag, zu einer Verurteilung

wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung mittels einer

das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gelangt ist,

ohne dem Angeklagten zuvor den nach § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen

rechtlichen Hinweis erteilt zu haben.

Abweichend von der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der

Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß nicht aus-

schließen. Zwar hat sich der Angeklagte gegen den Anklagevorwurf mit der

„Schutzbehauptung“ (UA S. 7) der alkoholbedingten Erinnerungslosigkeit

verteidigt. Zumal da das Landgericht diese Einlassung für falsch hielt, bleibt

möglich, daß der Angeklagte bei Kenntnis von dem veränderten schwereren

Vorwurf ein anderes Verteidigungsverhalten gewählt und sich zu Einzelheiten

der von ihm verübten Körperverletzungshandlung oder seiner Vorstellung

von deren Wirkung abweichend eingelassen hätte. Ferner hätte der gebote-

ne Hinweis möglicherweise den Verteidiger veranlaßt, sich im Rahmen der

Hauptverhandlung mit maßgeblichen Umständen im Zusammenhang mit

Verletzungshandlung und Verletzungserfolg näher auseinanderzusetzen.

Die Verfahrensrüge zieht die umfassende Aufhebung des angefochte-

nen Urteils nach sich. Den Körperverletzungsvorwurf gemäß § 154a StPO

von der Verfolgung auszunehmen, schied hier aus. Denn der Unrechtsgehalt

der abgeurteilten Tat wird im Blick auf die Geringfügigkeit von Beute und

Beuteerwartung maßgeblich vom Ausmaß der konkret angewandten Gewalt

bestimmt, das für Strafrahmenwahl und Strafzumessung hier von ausschlag-

gebender Bedeutung ist. Dieser entscheidende Strafzumessungsfaktor wird

maßgeblich durch die rechtliche Bewertung des idealkonkurrierenden Kör-

perverletzungsdelikts gekennzeichnet.

Wegen der übersehenen doppelten Qualifikation der abgeurteilten ver-

suchten Erpressung verweist der Senat auf die Revisionsbegründung und die

Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Das neue Tatgericht wird auch zu

prüfen haben, inwieweit der Messereinsatz noch der Wegnahme diente.

Insoweit liegt die einen Schuldspruch wegen schweren Raubes tragende,

auch von der Verteidigung gebilligte Annahme, das Messer sei in der

Endphase der Wegnahme eingesetzt worden, näher als die vom General-

bundesanwalt erwogene Annahme eines schweren räuberischen Diebstahls.

Insgesamt wird das neue Tatgericht auf das Erfordernis rechtlicher Hinweise

Bedacht zu nehmen haben, wenn es zu einer von der Anklage abweichen-

den rechtlichen Würdigung gelangt.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal