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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 1 StR 549/02
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: nein
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB § 306
1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1
StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan,
zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.
2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertre-
tungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Be-
schränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.
BGH, Beschl. vom 26. März 2003 - 1 StR 549/02 - LG Hechingen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 2. September 2002 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat den Angeklagten, der alleinvertretungsbe-
rechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaf-
terin (S. GmbH) der geschädigten N. Strickwaren
GmbH & Co. KG war, zu Recht auch wegen Brandstiftung nach
§ 306 Abs. 1 StGB verurteilt. Entgegen seinem Revisionsvorbrin-
gen im Rahmen der Sachrüge ist die von ihm selbst begangene
Brandstiftung nicht durch Einwilligung gerechtfertigt.
Bei der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB schließt die
Einwilligung des Eigentümers die Rechtswidrigkeit der Tat aus (st.
Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 308 Abs. 1 aF Fremdeigentum 1 m.
Nachw.). Sie kann auch durch einen Stellvertreter des Eigentü-
mers erteilt werden (RGSt 11, 345, 348). Ist eine juristische Per-
son Rechtsgutträger, ist für die Erteilung der Einwilligung das Or-
gan zuständig, zu dessen Geschäftsführungsbefugnissen die Dis-
position über das Rechtsgut gehört (vgl. Baumann/Weber/Mitsch,
AT 10. Aufl. § 17 Rdn. 102; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. Vor § 32
Rdn. 17).
Der Angeklagte besaß nach §§ 161, 164, 125, 126 Abs. 2 HGB;
§§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG kraft seiner Stellung als Vertretungsor-
gan im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht für die
Geschädigte und war damit für Erteilung einer rechtfertigenden
Einwilligung grundsätzlich zuständig.
Die Vertretungsmacht findet jedoch ihre Grenze im evidenten
Mißbrauch derselben, der vorliegt, wenn der Vertreter seine Ver-
tretungsmacht für den Geschäftsgegner erkennbar unter Verlet-
zung oder Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis
gebraucht (vgl. BGH NJW 1999, 2883 m.Nachw.; Palandt-
Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 164 Rdn. 14). Da die Brandlegung die
N. Strickwaren GmbH & Co. KG hier offensichtlich schä-
digte, kam einer dahingehenden (hier konkludent sich selbst er-
teilten) Einwilligung des Angeklagten keinerlei Wirksamkeit zu
(vgl. BGHSt 6, 251, 254). Denn damit überschritt er wissentlich
seine Befugnisse sowohl gegenüber der Geschädigten als auch
den Mitgesellschaftern.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit