Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 1 StR 79/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 79/03

BESCHLUSS

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landge-

richts Stuttgart vom 14. November 2002 im Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; der Ausspruch über das

Bestehenbleiben der im Fall II 3 der Urteilsgründe verhängten

Einzelstrafe entfällt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem

früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-

naten sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzo-

gen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat bestimmt, daß eine neue

Fahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten nicht erteilt

werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirk-

sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestütz-

ten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem sich aus der Beschlußformel ersicht-

lichen Umfang Erfolg; im übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft

das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, hat die

Rüge aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom

3. März 2003 angeführt hat, keinen Erfolg.

2. Dagegen kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat wegen der drei abgeurteilten Taten zwei Ge-

samtstrafen gebildet, weil es davon ausgegangen ist, das Urteil des Amtsge-

richts Kirchheim/Teck vom 4. Februar 2002 entfalte eine Zäsurwirkung. Das

trifft nicht zu. Nach den Urteilsgründen erkannte das Amtsgericht Kirch-

heim/Teck gegen den Angeklagten am 28. Januar 1999 wegen einer am

24. Juli 1998 begangenen Tat auf eine Geldstrafe. Eine weitere Verurteilung zu

einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Kirchheim/Teck erfolgte am 26. August

1999 wegen einer im Juni 1998 begangenen Tat. Mit Beschluß vom 25. Okto-

ber 2001 wurden diese Strafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt, die

bislang nicht erledigt ist. Am 4. Februar 2002 verurteilte das Amtsgericht Kirch-

heim/Teck den Angeklagten wegen zweier am 30. Oktober 1997 und 9. März

1998 begangener Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, de-

ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur

Bewährung wurde am 3. Mai 2002 widerrufen; die Strafe ist noch nicht erledigt.

Eine nachträgliche Zusammenführung sämtlicher Erkenntnisse lehnte das

Amtsgericht Kirchheim/Teck mit Beschluß vom 24. Juni 2002 ab.

b) Die verfahrensgegenständlichen Taten wurden am 30. August 2000,

8. März 2001 und 13. Februar 2002 begangen, liegen also zeitlich teilweise -

Fälle II 1 und II 2 - vor dem Urteil vom 4. Februar 2002, jedoch nach Erlaß des

ersten Strafbefehls vom 28. Januar 1999 und teilweise - Fall II 3 - nach der

letzten Vorverurteilung vom 4. Februar 2002. Die Strafkammer ging bei der

Festsetzung und teilweisen Zusammenfassung der Strafen davon aus, daß das

Urteil vom 4. Februar 2002 eine Zäsurwirkung entfalte. Dieser Auffassung kann

nicht gefolgt werden. Das Urteil vom 4. Februar 2002 hat gesamtstrafenrecht-

lich keine eigenständige Bedeutung, da nach dem zeitlichen Ablauf alle vier

den vorgenannten drei amtsgerichtlichen Erkenntnissen zugrunde liegenden

Straftaten schon durch die erste Entscheidung vom 28. Januar 1999 hätten

geahndet werden können. Deshalb ist das Urteil vom 4. Februar 2002 als auf

die Entscheidung vom 28. Januar 1999 "zurückprojiziert" zu behandeln, so daß

es keine weitere Zäsur bilden kann (BGH NStZ 1998, 35, vgl. auch BGHR

StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1; BGH, Beschl. vom 21. Dezember

1995 - 1 StR 697/95). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zusam-

menführung der Vorverurteilungen vom Amtsgericht abgelehnt worden ist.

Die Strafkammer wird deshalb aus den drei Einzelstrafen nur eine einzi-

ge Gesamtstrafe zu bilden haben.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit