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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 1 StR 79/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landge-
richts Stuttgart vom 14. November 2002 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; der Ausspruch über das
Bestehenbleiben der im Fall II 3 der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafe entfällt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem
früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-
naten sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzo-
gen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat bestimmt, daß eine neue
Fahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten nicht erteilt
werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirk-
sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestütz-
ten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem sich aus der Beschlußformel ersicht-
lichen Umfang Erfolg; im übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft
das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, hat die
Rüge aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom
3. März 2003 angeführt hat, keinen Erfolg.
2. Dagegen kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht hat wegen der drei abgeurteilten Taten zwei Ge-
samtstrafen gebildet, weil es davon ausgegangen ist, das Urteil des Amtsge-
richts Kirchheim/Teck vom 4. Februar 2002 entfalte eine Zäsurwirkung. Das
trifft nicht zu. Nach den Urteilsgründen erkannte das Amtsgericht Kirch-
heim/Teck gegen den Angeklagten am 28. Januar 1999 wegen einer am
24. Juli 1998 begangenen Tat auf eine Geldstrafe. Eine weitere Verurteilung zu
einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Kirchheim/Teck erfolgte am 26. August
1999 wegen einer im Juni 1998 begangenen Tat. Mit Beschluß vom 25. Okto-
ber 2001 wurden diese Strafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt, die
bislang nicht erledigt ist. Am 4. Februar 2002 verurteilte das Amtsgericht Kirch-
heim/Teck den Angeklagten wegen zweier am 30. Oktober 1997 und 9. März
1998 begangener Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, de-
ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur
Bewährung wurde am 3. Mai 2002 widerrufen; die Strafe ist noch nicht erledigt.
Eine nachträgliche Zusammenführung sämtlicher Erkenntnisse lehnte das
Amtsgericht Kirchheim/Teck mit Beschluß vom 24. Juni 2002 ab.
b) Die verfahrensgegenständlichen Taten wurden am 30. August 2000,
8. März 2001 und 13. Februar 2002 begangen, liegen also zeitlich teilweise -
Fälle II 1 und II 2 - vor dem Urteil vom 4. Februar 2002, jedoch nach Erlaß des
ersten Strafbefehls vom 28. Januar 1999 und teilweise - Fall II 3 - nach der
letzten Vorverurteilung vom 4. Februar 2002. Die Strafkammer ging bei der
Festsetzung und teilweisen Zusammenfassung der Strafen davon aus, daß das
Urteil vom 4. Februar 2002 eine Zäsurwirkung entfalte. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Das Urteil vom 4. Februar 2002 hat gesamtstrafenrecht-
lich keine eigenständige Bedeutung, da nach dem zeitlichen Ablauf alle vier
den vorgenannten drei amtsgerichtlichen Erkenntnissen zugrunde liegenden
Straftaten schon durch die erste Entscheidung vom 28. Januar 1999 hätten
geahndet werden können. Deshalb ist das Urteil vom 4. Februar 2002 als auf
die Entscheidung vom 28. Januar 1999 "zurückprojiziert" zu behandeln, so daß
es keine weitere Zäsur bilden kann (BGH NStZ 1998, 35, vgl. auch BGHR
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1; BGH, Beschl. vom 21. Dezember
1995 - 1 StR 697/95). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zusam-
menführung der Vorverurteilungen vom Amtsgericht abgelehnt worden ist.
Die Strafkammer wird deshalb aus den drei Einzelstrafen nur eine einzi-
ge Gesamtstrafe zu bilden haben.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit