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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 2 StR 55/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO
am 26. März 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 15. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbe-
fohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Da die Sachrüge nicht
erhoben ist, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer