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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 2 StR 55/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 55/03

BESCHLUSS

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO

am 26. März 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 15. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbe-

fohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Da die Sachrüge nicht

erhoben ist, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer