Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 5 StR 142/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 15. November 2002 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die – fassungsfehlerhaft

aufgenommene – Vorschrift § 176a Abs. 2 StGB.

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal