BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 5 StR 142/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 15. November 2002 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die – fassungsfehlerhaft
aufgenommene – Vorschrift § 176a Abs. 2 StGB.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal